Beschluss Nr. 93, von 1970 (*)
Gibt der Geschäftsordnung des Bundessenats einen neuen Wortlaut.
TITEL I
ARBEITSWEISE
KAPITEL I
SITZ
Artikel 1. Der Bundessenat hat seinen Sitz im Palast des Nationalkongresses in Brasilia.
Einzelparagraph. Im Falle eines Krieges, eines inneren Aufruhrs, eines öffentlichen Unglücks oder eines Ereignisses, das den Senat daran hindert, an seinem Sitz zu tagen, kann der Senat auf Antrag der Mehrheit der Senatoren eventuell an einem anderen, vom Präsidium bestimmten Ort tagen.
KAPITEL II
SITZUNGSPERIODEN
Artikel 2. Der Bundessenat tritt zusammen:
I – jährlich, vom 2. Februar bis zum 17. Juli und vom 1. August bis zum 22. Dezember, während der ordentlichen Sitzungsperioden, unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 57 der Verfassung;
II – wenn der Nationalkongress außerordentlich einberufen wird (Verfassung, Art. 57, Paragraphen 6 bis 8).
Einzelparagraph. In den sechzig Tagen vor den allgemeinen Wahlen arbeitet der Bundessenat nach den Bestimmungen der gemeinsamen Geschäftsordnung.
KAPITEL III
VORBEREITUNGSTREFFEN
Artikel 3. Vor der ersten und dritten ordentlichen Sitzungsperiode jeder Legislaturperiode finden vorbereitende Sitzungen statt, die den folgenden Regeln entsprechen:
I – sie beginnen mit einer Beschlussfähigkeit von mindestens einem Sechstel des Senats zu einem vom Vorsitzenden festgelegten Zeitpunkt, wobei die Bestimmungen des Artikels 288 bei den Beratungen zu beachten sind;
II – das vorherige Präsidium leitet die Arbeiten und schließt zu Beginn der Legislaturperiode diejenigen aus, deren Amtszeit mit der Legislaturperiode endet, auch wenn sie wiedergewählt wurden;
III – in Abwesenheit der vorherigen Präsidiumsmitglieder übernimmt der älteste der Anwesenden den Vorsitz, der die Senatoren, die den größten Parteivertretungen angehören, auffordert, die vier Posten der Sekretäre zu besetzen;
IV – das erste Vorbereitungstreffen findet statt:
a) zu Beginn der Sitzungsperiode, am 1. Februar;
b) in der dritten ordentlichen Sitzungsperiode, am 1. Februar;
V – Zu Beginn der Legislaturperiode geben die gewählten Senatoren im ersten Vorbereitungstreffen ihr Bekenntnis zur Geschäftsordnung ab; im nächsten Treffen findet die Wahl des Präsidenten und im dritten die Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder statt;
VI – in der dritten ordentlichen Sitzungsperiode findet die Wahl des Präsidiumsvorsitzenden im ersten Vorbereitungstreffen und die Wahl der übrigen Mitglieder im folgenden Treffen statt;
VII – in den Vorbereitungstreffen ist es nicht gestattet, das Wort zu ergreifen, es sei denn, es handelt sich um eine Erklärung zur Angelegenheit, die in der Sitzung behandelt werden soll.
TITEL II
DIE SENATOREN
KAPITEL I
AMTSEINFÜHRUNG
Artikel 4. Die Amtseinführung, ein öffentlicher Akt, durch den der Senator sein Amt antritt, findet vor dem Senat in einem Vorbereitungstreffen oder in einer beratenden oder nicht beratenden Sitzung statt, der die Übergabe der von der Wahlgerichtsbarkeit ausgestellten Wahlsiegbescheinigung an das Präsidium vorausgeht, die im Amtsblatt des Bundessenats veröffentlicht wird.
Paragraph 1. Die Überreichung der Wahlsiegbescheinigung kann persönlich vom Senator selbst, durch ein Schreiben an den Ersten Sekretär, durch seine Partei oder einen anderen Senator erfolgen.
Paragraph 2. Wenn der Senator anwesend ist, ernennt der Präsident drei Senatoren, die ihn empfangen, in den Plenarsaal einführen und ihn zum Präsidium führen, wo er aufrecht stehend das folgende Gelöbnis ablegen muss:
„Ich verspreche, die Bundesverfassung und die Gesetze des Landes zu wahren, das mir vom Volk übertragene Mandat als Senator treu und loyal zu erfüllen und die Einheit, Integrität und Unabhängigkeit Brasiliens zu wahren.“
Paragraph 3. Haben mehrere Senatoren die in Paragraph 2 genannte Gelöbnis abzugeben, so spricht nur einer von ihnen diese aus, während die anderen, wenn sie aufgerufen werden, sagen:
„Ich verspreche es.“
Paragraph 4. Während der Sitzungspause findet die Amtseinführung vor dem Präsidenten in einer öffentlichen Zeremonie in seinem Büro statt, wobei das Erfordernis der Überreichung der Wahlsiegbescheinigung und der Abgabe der Gelöbnis zu beachten ist, und die Tatsache wird im Amtsblatt des Bundessenats bekannt gegeben.
Paragraph 5. Der Senator tritt sein Amt innerhalb von neunzig Tagen nach Beginn der Sitzungsperiode oder, wenn er während derselben gewählt wurde, nach dem Datum der Aushändigung der Wahlsiegbescheinigung an, wobei diese Frist in begründeten Fällen auf Antrag der betroffenen Partei um weitere dreißig Tage verlängert werden kann.
Paragraph 6. Tritt der Senator nach Ablauf der Frist von neunzig Tagen sein Amt nicht an oder bittet er nicht um eine Verlängerung, so gilt er als zurückgetreten, und der erste Stellvertreter wird einberufen.
Artikel 5. Der erste Stellvertreter, der zur Vertretung eines beurlaubten Senators berufen wird, verfügt über eine nicht verlängerbare Frist von dreißig Tagen für die Amtsübernahme und, im Falle einer Vakanz oder einer Amtsenthebung gemäß Art. 39, II, über eine Frist von sechzig Tagen, die in begründeten Fällen auf Antrag der betroffenen Partei um weitere dreißig Tage verlängert werden kann.
Paragraph 1. Tritt der Stellvertreter innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Fristen sein Amt nicht an oder beantragt er keine Fristverlängerung, so gilt er als zurückgetreten, und der zweite Stellvertreter wird einberufen, der in jedem Fall über eine Frist von dreißig Tagen verfügt, um die Gelöbnis abzulegen.
Paragraph 2. Bei der ersten Einberufung legt der Stellvertreter die Gelöbnis gemäß Art. 4 ab, und bei den folgenden Einberufungen informiert der Präsident das Haus über seine Rückkehr zur Amtsausübung.
Artikel 6. In den Fällen der Art. 4, Paragraph 5, und 5, Paragraph 1, gilt die Verlängerung als gewährt, wenn sie beantragt wurde und über den Antrag nicht innerhalb der Frist abgestimmt worden ist.
Artikel 7. Bei seiner Amtseinführung teilt der Senator oder der berufene Stellvertreter dem Präsidium schriftlich den parlamentarischen Namen mit, unter dem er in den Veröffentlichungen und Protokollen des Hauses erscheinen soll, sowie seine Parteizugehörigkeit, wobei die Bestimmungen des Art. 78, Einzelparagraph, zu beachten sind.
Paragraph 1. Der parlamentarische Name darf aus nicht mehr als zwei Wörtern bestehen, wobei Präpositionen nicht mitgezählt werden.
Paragraph 2. Jede Änderung des parlamentarischen Namens oder der Parteizugehörigkeit ist dem Präsidium schriftlich mitzuteilen und wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundessenats wirksam.
KAPITEL II
AMTSAUSÜBUNG
Artikel 8. Die Senatoren haben sich zur vorgeschriebenen Zeit im Senatsgebäude einzufinden, um an den Plenarsitzungen teilzunehmen, sowie zum Zeitpunkt der Sitzung des Ausschusses, dem sie angehören, wobei sie die Aufgabe haben:
I – Vorschläge zu unterbreiten, zu diskutieren, wählen und gewählt werden;
II – gemäß den Bestimmungen von Artikel 216 die Behörden um Informationen über Tatsachen bitten, die den öffentlichen Dienst betreffen oder für die Ausarbeitung der Gesetzgebung nützlich sind;
III – das Wort zu ergreifen, vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung.
Artikel 9. Nach ihrer Amtseinführung haben die Senatoren das Recht:
I – alle im Archiv des Senats abgelegten Dokumente einzusehen;
II – über das Präsidium oder unmittelbar bei der zuständigen Behörde Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Immunität und Informationen zu ihrer Verteidigung zu beantragen;
III – die Bibliothek zu besuchen und ihre Bücher und Veröffentlichungen zu benutzen und sie zur Einsichtnahme außerhalb der Räumlichkeiten des Senats anzufordern, sofern es sich nicht um seltene Werke handelt, die vom Leitungsausschuss als solche eingestuft wurden;
IV – das Senatsgebäude und die dazugehörigen Räumlichkeiten allein oder in Begleitung einer Begleitperson zu besuchen; die Begleitperson darf weder den Plenarsaal während der Sitzungen noch die privaten Bereiche der Senatoren betreten;
V – die verschiedenen Dienste des Senats in Anspruch zu nehmen, sofern dies für Zwecke erfolgt, die mit ihren Aufgaben in Zusammenhang stehen;
VI – in ihrer Wohnung das Amtsblatt des Bundessenats, das Amtsblatt des Nationalkongresses und den Bundesanzeiger zu erhalten.
Einzelparagraph. Der Senator, der durch den Stellvertreter ersetzt wird, genießt weiterhin die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte.
KAPITEL III
PERSONENBEZOGENE ANGABEN
Artikel 10. Bei seinem Amtsantritt trägt der Senator oder Stellvertreter seinen Namen, seinen parlamentarischen Namen, seine Initialen, seine Parteizugehörigkeit, sein Alter, seinen Familienstand und alle anderen Erklärungen, die er für angebracht hält, handschriftlich in ein besonderes Buch ein.
Artikel 11. Auf der Grundlage der in Artikel 10 genannten Daten stellt der Erste Sekretär die entsprechenden Personalausweise aus.
KAPITEL IV
VERGÜTUNG
Artikel 12. Die Vergütung des Senators ist fällig:
I – ab Beginn der Legislaturperiode, für diejenigen, die ihre Wahlsiegbescheinigung vor der Eröffnung der ersten ordentlichen Sitzungsperiode erhalten haben;
II – ab der Ausstellung der Wahlsiegbescheinigung, für diejenigen, die sie nach der Eröffnung der ersten ordentlichen Sitzungsperiode erhalten haben;
III – ab dem Amtsantritt, für den amtierenden Stellvertreter.
Einzelparagraph. Im Falle von Art. 39, II kann der Senator entscheiden, die Vergütung seines Amtes zu bekommen (Verfassung, Art. 56, Paragraph 3).
Artikel 13. Ein Senator, dessen Name nicht auf der Anwesenheitsliste steht, gilt als abwesend, es sei denn, er ist beurlaubt, vertritt das Haus oder nimmt an einer politischen oder kulturellen Mission von parlamentarischem Interesse teil, die zuvor vom Präsidium genehmigt wurde, vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 40.
Paragraph 1. Die elektronische Abstimmungsanlage des Plenarsaals wird während der beratenden Sitzungen eingeschaltet.
Paragraph 2. Als abwesend gilt auch ein Senator, der, obwohl er auf der Anwesenheitsliste für die beratenden Sitzungen steht, nicht an den Abstimmungen teilnimmt, es sei denn, er wird von einem Partei- oder Fraktionsvorsitzenden daran gehindert.
KAPITEL V
REDEZEIT
Artikel 14. Die Senatoren können das Wort ergreifen:
I – in den einhundertzwanzig Minuten, die der Tagesordnung vorausgehen, für zehn Minuten in den beratenden Sitzungen und für zwanzig Minuten in den nicht beratenden Sitzungen;
II – als Fraktionsvorsitzender, einmal pro Sitzung:
a) für fünf Minuten in jeder Phase der Sitzung, außer während der Tagesordnung, für dringende Mitteilungen von parteipolitischem Interesse; oder
b) für zwanzig Minuten, im Anschluss an die Tagesordnung, mit Vorrang vor den angemeldeten Rednern;
III – bei der Beratung eines jeden Vorschlags (Art. 273), einmalig, für zehn Minuten;
IV – bei der Beratung eines Vorschlags im Dringlichkeitsverfahren (Art. 336), einmalig, für zehn Minuten, wobei das Wort auf fünf Senatoren dafür und fünf dagegen beschränkt ist;
V – bei der Beratung des endgültigen Wortlauts (Art. 321), nur einmal, für fünf Minuten, der Berichterstatter und ein Senator jeder Partei;
VI – bei der Abstimmungsanleitungsphase (Art. 308 und Art. 310, Einzelparagraph), nur Einmal für fünf Minuten;
VII – bei der Abstimmungsanleitungsphase eines Vorschlags im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens (Art. 336) einmalig, für fünf Minuten, der Berichterstatter des Ausschusses für Begründetheit und die Partei- oder Fraktionsvorsitzenden oder die von ihnen benannten Senatoren;
VIII – für eine persönliche Erklärung, in jeder Phase der Sitzung, für fünf Minuten, wenn er zu diesem Zeitpunkt namentlich erwähnt wird, um eine Handlung oder Tatsache zu klären, die ihm in einer Rede oder einer Nebenbemerkung zugeschrieben wird, wobei nicht mehr als zwei Rednern in derselben Sitzung zu diesem Zweck das Wort erteilt werden darf;
IX – für eine unvermeidliche Mitteilung, einen Beifall oder eine ähnliche Äußerung, Beileidsbekundungen, einmalig, für fünf Minuten;
X – in jeder Phase der Sitzung, für fünf Minuten:
a) der Ordnung halber, um sich über den Fortgang der Beratungen zu erkundigen, sich über die Nichteinhaltung der Geschäftsordnung zu beschweren oder auf einen Fehler oder Irrtum in Bezug auf einen Punkt der Tagesordnung hinzuweisen, wobei es jedoch untersagt ist, sich mit einer Angelegenheit zu befassen, die bereits vom Vorsitzenden gelöst worden ist;
b) um eine Ordnungsfrage gemäss Art. 403 aufzuwerfen;
c) einer Ordnungsfrage zu widersprechen, wobei das Wort auf einen Senator beschränkt ist;
XI – nach der Tagesordnung, für einen Zeitraum von zwanzig Minuten für Überlegungen, die er für notwendig hält (Art. 176);
XII – um für zwei Minuten eine Nebenbemerkung zu machen, vorbehaltlich der folgenden Regeln:
a) die Nebenbemerkung bedarf der Erlaubnis des Redners und unterliegt in allem, was sie betrifft, den Bestimmungen über die Beratungen;
b) es werden keine Nebenbemerkungen erlaubt;
1 – an den Presidenten;
2 – zu einer mündlichen Stellungnahme;
3 – während der Abstimmungsanleitungsphase, außer im Falle eines Antrags auf Beileids- oder Beifallsbekundung oder Ähnliches;
4 – zu einer persönlichen Erklärung;
5 – zu einer Ordnungsfrage;
6 – zu einem Widerspruch zu einer Ordnungsfrage;
7 – zur Erteilung des Wortes für fünf Minuten;
c) die Verweigerung einer Nebenbemerkung ist immer allgemein zu verstehen, auch wenn sie sich auf einen einzelnen Senator bezieht;
d) eine Nebenbemerkung, die ohne die Zustimmung des Redners gemacht wird, wird nicht veröffentlicht;
e) bei einer Nebenbemerkung muss der Senator sitzen bleiben und in das Mikrofon sprechen;
XIII – um einen Staatsminister fünf Minuten lang zu befragen und zwei Minuten lang zu antworten (Art. 398, X).
XIV – im Auftrag ihrer Parteiführung fünf Minuten lang, unter Einhaltung der Bestimmungen von Punkt II, Buchstabe „a“ und Paragraph 3 des vorliegenden Artikels.
Paragraph 1. Dem Redner ist es untersagt, ein Thema anzusprechen, das nicht im Zusammenhang mit dem Zweck der Bestimmung steht, auf die er sich bezieht, um das Wort zu ergreifen.
Paragraph 2. (Aufgehoben).
Paragraph 3. Der Vorsitzende, der den Partei- und Fraktionsvorsitz innehat, kann nur einmal in derselben Sitzung das Wort gemäß Punkt II ergreifen.
Paragraph 4. Die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden können in der Reihenfolge ihrer Ernennung auf der Grundlage von Punkt II des Hauptabschnitts das Wort ergreifen, wenn der Fraktionsvorsitzende ihnen das Wort erteilt, abwesend oder gemäß Art. 13 verhindert ist.
Paragraph 5. Das Wortergreifen durch Delegation des Fraktionsvorsitzenden kann nur einmal in derselben Sitzung erfolgen und darf nicht in derselben Sitzungsphase ausgeübt werden, in der der Fraktionsvorsitzende gemäß Punkt II des Hauptabschnitts spricht.
Paragraph 6. Senatoren, die das Wort durch Delegation eines Fraktionsvorsitzenden oder für eine unvermeidliche Mitteilung ergreifen, dürfen in derselben Sitzung nicht als angemeldete Redner um das Wort bitten.
Paragraph 7. Die Bestimmungen von Artikel 17, Paragraph 1, gelten für Senatoren, die gemäß den Punkten I, IX, XI und XIV das Wort ergreifen.
Paragraph 8. Die Mitglieder einer Parteivertretung, die weniger als ein Zehntel der Senatsmitglieder stellen, dürfen gemäß den Punkten I, II und XIV nur einmal während jeder Sitzung das Wort ergreifen.
Artikel 15. Die in Art. 14 festgelegten Fristen können vom Sitzungsvorsitzenden nur um eine oder zwei Minuten verlängert werden, um den Abschluss der Rede zu ermöglichen; danach wird das Mikrofon des Redners abgeschaltet, und der Senator darf die einem anderen zugewiesene Zeit nicht zusätzlich zu der ihm zur Verfügung stehenden Zeit nutzen.
Artikel 16. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, es sei denn, es liegen Eintragungen vor.
Artikel 17. Auf dem Tisch des Plenarsaals liegt ein besonderes Buch aus, in das sich die Senatoren, die in den verschiedenen Phasen der Sitzung das Wort ergreifen wollen, eintragen, wobei die Reihenfolge, in der sie sich eintragen, streng einzuhalten ist.
Paragraph 1. Die Senatoren dürfen nur dann mehr als zweimal pro Woche sprechen, wenn kein anderer angemeldeter Redner das Rednerpult besetzen möchte.
Paragraph 2. Die Anmeldung erfolgt für jede Sitzung und kann spätestens zwei ordentliche beratende oder nicht beratende Sitzungen im Voraus angenommen werden.
Artikel 18. Ein Senator kann während seiner Rede unterbrochen werden:
I – durch den Sitzungsvorsitzenden:
a) zur Verlesung und Abstimmung über einen Dringlichkeitsantrag im Falle von Art. 336, I, und zur Beratung über die entsprechende Angelegenheit;
b) für eine Abstimmung, die wegen mangelnder Beschlussfähigkeit nicht zum richtigen Zeitpunkt stattfand (Art. 304 und 305);
c) für eine wichtige Mitteilung;
d) für den Empfang eines Besuchers (Art. 199);
e) zur Abstimmung über einen Antrag auf Verlängerung der Sitzung;
f) für die Aussetzung der Sitzung im Falle eines Aufruhrs im Plenarsaal oder eines schwerwiegenden Vorfalls im Senatsgebäude;
g) ihn zu ermahnen, die Geschäftsordnung einzuhalten;
h) um Klarstellungen vorzunehmen, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung von Interesse sind;
II – durch einen anderen Senator:
a) mit seiner Zustimmung, um eine Nebenbemerkung zu machen;
b) unabhängig von seiner Zustimmung, um beim Sitzungsvorsitzenden eine Beschwerde über die Nichteinhaltung der Geschäftsordnung einzureichen.
Einzelparagraph. Die in diesem Artikel vorgesehene Unterbrechungszeit wird zu Gunsten des Redners abgezogen, mit Ausnahme der Bestimmungen von Punkt II, „a“.
Artikel 19. Den Senatoren ist es untersagt:
I – unhöfliche oder beleidigende Ausdrücke zu verwenden;
II – sich über das Ergebnis einer endgültigen Entscheidung des Plenums zu äußern, außer in einer persönlichen Erklärung.
Artikel 20. Es ist nicht zulässig, vom Rednerpult aus vertrauliche Unterlagen zu verlesen oder diese in eine Rede, eine Nebenbemerkung, eine Abstimmungserklärung oder eine andere öffentliche Äußerung aufzunehmen.
Artikel 21. Wenn der Senator spricht, muss er stehen bleiben, es sei denn, er darf aus gesundheitlichen Gründen sitzen bleiben, und sich an den Sitzungsvorsitzenden oder an ihn und die Senatoren wenden, wobei er nicht mit dem Rücken zum Präsidium stehen darf.
KAPITEL VI
DISZIPLINARMAßNAHMEN
Artikel 22. Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 19, I wird wie folgt vorgegangen:
I – der Sitzungsvorsitzende ermahnt den Senator mit dem Wort „Achtung! “;
II – Reicht diese Bemerkung nicht aus, sagt der Präsident: „Senator F... Achtung!“;
III – Reicht die formelle Warnung nicht aus, so entzieht der Sitzungsvorsitzende dem Senator das Wort;
IV – weigert sich der Senator, den Ermahnungen Folge zu leisten, so fordert der Sitzungsvorsitzende ihn auf, den Raum zu verlassen, was er unverzüglich tun muss;
V – im Falle einer Weigerung unterbricht der Sitzungsvorsitzende die Sitzung, die erst dann wieder eröffnet wird, wenn seinem Befehl Folge geleistet wurde.
Artikel 23. Eine Missachtung des Senats liegt vor:
I – bei wiederholter Ungehorsam gegen die in Artikel 22, IV. Vorgesehene Disziplinarmaßnahme;
II – bei einer Aggression durch Handlungen oder Worte, die ein Senator gegen das Präsidium oder einen anderen Senator in den Räumlichkeiten des Hauses ausübt.
Artikel 24. Im Falle einer Missachtung des Senats finden die folgenden Regeln Anwendung:
I – auf Ersuchen des Präsidenten erstellt der Zweite Sekretär einen ausführlichen Bericht über die Geschehnisse;
II – beglaubigte Kopien des Berichts werden den anderen Präsidiumsmitgliedern und den Fraktionsvorsitzenden zugesandt, die in einer vom Präsidenten einberufenen Sitzung sich entscheiden für:
a) die Archivierung des Berichts;
b) die Einsetzung eines Ausschusses, der sich zu der Angelegenheit äußert;
III – in dem unter Punkt II, Buchstabe „b“ vorgesehenen Fall tritt der Ausschuss, der im Besitz des Berichts ist, innerhalb von zwei Stunden nach seiner Einsetzung zusammen, um den Vorsitzenden zu wählen, der einen Berichterstatter für die Angelegenheit bestimmt;
IV – der Ausschuss kann die an dem Fall beteiligten Personen und alle Zeugen, die er für geeignet hält, anhören;
V – der Ausschuss verfügt über eine Frist von zwei Werktagen, um eine abschließende Stellungnahme abzugeben, und kann eine der folgenden Maßnahmen vorschlagen:
a) öffentliche Missbilligung des Senators;
b) Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (Verfassung, Art. 55, II);
VI – wird die Stellungnahme vom Ausschuss gebilligt, wird sie dem Präsidium zur angemessenen Behandlung des Falles zugeleitet.
Artikel 25. Wenn ein Senator innerhalb des Senatsgebäudes eine Handlung begeht, die mit dem parlamentarischen Anstand oder dem persönlichen Verhalten unvereinbar ist, nimmt das Präsidium dies zur Kenntnis, leitet eine Untersuchungsverfahren ein und legt den Fall dem Plenum vor, das innerhalb von zehn Werktagen darüber entscheidet.
KAPITEL VII
IM TODESFALL FÄLLIGEN EHRUNGEN
Artikel 26. Stirbt ein Senator während einer Sitzung des Senats, informiert der Präsident das Haus darüber und schlägt vor, dass die Sitzung des Tages dem Gedenken an den Verstorbenen gewidmet wird, wobei das Plenum mit einer beliebigen Anzahl der Anwesenden berät.
Artikel 27. Der Senat wird bei den Trauerfeierlichkeiten anlässlich des Todes eines seiner Mitglieder durch einen Ausschuss vertreten, der aus mindestens drei Senatoren besteht und vom Präsidenten von Amts wegen oder durch Beschluss des Plenums ernannt wird, unbeschadet anderer genehmigter Ehrungen.
Einzelparagraph. Wird der Ausschuss von Amts wegen ernannt, so unterrichtet der Präsident das Plenum hiervon.
KAPITEL VIII
VAKANZEN
Artikel 28. Vakanzen im Senat treten auf aufgrund von:
I – Tod;
II – Amtsniederlegung;
III – Amtsenthebung
Artikel 29. Die Amtsniederlegung eines Senators oder Stellvertreters ist schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift an das Präsidium zu richten und bedarf nicht der Zustimmung des Senats, sondern wird erst nach Verlesung und Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundessenats wirksam und unumkehrbar.
Einzelparagraph. Der amtierende Senator oder Stellvertreter kann seine Amtsniederlegung in der Plenarsitzung mündlich erklären, die nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundessenats wirksam und unumkehrbar wird.
Artikel 30. Als zurückgetreten gilt (Art. 4, § 6, und 5, Paragraph 1):
I – der Senator, der die Gelöbnis nicht innerhalb der in dieser Geschäftsordnung festgelegten Frist legt;
II – der Stellvertreter, der, nachdem er einberufen wurde, nicht innerhalb der in dieser Geschäftsordnung festgelegten Frist zur Amtsübernahme erscheint.
Artikel 31. In jedem Fall teilt der Präsident dem Plenum mit, wenn eine Vakanz eintritt.
Einzelparagraph. In den in Art. 30 genannten Fällen kann jeder Senator bis zu dem auf die Veröffentlichung der Vakanzmeldung folgenden Werktag beim Plenum Beschwerde einlegen, das nach Anhörung des Ausschusses für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft berät.
Artikel 32. Es wird seines Amtes enthoben ein Senator (Verfassung, Art. 55)
I – der gegen eines der in Artikel 54 der Verfassung enthaltenen Verbote verstößt;
II – dessen Verhalten als unvereinbar mit dem parlamentarischen Anstand erklärt wird;
III – der in jeder jährlichen Sitzungsperiode an einem Drittel der beratenden Sitzungen des Senats nicht teilnimmt, es sei denn, er befindet sich im Urlaub oder auf einer genehmigten Dienstreise;
IV – der seine politischen Rechte verwirkt oder sie vorübergehend außer Kraft gesetzt bekommt;
V – wenn die Wahlgerichtsbarkeit dies beschließt;
VI – der rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde.
Paragraph 1. Der Missbrauch der den Senatoren eingeräumten Vorrechte und der Bezug unrechtmäßiger Vorteile sind mit dem parlamentarischen Anstand unvereinbar (Verfassung, Art. 55, Paragraph 1).
Paragraph 2. In den Fällen der Punkte I, II und VI, entscheidet der Bundessenat mit absoluter Mehrheit über den Mandatsverlust auf Antrag des Präsidiums oder einer im Nationlkongress vertretenen politischen Partei (Verfassung, Art. 55, Paragraph 2).
Paragraph 3. In den in den Punkten III bis V vorgesehenen Fällen wird der Mandatsverlust vom Präsidium von Amts wegen oder auf Antrag eines jeden Senators oder einer im Nationalkongress vertretenen politischen Partei erklärt, unter Zusicherung der umfassenden Verteidigung (Verfassung, Art. 55, Paragraph 3).
Paragraph 4. Die Beschwerde wird an den Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft weitergeleitet, der innerhalb von fünfzehn Werktagen eine Stellungnahme abgibt, in der er seine Entscheidung trifft:
I – in den Fällen der Punkte I, II und VI des Hauptabschnitts für die Annahme der Beschwerde zur Prüfung oder für die Archivierung der Beschwerde;
II – im Falle von Punkt III des Hauptabschnitts, ob die Beschwerde gerechtfertigt ist oder nicht.
Paragraph 5. Die Stellungnahme des Ausschusses für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft, die verlesen und im Amtsblatt des Bundessenats und in elektronischen Kopien veröffentlicht wird, ist:
I – in den Fällen der Punkte I, II und VI des Hauptabschnitts, in die Tagesordnung nach dem in der Geschäftsordnung vorgesehenen Zeitabstand aufzunehmen;
II – im Falle des Punktes III des Hauptabschnitts, an das Präsidium zur Entscheidung weiterzuleiten.
Artikel 33. Nach Annahme der Beschwerde durch das Plenum ernennt der Präsident einen aus neun Mitgliedern bestehenden Ausschuss zur Bearbeitung der Angelegenheit.
Paragraph 1. Nach Eingang und Bearbeitung wird dem Beschuldigten eine Kopie der Beschwerde ausgehändigt, der innerhalb von fünfzehn Werktagen, die um die gleiche Frist verlängert werden können, dem Ausschuss seine schriftliche Verteidigung vorlegen kann.
Paragraph 2. Unabhängig davon, ob die Verteidigung vorgetragen wurde oder nicht, gibt der Ausschuss nach Durchführung der von ihm für notwendig erachteten Untersuchungen eine Stellungnahme ab, die mit einem Beschlussentwurf dahingehend endet, dass das Mandat verwirkt oder das Verfahren endgültig eingestellt werden soll.
Paragraph 3. Damit er sich zur Stellungnahme äußern kann, wird dem Angeklagten für einen Zeitraum von zehn Werktagen Einsicht in den Prozess gewährt.
Artikel 34. Der Angeklagte kann persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an allen Handlungen und Ermittlungen teilnehmen und alles beantragen, was er im Interesse seiner Verteidigung für zweckmäßig hält.
Artikel 35. Der Beschlussentwurf wird nach seiner Verlesung während der Verlesung der Geschäfte in elektronischer Form im Amtsblatt des Bundessenats veröffentlicht, in die Tagesordnung aufgenommen und zur Abstimmung gestellt.
KAPITEL IX
AUSSETZUNG DER IMMUNITÄTEN
Artikel 36. Die Immunitäten der Senatoren bleiben während des Ausnahmezustands bestehen und können nur durch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Hauses ausgesetzt werden, wenn es sich um Handlungen handelt, die außerhalb der Räumlichkeiten des Nationalkongresses begangen wurden, und die mit der Durchführung der Maßnahme unvereinbar sind (Verfassung, Art. 53, Paragraph 8).
Artikel 37. Bei der Aussetzung der Immunitäten sind die Bestimmungen des Kapitels VIII zu beachten, soweit sie anwendbar sind.
KAPITEL X
ABWESENHEIT UND BEURLAUBUNG
Artikel 38. Für die Anwendung von Artikel 55, III der Verfassung gilt ein Senator, dessen Name nicht in den Anwesenheitslisten der ordentlichen beratenden Sitzungen aufgeführt ist, als abwesend.
Einzelparagraph. Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Bestimmungen des Artikels 13, wobei die Abwesenheit eines Senators in den sechzig Tagen vor den allgemeinen Wahlen nicht berücksichtigt wird.
Artikel 39. Die Senatoren sind verpflichtet, den Präsidenten zu benachrichtigen, wenn sie:
I – vom Land abwesend sind;
II – das Amt des Leiters einer vorläufigen diplomatischen Vertretung, des Staatsministers, des Gouverneurs eines Territoriums oder des Bundesstaatssekretärs, des Sekretärs des Bundesdistrikts, eines Territoriums oder des Bürgermeisters einer Hauptstadt übernehmen (Art. 56, I der Verfassung).
Einzelparagraph. Bei der Mitteilung seiner Abwesenheit muss der Senator im Falle des Punktes I den jeweiligen Zeitraum angeben.
Artikel 40. Die Abwesenheit eines Senators, wenn er das Haus vertritt oder eine Mission im Land oder im Ausland ausführt, muss durch Beschluss des Plenums genehmigt werden, wenn eine Belastung für den Senat vorliegt.
Paragraph 1. Die Genehmigung kann
I – von der betroffenen Partei beantragt werden;
II – vorgeschlagen werden:
a) durch das Präsidium, wenn die Ernennung durch den Präsidenten erfolgt ist;
b) durch den Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten und Nationale Verteidigung, wenn es sich um eine Auslandsmission handelt;
c) durch den Ausschuss mit der größten Relevanz, wenn es sich um eine im Inland durchzuführende Mission handelt;
d) durch den Vorsitzenden der parlamentarischen Gruppe oder Partei, der die betreffende Person angehört.
Paragraph 2. In dem Antrag oder Vorschlag ist die Dauer der Abwesenheit des Senators anzugeben.
Paragraph 3. Der Antrag oder Vorschlag wird während der Verlesung der Geschäfte verlesen und nach der Tagesordnung derselben Sitzung zur Abstimmung gebracht.
Paragraph 4. In den Fällen des Paragraph 1, I und II, d, wird der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und nationale Verteidigung oder der zuständige Ausschuss angehört, und die Stellungnahme wird unverzüglich schriftlich oder mündlich abgegeben, wobei der Berichterstatter eine Frist von höchstens zwei Stunden beantragen kann.
Paragraph 5. Fälle von Beurlaubungen werden vom Präsidium entschieden, wobei der Betroffene Beschwerde beim Plenum einlegen kann.
Artikel 41. In den Fällen des Artikels 40, wenn die Abstimmung mangels Beschlussfähigkeit nicht in zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen beratenden Sitzungen durchgeführt werden kann oder wenn sich der Senat in der Sitzungspause befindet, wird der Antrag vom Präsidenten mit den Auswirkungen der Beurlaubung rückwirkend zum Datum des Antrags behandelt.
Artikel 42. Ein Senator, der von der Ausübung seines Amtes abwesend ist, kann nicht mit der Vertretung des Hauses, eines Ausschusses oder einer parlamentarischen Gruppe betraut werden.
Artikel 43. Für die Zwecke der Bestimmungen von Artikel 55, III, der Verfassung, kann ein Senator:
I – wenn er aufgrund von Krankheit nicht an den Senatssitzungen teilnehmen kann, unter Vorlage eines Gesundheitsberichts Beurlaubung beantragen (Verfassung, Art. 56, II);
II – eine Beurlaubung zur Wahrnehmung privater Interessen beantragen, sofern die Beurlaubung hundertzwanzig Tage pro Sitzungsperiode nicht überschreitet (Verfassung, Art. 56, II).
Paragraph 1. (Aufgehoben).
Paragraph 2. (Aufgehoben).
Paragraph 3. Die Senatoren können jederzeit von einer ihnen gewährten Beurlaubung zurücktreten, es sei denn, ein Stellvertreter ist ernannt worden; in diesem Fall ist ein Rücktritt erst nach Ablauf einer Frist von mehr als einhundertzwanzig Tagen möglich.
Paragraph 4. Der Schwangerschaftsurlaub, der Adoptionsurlaub und der Vaterschaftsurlaub, die alle bezahlt werden, sind dem in Artikel 56, II, der Bundesverfassung genannten Krankheitsurlaub gleichgestellt.
Paragraph 5. Eine schwangere Senatorin erhält einen Urlaub von einhundertzwanzig Tagen gemäß Artikel 7, XVIII, und 39, Paragraph 3, beide der Bundesverfassung.
Paragraph 6. Der Adoptionsurlaub, der einer Senatorin gewährt wird, die ein Kind adoptiert oder das Sorgerecht für ein Kind erhält, beträgt:
I – einhundertzwanzig Tage, wenn das Kind bis zu einem Jahr alt ist;
II – sechzig Tage, wenn das Kind über ein Jahr alt ist;
III – dreißig Tage, wenn das Kind älter als vier Jahre und bis zu acht Jahre alt ist.
Paragraph 7. Einem Senator wird für die Geburt oder Adoption eines Kindes ein Vaterschaftsurlaub bzw. ein Adoptionsurlaub von fünf Tagen gemäß den Artikeln 7, XIX und 39, Paragraph 3 der Bundesverfassung und Artikel 10, Paragraph 1 der Übergangsverfassungsbestimmungen gewährt.
Artikel 44. Als beurlaubt im Sinne des Art. 55, III der Verfassung gilt ein Senator, der infolge eines laufenden Strafverfahrens vorübergehend seiner Freiheit beraubt ist.
Artikel 44-A. Für die Zwecke des Artikels 55, III der Verfassung und des Artikels 38, Einzelparagraph, dieser Geschäftsordnung gilt die Abwesenheit eines Senators, der für das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Republik kandidiert, von den Sitzungen während des Zeitraums zwischen der Eintragung der Kandidatur beim Oberen Wahlgericht und der Auszählung der jeweiligen Wahl als genehmigter Urlaub.
Paragraph 1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Kandidaten, die im zweiten Wahlgang kandidieren.
Paragraph 2. Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels muss der Senator dem Präsidium eine Bescheinigung zukommen lassen, aus der hervorgeht, dass er seine Kandidatur beim Wahlgericht angemeldet hat.
KAPITEL XI
EINBERUFUNG VON STELLVERTRETERN
Artikel 45. Ein Stellvertreter wird im Falle einer Vakanz, Einsetzung in die in Art. 39, II genannten Ämter oder einer Beurlaubung von mehr als einhundertzwanzig Tagen (Verfassung, Art. 56, Paragraph 1) einberufen.
TITEL III
DAS PRÄSIDIUM
KAPITEL I
ZUSAMMENSETZUNG
Artikel 46. Das Präsidium setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und vier Sekretären zusammen.
Paragraph 1. Die Sekretäre lösen einander entsprechend ihrer Ordnungsnummerierung ab und vertreten in dieser Reihenfolge den Vorsitzenden bei Abwesenheit der stellvertretenden Vorsitzenden.
Paragraph 2. Bei Verhinderungsfällen werden die Sekretäre durch vier Stellvertreter abgelöst.
Paragraph 3. Der Vorsitzende wird jeden Senator einladen, die Sekretäre in einer Sitzung zu vertreten, wenn diese und ihre Stellvertreter abwesend sind.
Paragraph 4. Wenn der Vorsitzende und seine gesetzlichen Ersatzpersonen, einschließlich der Stellvertreter, nicht anwesend sind, übernimmt der älteste Senator den Vorsitz.
Artikel 47. Die Übernahme eines Amtes als Leiter einer vorläufigen diplomatischen Vertretung, als Staatsminister, als Gouverneur eines Territoriums oder als Bundesstaatssekretär, Sekretär des Bundesdistrikts, eines Territoriums oder einer Hauptstadt hat die Niederlegung des Amtes zur Folge, das der Senator im Präsidium innehatte.
KAPITEL II
AUFGABEN
Artikel 48. Dem Vorsitzenden obliegt es:
I – die in den Artikeln 57, § 6, I und II; 66, Paragraph 7, und 80 der Verfassung vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen;
II – für die Achtung der Vorrechte des Senats und der Immunität der Senatoren zu sorgen;
III – Sitzungen des Senats und gemeinsame Sitzungen des Nationalkongresses einzuberufen und zu leiten;
IV – die Umwandlung einer öffentlichen Sitzung in eine nichtöffentliche Sitzung vorschlagen;
V – die Verlängerung der Sitzung vorzuschlagen;
VI – die Tagesordnung der beratenden Sitzungen zu bestimmen und Angelegenheiten von der Tagesordnung zu streichen, um einen Auftrag zu erfüllen, Fehler oder Unterlassungen in den elektronischen Unterlagen zu berichtigen und Mängel in der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beseitigen;
VII – dem Plenum jederzeit Mitteilungen von Interesse für den Senat und das Land zu machen;
VIII – darüber zu sorgen, dass die Verfassung, die Gesetze und diese Geschäftsordnung während der Sitzung eingehalten werden;
IX – die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen zu unterzeichnen, nachdem sie genehmigt worden sind;
X – die Bestimmung der verlesenen Akten und die Verteilung der Angelegenheiten an die Ausschüsse zu definieren;
XI – Vorschläge anzufechten, die der Verfassung, den Gesetzen oder dieser Geschäftsordnung zu widersprechen scheinen, wobei der Verfasser sich an das Plenum wenden kann, das nach Anhörung des Ausschusses für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft entscheidet;
XII – einen Vorschlag in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung für unterminiert zu erklären;
XIII – über Ordnungsfragen zu entscheiden;
XIV – die Beratungen zu führen und die Beratungspunkte festzulegen, wobei er gegebenenfalls die Vorschläge für die Abstimmung aufteilen kann;
XV – die Senatoren zu vereidigen;
XVI – Stellvertreter der Senatoren einzuberufen;
XVII – dem Oberen Wahlgericht das Eintreten einer Vakanz im Amt des Senators mitzuteilen, wenn es keinen zu ernennenden Stellvertreter gibt und mehr als fünfzehn Monate bis zum Ende der Amtszeit verbleiben (Verfassung, Art. 56, II, Paragraph 2);
XVIII – dem Plenum die Ernennung eines Senators vorzuschlagen, der eine zeitweilige Mission im Land oder im Ausland ausführt;
XIX – dem Plenum die Bildung eines Ausschusses für die Außenvertretung des Senats vorzuschlagen;
XX – die Redner für die Sondersitzungen des Senats und die feierlichen Sitzungen des Nationalkongresses zu ernennen;
XXI – Stellvertreter für Ausschussmitglieder zu ernennen und einen Berichterstatter im Plenum zu bestimmen;
XXII – erforderlichenfalls den Berichterstatter oder den Ausschussvorsitzenden auffordern, die Schlussfolgerungen seiner Stellungnahme zu erläutern;
XXIII – die Stimmengleichheit bei offenen Abstimmungen aufzuheben;
XXIV – das Ergebnis der Abstimmungen bekannt zu geben;
XXV – den Antrag eines Senators auf Beurlaubung gemäß den Bestimmungen von Artikel 41 zu bearbeiten;
XXVI – die im Einzelparagraph von Art. 214 und Punkt II von Art. 215 genannten Anträge zu behandeln;
XXVII – die endgültige offizielle Fassung der Gesetzentwürfe und Änderungsanträge zu unterzeichnen, die an das Abgeordnetenhaus weitergeleitet werden sollen, sowie Gesetzentwürfe, die zur Billigung bestimmt sind;
XXVIII – Senatsbeschlüsse und Gesetzesverordnungen zu verkünden;
XXIX – den vom Senat an die folgenden Behörden gerichteten Schriftverkehr zu unterzeichnen:
a) den Präsidenten der Republik;
b) den Vizepräsidenten der Republik;
c) den Präsidenten des Abgeordnetenhauses;
d) die Präsidenten des Obersten Bundesgerichtshofs, der Oberen Gerichte des Landes und des Bundesrechnungshofs;
e) ausländische Regierungschefs und ihre Vertreter in Brasilien;
f) Präsidenten der Häuser ausländischer Parlamente;
g) Gouverneure der Bundesstaaten, des Bundesdistrikts und der Bundesterritorien;
h) Präsidenten der gesetzgebenden Versammlungen der Bundesstaaten;
i) Justizbehörden, wenn sie im Rahmen von Gerichtsverfahren um Informationen über den Senat betreffende Angelegenheiten gebeten werden;
XXX – die Veröffentlichung der Sitzungen gemäß den Bestimmungen des Art. 186 zu genehmigen;
XXXI – die Veröffentlichung der Beratungen und aller Arbeiten und Handlungen des Senats zu fördern und dabei die Verwendung von Ausdrücken zu verhindern, die nach dieser Geschäftsordnung untersagt sind, einschließlich solcher, die in einem vom Redner verlesenen Dokument enthalten sind;
XXXII – den Senat zu vertreten, wenn es sich um öffentliche Ereignisse von besonderer Bedeutung handelt und es nicht möglich ist, zu diesem Zweck einen Ausschuss oder Senator zu ernennen;
XXXIII – nach Anhörung des Plenums über alle in dieser Geschäftsordnung nicht vorgesehenen Fälle zu entscheiden;
XXXIV – den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und des Leitungsausschusses zu führen, wobei er diskutieren und abstimmen kann;
XXXV – die in der Verwaltungsverordnung des Bundessenats vorgesehenen Kompetenzen auszuüben.
Paragraph 1. Nach der Verlesung des Vorschlags prüft der Präsident, ob im Haus eine analoge oder verwandte Angelegenheit behandelt wird; in diesem Fall bestimmt er, dass diese Angelegenheiten gemeinsam behandelt werden.
Paragraph 2. Die Bestimmungen von Paragraph 1 finden keine Anwendung auf einen Vorschlag, zu dem bereits eine von einem Ausschuss gebilligte Stellungnahme vorliegt, oder der auf der Tagesordnung steht (Art. 258).
Paragraph 3. Die Entscheidung des Präsidenten gemäß Paragraph 1 kann innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Veröffentlichung beim Präsidium angefochten werden.
Artikel 49. Bei der Verteilung der Angelegenheiten, die gemäß Art. 91 der abschließenden Behandlung durch die Ausschüsse unterliegen, kann der Präsident des Senats, wenn der Vorschlag mehrere Ausschüsse betrifft
I – bestimmen, welcher Ausschuss die größte Bedeutung hat und über ihn entscheiden muss;
II – bestimmen, dass der Vorschlag in einer gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse geprüft werden soll, wobei gegebenenfalls die Bestimmungen von Art. 113 zu beachten sind.
Artikel 50. Der Präsident spricht vor dem Plenum nur vom Präsidentenstuhl aus und darf nicht mit den Senatoren sprechen oder sie unterbrechen, mit Ausnahme der in Art. 18, I vorgesehenen Fälle.
Einzelparagraph. Der Präsident verlässt den Präsidentenstuhl, wenn er sich als Senator aktiv an den Arbeiten der Sitzung beteiligen will.
Artikel 51. Der Präsident hat nur bei offenen Abstimmungen eine ausschlaggebende Stimme, aber seine Anwesenheit zählt für die Beschlussfähigkeit und er kann in geheimer Abstimmung wie jeder Senator abstimmen.
Artikel 52. Dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden obliegen folgende Aufgaben:
I – den Präsidenten bei dessen Abwesenheit oder Verhinderungsfällen zu vertreten;
II – die in Artikel 66, Paragraph 7 der Verfassung festgelegten Aufgaben zu erfüllen, wenn der Präsident sie nicht erfüllt.
Artikel 53. Dem Zweiten Vizepräsidenten obliegt es, den Ersten Vizepräsidenten bei dessen Abwesenheit oder Verhinderungsfällen zu vertreten.
Artikel 54. Dem Ersten Sekretär obliegt es:
I – im Plenum die beim Senat eingegangene offizielle Korrespondenz, die Stellungnahmen der Ausschüsse, die eingebrachten Vorschläge, wenn ihre Verfasser sie nicht gelesen haben, und alle anderen Dokumente, die auf der Verlesung der Geschäfte der Sitzung stehen sollten, vollständig oder in Kurzform zu verlesen;
II – die Geschäfte des Senats zu behandeln, die ihm vom Präsidenten zugewiesen werden;
III – mit Ausnahme der in Artikel 48, Punkt XXIX vorgesehenen Fällen, die Korrespondenz des Bundessenats zu unterzeichnen, und Bescheinigungen auszustellen;
IV – die an den Senat gerichtete Korrespondenz entgegenzunehmen und die daraus resultierenden Maßnahmen zu ergreifen;
V – nach dem Präsidenten, die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen zu unterzeichnen;
VI – die besondere Liste mit dem Ergebnis der über das elektronische System durchgeführten Abstimmung zu paraphieren, und anzuordnen, dass sie der Akte der jeweiligen Angelegenheit beigefügt wird;
VII – die sich in Bearbeitung befindlichen Vorschläge aufzubewahren;
VIII – die Zustellung der elektronischen Kopien zu den Tagesordnungspunkten an die Senatoren anzuordnen;
IX – die an die Ausschüsse verteilten Unterlagen weiterzuleiten;
X – die Ausweise der Senatoren auszustellen (Art. 11).
Artikel 55. Dem Zweiten Sekretär obliegt es, die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen zu erstellen, sie zu verlesen und nach dem Ersten Sekretär zu unterzeichnen.
Artikel 56. Dem Dritten und Vierten Sekretär obliegen folgende Aufgaben:
I – die Senatoren in den in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fällen namentlich aufzurufen;
II – die Stimmen bei der Stimmüberprüfung auszuzählen;
III – den Präsidenten bei der Auszählung der Wahlen zu unterstützen, die Namen der Kandidaten, die Stimmen erhalten haben, zu notieren und die entsprechenden Listen zu ordnen.
Artikel 57. Die Sekretäre müssen stehenbleiben, wenn sie ein Dokument verlesen, und bleiben sitzen, wenn sie die Senatoren namentlich aufrufen.
Artikel 58. Wenn sie Mitglieder des Präsidiums sind, dürfen die Sekretäre nur dann das Wort ergreifen, um die Senatoren namentlich aufzurufen, oder Dokumente zu verlesen, wie vom Präsidenten angeordnet.
KAPITEL III
WAHL
Artikel 59. Die Präsidiumsmitglieder werden für eine zweijährige Amtszeit gewählt, wobei eine Wiederwahl für den unmittelbar darauffolgenden Zeitraum ausgeschlossen ist (Verfassung, Art. 57, Paragraph 4). (Siehe die direkte Klage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit (ADI) Nr. 6524)
Paragraph 1. Bei der Zusammensetzung des Präsidiums wird die verhältnismäßige Vertretung der im Senat vertretenen Parteien und parlamentarischen Gruppen soweit wie möglich gewährleistet (Verfassung, Art. 58, Paragraph 1).
Paragraph 2. Für die Berechnung der Verhältnismäßigkeit werden die parlamentarischen Blöcke nach ihrer Anzahl beim ersten Vorbereitungstreffen vor der ersten und dritten ordentlichen Sitzungsperioden jeder Legislaturperiode berücksichtigt.
Paragraph 3. Im Falle einer dauerhaften Vakanz wird diese innerhalb von fünf Werktagen gemäß Artikel 60 besetzt, es sei denn, es verbleiben weniger als einhundertzwanzig Tage bis zum Ende der Amtszeit des Präsidiums.
Paragraph 4. Bis zur Wahl eines neuen Präsidenten werden die Arbeiten des Senats durch das Präsidium der vorangegangenen Wahlperiode geleitet.
Artikel 60. Die Präsidiumsmitglieder werden in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit gewählt, wobei die Mehrheit der Senatsmitglieder anwesend sein muss und soweit wie möglich die verhältnismäßige Beteiligung der im Senat tätigen Parteivertretungen oder parlamentarischen Gruppen gewährleistet sein muss.
Paragraph 1. Die Wahl wird in vier Wahlgängen in folgender Reihenfolge durchgeführt:
I – Vorsitzender
II – stellvertretende Vorsitzender
III – Sekretäre
IV – stellvertretende Sekretäre.
Paragraph 2. Die Wahl für die in den Punkten II bis IV des Paragraph 1 aufgeführten Ämter wird mit Einzelstimmzetteln durchgeführt, auf denen das zu besetzende Amt angegeben ist, und die Stimmzettel für jede Wahl werden in denselben Umschlag gelegt.
Paragraph 3. Bei der Auszählung trennt der Präsident zunächst die Stimmzettel für dasselbe Amt, liest sie dann einzeln vor und übergibt sie dem Zweiten Sekretär, der das Ergebnis aufschreibt.
Paragraph 4. Auf Vorschlag eines Drittels der Senatoren oder eines Fraktionsvorsitzenden, der diese Zahl vertritt, kann die Wahl zur Besetzung der in Paragraph 1, II und III genannten Ämter in einem einzigen Wahlgang durchgeführt werden, vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3.
TITEL IV
DIE PARLAMENTARISCHEN GRUPPEN, DIE MEHRHEIT, DIE MINDERHEIT UND DIE FRAKTIONSVORSITZENDEN
Artikel 61. Die Parteivertretungen können parlamentarische Gruppen bilden.
Einzelparagraph. Es dürfen nur parlamentarische Gruppen gebildet werden, die mindestens ein Zehntel der Senatsmitglieder vertreten.
Artikel 62. Die parlamentarische Gruppe hat einen Vorsitzenden, der aus den Fraktionsvorsitzenden der sie bildenden Parteivertretungen bestimmt wird.
Paragraph 1. Die anderen Vorsitzenden übernehmen vorzugsweise die Rolle der stellvertretenden Vorsitzenden der parlamentarischen Gruppe, und zwar in der vom Vorsitzenden angegebenen Reihenfolge.
Paragraph 2. Die Parteivorsitzenden, die sich einer parlamentarischen Gruppe anschließen, verlieren ihre Befugnisse und Vorrechte gemäß der Geschäftsordnung.
Artikel 63. (Aufgehoben).
Artikel 64. Auf den Vorsitzenden einer parlamentarischen Gruppe finden die Bestimmungen des Artikels 66 Anwendung.
Artikel 65. Die Mehrheit, die Minderheit und die Parteivertretungen haben Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende.
Paragraph 1. Die Mehrheit besteht aus einer parlamentarischen Gruppe oder einer Parteivertretung, die die absolute Mehrheit des Hauses darstellt.
Paragraph 2. Sobald eine Mehrheit gebildet wurde, ist die Minderheit diejenige, die aus der größten parlamentarischen Gruppe oder Parteivertretung besteht, die sich ihr widersetzt.
Paragraph 3. Die Bildung der Mehrheit und der Minderheit wird dem Präsidium von den Vorsitzenden der parlamentarischen Gruppen oder Parteivertretungen, aus denen sie sich zusammensetzen, mitgeteilt.
Paragraph 4. Der Vorsitzende der Mehrheit und der Vorsitzende der Minderheit sind die Vorsitzenden der parlamentarischen Gruppen oder Parteivertretungen, aus denen sie sich zusammensetzen, und die Funktionen des stellvertretenden Vorsitzenden werden von den anderen Vorsitzenden der Parteivertretungen ausgeübt, aus denen sich die jeweiligen parlamentarischen Gruppen zusammensetzen.
Paragraph 4-A. Die für die Büros der Vorsitzenden festgelegten zusätzlichen administrativen Vergünstigungen werden nur den Parteivertretungen zugestanden, die mindestens ein Siebenundzwanzigstel der Zusammensetzung des Bundessenats ausmachen.
Paragraph 5. Erreicht keine parlamentarische Gruppe die absolute Mehrheit, so übernimmt der Vorsitzende der parlamentarischen Gruppe oder der Parteivertretung mit der größten Anzahl von Mitgliedern die verfassungsmäßigen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse der Mehrheit und der Vorsitzende der zahlenmäßig nächsthöheren parlamentarischen Gruppe oder der Parteivertretung, die ihr gegenübersteht, die Befugnisse der Minderheit.
Paragraph 6. Die Ernennung der Parteivorsitzenden erfolgt zu Beginn der ersten und dritten Sitzungsperiode jeder Legislaturperiode und wird dem Präsidium in einem Dokument mitgeteilt, das von der Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen parlamentarischen blocks unterzeichnet ist, wobei die gleiche Mehrheit sie jederzeit ersetzen kann.
Paragraph 7. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Parteivertretungen werden von ihren jeweiligen Vorsitzenden ernannt, und zwar im Verhältnis von einem stellvertretenden Vorsitzenden für jede Gruppe von drei Mitgliedern einer parlamentarischen Gruppe oder Parteivertretung, wobei mindestens ein stellvertretender Vorsitzender gewährleistet ist und Bruchteile von weniger als drei nicht mitgezählt werden.
Artikel 66. Den Vorsitzenden der Parteivertretungen obliegt es, neben anderen geschäftsordnungsmäßigen Aufgaben, die Vertreter der jeweiligen Parteien in die Ausschüsse zu bestellen.
Einzelparagraph. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
Artikel 66-A. Der Präsident der Republik kann einen Senator zum Regierungsvertreter nominieren.
Einzelparagraph. Der Regierungsvertreter kann aus den Mitgliedern der Parteivertretungen, die die Regierung unterstützen, stellvertretende Regierungsvertreter ernennen.
Artikel 66-B. Die Parteivertretungen oder parlamentarischen Gruppen, die in Opposition zur Bundesregierung stehen, können eine Oppositionsführung mit den gleichen Befugnissen wie der Regierungsvertreter einsetzen.
Einzelparagraph. Der Oppositionsführer wird von der parlamentarischen Gruppe oder der Parteivertretung mit der größten Anzahl von Vertretern im Bundessenat ernannt, die in Opposition zur Regierung steht.
Artikel 66-C. Die Frauenfraktion im Senat ernennt eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende, wobei die Nominierten alle 6 (sechs) Monate unter ihren Mitgliedern wechseln.
Paragraph 1. Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende vertritt die Frauenfraktionsvorsitzende bei ihren Verhinderungsfällen oder ihrer Abwesenheit.
Paragraph 2. Die Vorsitzende der Frauenfraktion übt die den Partei- oder Fraktionsvorsitzenden durch diese Geschäftsordnung eingeräumten Vorrechte aus, einschließlich des Vorrangs bei der Wortmeldung und des Stimmrechts.
Paragraph 3. Die in Artikel 65, Paragraph 4-A genannten Vergünstigungen sind so lange vorbehalten, wie die Auswirkungen der Pandemie COVID-19 andauern.
Paragraph 4. Die Vorsitzende der Frauenfraktion hat das Vorrecht, bei der Bearbeitung von Entwürfen hervorgehobene Punkte zu präsentieren.
TITEL V
AUSSENVERTRETUNG
Artikel 67. Der Senat kann auf Einladung, durch Beschluss des Plenums auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Senators oder eines Ausschusses bei einem internationalen, nationalen oder regionalen Anlass oder einer Feierlichkeit vertreten sein.
Artikel 68. Die Außenvertretung erfolgt durch einen Ausschuss oder durch einen Senator.
Artikel 69. Der Präsident kann den Senat vertreten, wenn es sich um einen Anlass von außergewöhnlicher Bedeutung handelt.
Artikel 70. Ist es dem Plenum nicht möglich, über die Angelegenheit zu beschliessen, kann der Präsident die Außenvertretung bei folgenden Anlässen zulassen:
I – die Ankunft oder Abreise einer prominenten Persönlichkeit des nationalen oder internationalen öffentlichen Lebens;
II – eine bedeutende nationale oder internationale Feierlichkeit;
III – eine Beerdigung oder Gedenkfeier, für die eine solche Vertretung durch die Geschäftsordnung vorgeschrieben ist.
Einzelparagraph. Der Präsident unterrichtet den Senat über die getroffene Maßnahme in der ersten abgehaltenen Sitzung.
TITEL VI
DIE AUSSCHÜSSE
KAPITEL I
STÄNDIGE UND NICHTSTÄNDIGE AUSSCHÜSSE
Artikel 71. Der Senat soll ständige und nichtständige Ausschüsse haben (Verfassung, Art. 58).
Artikel 72. Die ständigen Ausschüsse, zusätzlich zum Leitungsausschuss, sind wie folgt:
I – Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten (CAE);
II – Ausschuss für Soziales (CAS);
III – Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft (CCJ);
IV – Ausschuss für Bildung und Kultur (CE);
V – Ausschuss für Transparenz, Governance, Aufsicht und Kontrolle und Verbraucherschutz (CTFC);
VI – Ausschuss für Menschenrechte und Partizipative Gesetzgebung (CDH);
VII – Ausschuss für Auswärtiges und Nationale Verteidigung (CRE);
VIII – Ausschuss für Infrastrukturdienste (CI);
IX – Ausschuss für regionale Entwicklung und Tourismus (CDR);
X – Ausschuss für Landwirtschaft und Agrarreform (CRA);
XI – Ausschuss für Wissenschaft, Technologie, Innovation und Informationstechnik (CCT);
XII – Ausschuss für Demokratieschutz (CDD);
XIII – Umweltausschuss (CMA);
XIV – Ausschuss für öffentliche Sicherheit (CSP);
XV – Ausschuss für Kommunikation und digitales Recht (CCDD);
XVI – Ausschuss für Sport (CEsp).
Artikel 73. Mit Ausnahme des Leitungsausschusses können die ständigen Ausschüsse im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Vorschlag eines ihrer Mitglieder bis vier ständige oder nichtständige Unterausschüsse bilden.
Paragraph 1. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die sich auf die Arbeitsweise der ständigen Ausschüsse beziehen, gelten sinngemäß für die Arbeitsweise der Unterausschüsse.
Paragraph 2. Die von den Unterausschüssen angenommenen Berichte werden dem Plenum des jeweiligen Ausschusses vorgelegt, und die endgültige Entscheidung wird in jeder Hinsicht im Namen des Ausschusses getroffen.
Artikel 74. Die nichtständigen Ausschüsse sind:
I – intern - diejenigen, die in der Geschäftsordnung für einen bestimmten Zweck vorgesehen sind;
II – extern - diejenigen, die den Senat bei Kongressen, feierlichen Anlässen und anderen öffentlichen Akten vertreten;
III – die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, die gemäß Artikel 58, Paragraph 3, der Verfassung gebildet werden.
Artikel 75. Externe Ausschüsse werden auf Beschluss des Plenums, auf Antrag eines Senators oder eines Ausschusses oder auf Vorschlag des Präsidenten gebildet.
Einzelparagraph. Der Antrag oder Vorschlag muss den Zweck des Ausschusses und die Anzahl seiner Mitglieder angeben.
Artikel 76. Die nichtständigen Ausschüsse werden aufgelöst:
I – nach Erledigung ihrer Aufgabe; oder
II – nach Ablauf des Zeitraums, der für seine Tätigkeit festgelegt wurde;
III – mit dem Ende der ordentlichen Sitzungsperiode.
Paragraph 1. Ein Ausschuss, der seine Aufgabe nicht erfüllt hat, kann eine Verlängerung der jeweiligen Frist beantragen:
I – im Falle von Punkt II des Hauptabschnitts, für einen festen Zeitraum von höchstens einem Jahr;
II – im Falle von Punkt III des Hauptabschnitts, bis zum Ende der folgenden Sitzungsperiode.
Paragraph 2. Im Falle eines externen Ausschusses wird der Senat nach Beendigung der Aufgabe über die Erfüllung des Auftrags informiert.
Paragraph 3. Die Arbeitsfrist der nichtständigen Ausschüsse beginnt mit der Veröffentlichung der Gesetze zu ihrer Einsetzung und wird während der Sitzungspausen des Kongresses ausgesetzt.
Paragraph 4. In jedem Fall darf die Arbeitsfrist des parlamentarischen Untersuchungsausschusses die Legislaturperiode, in der er eingesetzt wurde, nicht überschreiten.
KAPITEL II
ZUSAMMENSETZUNG
Artikel 77. Der Leitungsausschuss setzt sich aus den Vollmitgliedern des Präsidiums zusammen, wobei die anderen ständigen Ausschüsse die folgenden Mitgliederzahlen aufweisen:
I – Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten, 27;
II – Ausschuss für Soziales, 21;
III – Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft, 27;
IV – Ausschuss für Bildung und Kultur, 21; (Bis zum 31. Januar 2025 wird der Ausschuss für Bildung und Kultur 27 Mitglieder haben);
V – Ausschuss für Transparenz, Governance, Aufsicht und Kontrolle und Verbraucherschutz, 17;
VI – Ausschuss für Menschenrechte und Partizipative Gesetzgebung, 19;
VII – Ausschuss für Auswärtiges und Nationale Verteidigung, 19;
VIII – Ausschuss für Infrastrukturdienste, 23;
IX – Ausschuss für regionale Entwicklung und Tourismus, 17;
X – Ausschuss für Landwirtschaft und Agrarreform, 17;
XI – Ausschuss für Wissenschaft, Technologie, Innovation und Informationstechnik, 17;
XII – Ausschuss für Demokratieschutz, 11;
XIII – Umweltausschuss, 17;
XIV – Ausschuss für öffentliche Sicherheit, 19;
XV – Ausschuss für Kommunikation und digitales Recht, 17;
XVI – Ausschuss für Sport, 11.
Paragraph 1. Die Mitglieder des Leitungsausschusses, mit Ausnahme des Präsidentën des Senats, dürfen Mitglieder anderer ständiger Ausschüsse sein.
Paragraph 2. Jeder Senator kann bis zu drei Ausschüssen als Vollmitglied und drei als Stellvertreter angehören.
Artikel 78. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Präsidenten auf schriftlichen Vorschlag der jeweiligen Fraktionsvorsitzenden ernannt, wobei so weit wie möglich die verhältnismäßige Beteiligung der im Bundessenat tätigen Parteivertretungen oder parlamentarischen Gruppen gewährleistet wird (Art. 58, Paragraph 1 der Verfassung).
Einzelparagraph. Zwecks Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird die zahlenmäßige Vertretung der Parteien im ersten Vorbereitungstreffen vor der ersten und dritten ordentlichen Sitzungsperioden jeder Legislaturperiode festgelegt, wobei von den Fällen einer späteren Gründung, eines Zusammenschlusses oder einer Eingliederung von Parteien abgesehen wird.
KAPITEL III
ORGANISATION
Artikel 79. Zu Beginn der ersten und dritten ordentlichen Sitzungsperiode jeder Legislaturperiode treten die Fraktionsvorsitzenden nach ihrer Ernennung zusammen, um die zahlenmäßige Vertretung der Parteien und parlamentarischen Gruppen in den ständigen Ausschüssen festzulegen.
Artikel 80. Sobald die in Artikel 79 vorgesehene Vertretung festgelegt ist, unterbreiten die Fraktionsvorsitzenden dem Präsidium innerhalb der darauffolgenden zwei Werktagen die Nominierungen der Vollmitglieder der Ausschüsse und, in zahlenmäßiger Reihenfolge, die ihrer jeweiligen Stellvertreter.
Paragraph 1. Nach Eingang der Nominierungen bestellt der Präsident die Ausschüsse.
Paragraph 2. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Einsetzung eines jeden Ausschusses keine Senatorin ernannt wurde, wird ein System der Abwechslung zwischen den Parteien oder parlamentarischen Gruppen, die Mitglieder der Frauenfraktion in ihren Reihen haben, gemäß dem folgenden Verfahren eingeführt:
I – beim ersten Auftreten des in diesem Paragraphen genannten Falles ist die größte Partei oder die größte parlamentarische Gruppe verpflichtet, die Ernennung gemäß Art. 81 zu wiederholen, um die Anwesenheit von mindestens 1 (einer) Senatorin als Vollmitglied oder stellvertretendes Mitglied des Ausschusses zu gewährleisten;
II – wenn sich die Situation in anderen Ausschüssen ergibt, wird die gleiche Pflicht, die Nominierung wiederzumachen, nacheinander und entsprechend der Größe des parlamentarischen Blocks auf die anderen Parteien oder Gruppen übertragen, die in ihnen vertreten sind und die eine Senatorin in ihren Reihen haben;
III – die Abwechslung wird neu gestartet, wenn alle Parteien oder Gruppen ihre Mitglieder bereits in einen Ausschuss berufen haben, um die Anwesenheit eines Mitglieds der Frauenfraktion im Kollegialorgan zu gewährleisten.
Paragraph 3. Die Bestimmungen von Paragraph 2 gelten nicht für den Leitungsausschuss.
Artikel 81. Der Sitz im Ausschuss gehört der Partei oder der parlamentarischen Gruppe, und es obliegt dem jeweiligen Vorsitzenden, in einem schriftlichen Dokument die Ablösung des von ihm benannten Vollmitglieds oder Stellvertreters unter allen Umständen oder bei jeder Gelegenheit zu verlangen.
Paragraph 1. Die Ablösung eines Ausschussmitglieds, das aus der Partei austritt, der der Sitz im Ausschuss gehört, ändert nichts an der im Einzelparagraph der Artikel 78 und 79 festgelegten Verhältnismäßigkeit.
Paragraph 2. Die Ablösung eines Senators, der den Vorsitz eines Ausschusses innehat, muss von der Mehrheit des jeweiligen parlamentarischen Blocks genehmigt werden, außer im Falle seines Austritts aus der Partei, die er vertritt.
Artikel 82. Die Mitglieder der nichtständigen Ausschüsse werden ernannt:
I – für die inneren Ausschüsse, zu den in dieser Geschäftsordnung festgelegten Terminen;
II – für die äusseren Ausschüsse, unmittelbar nach Genehmigung des Antrags, der zu ihrer Gründung geführt hat.
Einzelparagraph. Auf die Ernennung der Mitglieder der nichtständigen Ausschüsse finden Paragraphen 1 und 2 des Artikels 80 Anwendung.
KAPITEL IV
STELLVERTRETENDE MITGLIEDER, VAKANZEN UND ABLÖSUNGEN
Artikel 83. Die ständigen Ausschüsse, mit Ausnahme des Leitungsausschusses, haben Stellvertreter in gleicher Anzahl wie die Vollmitglieder.
Einzelparagraph. (Aufgehoben).
Artikel 84. Es obliegt dem Stellvertreter, das Ausschussvollmitglied zu vertreten:
I – gelegentlich bei dessen Verhinderungsfällen, um die Beschlussfähigkeit der Sitzungen zu gewährleisten;
II – für bestimmte Zeiträume, in den Fällen, die in den Artikeln 39, 40 und 43 vorgesehen sind.
Paragraph 1. Der Ausschussvorsitzende erteilt die Einberufungen in numerischer Reihenfolge und entsprechend der Parteivertretungen.
Paragraph 2. Dem Stellvertreter kann ein Vorschlag zur Berichterstattung zugewiesen werden,
I – wenn es sich um eine Vertretung im Sinne von Punkt II des Hauptabschnitts, oder
II – eine Angelegenheit im Dringlichkeitsverfahren handelt, oder
III – wenn der Umfang der an den Ausschuss überwiesenen Angelegenheiten dies rechtfertigt.
Paragraph 3. In den Fällen der Punkte II und III des Paragraph 2, wenn die Vertretung der parlamentarischen Gruppe oder der Partei, der der Stellvertreter angehört, in der Sitzung vollständig ist, wird seine Stimme nur in Bezug auf die Angelegenheit gezählt, über die er berichtet, wobei der Stellvertreter, der als letzter aufgerufen wurde, oder, in Ermangelung eines solchen Stellvertreters, das letzte der Vollmitglieder der parlamentarischen Gruppe oder der Partei, gemäß der offiziellen Liste des Ausschusses, die im Amtsblatt des Bundessenats veröffentlicht wird, an der beratung nicht teilnimmt.
Paragraph 4. Die Vorschläge, die sich im Besitz eines Vollmitglieds oder Stellvertreters befinden, der aus dem Amt ausscheidet, werden in den Fällen der Artikel 39, 40 und 43 an den Ausschussvorsitzenden zur Neuverteilung zurückgegeben.
Artikel 85. Ist ein Ausschussmitglied vorübergehend verhindert und gibt es keinen Stellvertreter, der einberufen werden kann, bittet der Ausschussvorsitzende den Präsidiumsvorsitzenden um die Ernennung eines Stellvertreters, wobei die Wahl auf einen Senator fällt, der derselben Partei oder derselben parlamentarischen Gruppe angehört wie der Stellvertreter, es sei denn, die anderen Vertreter der Partei oder der Gruppe sind nicht in der Lage oder nicht bereit, die Ernennung anzunehmen.
Paragraph 1. Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Ausschussvorsitzende abwesend, kann der Präsident des Senats von Amts wegen Stellvertreter ernennen, um die Arbeitsfähigkeit des Gremiums zu gewährleisten.
Paragraph 2. Ein Stellvertreter scheidet aus dem Amt aus, sobald das Vollmitglied an der Sitzung des jeweiligen Ausschusses teilnimmt.
Artikel 86. Der Rücktritt von der Mitgliedschaft in einem Ausschuss ist dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
Artikel 87. Ist der Senator verhindert, an einer Sitzung eines Ausschusses, dem er angehört, teilzunehmen, muss er den Vorsitzenden so rechtzeitig benachrichtigen, dass die nach der Geschäftsordnung vorgesehene Maßnahme für seine Ablösung vorgenommen werden kann.
KAPITEL V
DIE LEITUNG DES AUSSCHUSSES
Artikel 88. Zu Beginn der ersten und dritten ordentlichen Sitzungsperiode jeder Legislaturperiode tritt jeder Ausschuss innerhalb von fünf Werktagen nach der Ernennung seiner Mitglieder zusammen, um seine Arbeit aufzunehmen und seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden in geheimer Wahl zu wählen.
Paragraph 1. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels werden die beiden dienstältesten Vollmitglieder bis zur Durchführung einer Wahl in die Ämter eingesetzt.
Paragraph 2. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl am folgenden Tag wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt das älteste Mitglied als gewählt.
Paragraph 3. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden führt das dienstälteste Vollmitglied den Ausschussvorsitz.
Paragraph 4. Ist das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden unbesetzt, so wird es innerhalb von fünf Werktagen nach der Vakanz durch eine Wahl neu besetzt, es sei denn, es verbleiben noch sechzig Tage oder weniger bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit.
Paragraph 5. Die Annahme eines in Artikel 39, Punkt II vorgesehenen Amtes bedeutet den Rücktritt als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses.
Paragraph 6. Auf die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse und ihrer Unterausschüsse finden die Bestimmungen des Artikels 59 Anwendung.
Artikel 89. Dem Ausschussvorsitzenden obliegen folgende Aufgaben:
I – die Arbeit des Ausschusses zu koordinieren und zu leiten;
II – ihn über alle eingegangenen Angelegenheiten zu unterrichten;
III – Ernennung der Berichterstatter für die Angelegenheiten des Ausschusses;
IV – die Mitglieder der Unterausschüsse aus den Reihen der Ausschussmitglieder zu bestellen und deren Zusammensetzung festzulegen;
V – über die Ordnungsfragen zu entscheiden;
VI – Ansprechpartner des Ausschusses für das Präsidium, die anderen Ausschüsse und ihre jeweiligen Unterausschüsse sowie für die Fraktionsvorsitzenden zu sein;
VII – außerordentliche Sitzungen einzuberufen, entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines ihrer Mitglieder, der vom Ausschuss gebilligt werden muss;
VIII – die Veröffentlichung der Sitzungsprotokolle im Amtsblatt des Bundessenats zu fördern;
IX – aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses die Dienste von Fachbeamten zur Untersuchung einer bestimmten Arbeit anzufordern, unbeschadet ihrer Tätigkeit in den Abteilungen, denen sie angehören;
X – zu demselben Zweck und gemäß Punkt IX private Techniker oder Fachleute sowie Vertreter von wissenschaftlichen Organisationen oder Vereinigungen einzuladen;
XI – die Stimmengleichheit bei offenen Abstimmungen aufzuheben;
XII – die Zuweisung von Angelegenheiten an Unterausschüsse;
XIII – die Unterzeichnung der Tagesordnung des Ausschusses.
Paragraph 1. Wenn der Vorsitzende als Berichterstatter fungiert, übergibt er den Vorsitz an seinen gelegentlichen Stellvertreter, während er über die Angelegenheit, über die er berichtet, berät oder abstimmt.
Paragraph 2. Am Ende der Legislaturperiode sorgt der Vorsitzende dafür, dass die Ausschussmitglieder die ihnen zugewiesenen Prozessakten an das Sekretariat des Ausschusses zurückgeben.
KAPITEL VI
ZUSTÄNDIGKEIT
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 90. Den Ausschüssen obliegt es:
I – Gesetzentwürfe gemäß Art. 91 (Verfassung, Art. 58, Paragraph 2) zu beraten und darüber abzustimmen;
II – öffentliche Anhörungen mit Einrichtungen der Zivilgesellschaft durchzuführen (Verfassung, Art. 58, Paragraph 2, II)
III – Staatsminister oder Leiter von Organen, die dem Präsidenten der Republik direkt unterstellt sind, vorzuladen, um Informationen über Angelegenheiten zu erteilen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und die Minister zu hören, wenn sie die in Art. 50, Paragraph 1 der Verfassung vorgesehene Befugnis ausüben (Verfassung, Art. 50 und 58, Paragraph 2, III);
IV – Petitionen, Forderungen, Beschwerden oder Klagen von Einzelpersonen gegen Handlungen oder Unterlassungen von öffentlichen Behörden oder Einrichtungen entgegenzunehmen (Verfassung, Art. 58, Paragraph 2, IV);
V – Zeugenaussagen von jeder Behörde oder jedem Bürger anzufordern (Verfassung, Art. 58, Paragraph 2, V);
VI – Bauprogramme, nationale, regionale und sektorale Entwicklungspläne zu prüfen, und dazu Stellungnahmen zu erteilen (Verfassung, Art. 58, Paragraph 2, VI);
VII – die Aussetzung von normativen Rechtsakten der Vollziehenden Gewalt vorzuschlagen, die die Regelungsbefugnis überschreiten (Verfassung, Art. 49, V);
VIII – die Erstellung des Haushaltsvoranschlags bei der Regierung sowie deren Umsetzung zu überwachen;
IX – die Regierungspolitik in den Bereichen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, zu überwachen, zu prüfen und zu kontrollieren;
X – die Überwachung und Kontrolle der Handlungen der vollziehenden Gewalt, einschließlich jener der mittelbaren Verwaltung, sowie in Fragen, die in die ausschließliche Kompetenz des Senats fallen (Verfassung, Art. 49, X und 52, V bis IX);
XI – alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Senats fallen, zu untersuchen und die angemessenen legislativen Maßnahmen vorzuschlagen;
XII – sich zu der Begründetheit der ihnen vorgelegten Vorschläge zu äußern und die entsprechende Stellungnahme abzugeben;
XIII – Untersuchungen durchzuführen.
Einzelparagraph. Auf die Aussagen von Zeugen und Behörden finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung.
Artikel 91. Es obliegt den Ausschüssen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Verzicht auf die Kompetenz des Plenums, gemäß Art. 58, Paragraph 2, I, der Verfassung Folgendes zu beraten und darüber abzustimmen:
I – von Senatoren verfasste einfache Gesetzentwürfe, mit Ausnahme von Rechtskodex-Entwürfen;
II – die Vollstreckung von Gesetzen, die aufgrund rechtskräftiger Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs für verfassungswidrig erklärt worden sind, vollständig oder teilweise auszusetzen (Verfassung, Art. 52, X);
III – Entwürfe von Gesetzesverordnungen im Sinne von Artikel 223, Paragraph 1 der Bundesverfassung.
Paragraph 1. Der Präsident des Senats kann nach Anhörung der Fraktionsvorsitzenden den Ausschüssen die Befugnis erteilen, die folgenden Angelegenheiten abschließend zu behandeln:
I – internationale Verträge oder Abkommen (Verfassung, Art. 49, I);
II – Genehmigungen für die Erkundung und Nutzung von Wasserressourcen und die Erforschung und Gewinnung von Bodenschätzen auf Indianergebieten (Verfassung, Art. 49, XVI);
III – die Veräusserung oder Konzession von staatlichen Grundstücken von mehr als zweitausendfünfhundert Hektar (Verfassung, Art. 49, XVII);
IV – Gesetzentwürfe auf Initiative eines Abgeordneten, die von einem Ausschuss des Abgeordnetenhauses in einer endgültigen Entscheidung gebilligt worden sind;
V – verschiedene Ernennungen und Vorschläge, außer:
a) Beschlussentwürfe zur Änderung der Geschäftsordnung;
b) Beschlussentwürfe, die in den Artikeln 52, V bis IX, und 155, Paragraphen 1, IV, und 2, IV und V der Verfassung erwähnt werden;
c) Verfassungsänderungsvorschläge.
Paragraph 2. Nach Abschluss der in diesem Artikel genannten abschließenden Beratung wird die Entscheidung des Ausschusses dem Präsidenten des Bundessenats zur Unterrichtung des Plenums mitgeteilt und im Amtsblatt des Bundessenats veröffentlicht.
Paragraph 3. Innerhalb von fünf Werktagen nach der Veröffentlichung der in Paragraph 2 genannten Mitteilung in der elektronischen Fassung der Tagesordnung der folgenden Sitzung kann eine Beschwerde eingelegt werden, damit die Angelegenheit vom Plenum des Senats behandelt wird.
Paragraph 4. Die von einem Zehntel der Senatsmitglieder unterzeichnete Beschwerde ist an den Präsidenten des Hauses zu richten.
Paragraph 5. Wenn die in Paragraph 3 vorgesehene Frist verstrichen ist und keine Beschwerde eingelegt wurde, wird der Gesetzentwurf je nach Fall zur Billigung weitergeleitet, verkündet, an das Abgeordnetenhaus zurückverwiesen oder eingestellt.
Artikel 92. Auf die Bearbeitung von Entwürfen und anderen Vorschlägen, die den Ausschüssen zur abschließenden Beratung vorgelegt werden, finden die Bestimmungen über die Beratungs- und Abstimmungsrunden, die Fristen, die Änderungsanträge und andere Formalitäten und Riten Anwendung, die für die dem Senatsplenum vorgelegten Angelegenheiten erforderlich sind.
Artikel 93. Öffentliche Anhörungen werden vom Ausschuss abgehalten, um:
I – die Angelegenheiten zu prüfen, die seiner Behandlung unterliegen;
II – sich mit Angelegenheiten von erheblichem öffentlichen Interesse zu befassen.
Paragraph 1. Eine öffentliche Anhörung kann auf Antrag einer Einrichtung der Zivilgesellschaft abgehalten werden.
Paragraph 2. Auf die zur Erfüllung der Bestimmungen von Punkt I vorgesehene Anhörung kann durch Beschluss des Ausschusses verzichtet werden.
Paragraph 3. An dem vorher festgelegten Tag kann der Ausschuss eine öffentliche Anhörung in Anwesenheit von mindestens 2 (zwei) seiner Mitglieder durchführen.
Artikel 94. Die Zeugenaussagen sind schriftlich und schlüssig zu machen.
Paragraph 1. Gibt es Befürworter und Gegner in Bezug auf die zu prüfende Angelegenheit, so verfährt der Ausschuss so, dass alle interessierten Parteien zu Wort kommen können.
Paragraph 2. Die Ausschussmitglieder können nach Beendigung der Verlesung den Redner ausschließlich zu den verlesenen Ausführungen befragen, und zwar für eine Dauer von höchstens drei Minuten.
Paragraph 3. Der Redner hat die gleiche Zeitspanne, um jedem Senator zu antworten, und darf die Ausschussmitglieder nicht befragen.
Artikel 95. Über die öffentliche Anhörung wird ein Protokoll angefertigt, wobei die schriftlichen Erklärungen und Begleitdokumente beim Ausschuss hinterlegt werden.
Einzelparagraph. Die Übermittlung von Dokumenten ist auf Antrag eines Senators jederzeit zulässig.
Artikel 96. Der Ausschuss nimmt Petitionen, Beanstandungen, Beschwerden oder Klagen von Personen entgegen, die sich gegen Handlungen oder Unterlassungen einer öffentlichen Behörde oder Einrichtung in einer Angelegenheit richten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.
Paragraph 1. Die in diesem Artikel genannten Rechtsmittel sind schriftlich unter Angabe des Verfassers einzureichen und werden an einen Berichterstatter weitergeleitet, der sie prüft und einen Bericht mit Vorschlägen für die vom Ausschuss, dem Präsidium oder der Staatsanwaltschaft zu treffenden Maßnahmen vorlegt.
Paragraph 2. Der Bericht wird vom Ausschuss beraten und abgestimmt und schließt mit einem Beschlussentwurf, wenn er eine Maßnahme enthält, die von einer anderen Instanz als dem Ausschuss selbst zu treffen ist.
Artikel 96-A. Die Leiter der Aufsichtsbehörden erscheinen jährlich vor dem Bundessenat, um über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Leistung der Behörde Rechenschaft abzulegen sowie eine Bewertung der öffentlichen Politiken in ihrem Zuständigkeitsbereich vorzunehmen.
Einzelparagraph. Das im Hauptabschnitt erwähnte Erscheinen findet in einer gemeinsamen Sitzung des zuständigen thematischen Ausschusses und des Ausschusses für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Ausschusses für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft statt.
Artikel 96-B. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 90, Punkt IX, wählen die ständigen Ausschüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich die im Rahmen der Vollziehenden Gewalt entwickelten öffentlichen Politiken aus, um sie zu bewerten.
Paragraph 1. Jeder ständige Ausschuss wählt die öffentlichen Politiken bis zum letzten Werktag im März eines jeden Jahres aus.
Paragraph 2. Zur Durchführung der im Hauptabschnitt genannten Bewertung, die sich auf die Auswirkungen der öffentlichen Politiken und die unterstützenden Maßnahmen zu ihrer Umsetzung erstreckt, können Informationen und Unterlagen von den Organen der Vollziehenden Gewalt im Sinne von Artikel 50 der Bundesverfassung sowie vom Bundesrechnungshof und von Einrichtungen der Zivilgesellschaft angefordert werden.
Paragraph 3. Am Ende der Sitzungsperiode legt der Ausschuss einen Bericht mit den Schlussfolgerungen der durchgeführten Bewertung vor.
Paragraph 4. Die Beratungsstelle für Gesetzgebung und die Beratungsstelle für Haushaltspläne, Aufsicht und Kontrolle des Bundessenats werden Studien und Fachberichte erstellen, die die Arbeit der im Hauptabschnitt genannten Bewertung unterstützen werden.
Paragraph 5. Das Meinungsforschungsinstitut DataSenado wird Analysen und statistische Berichte erstellen, um die im Hauptabschnitt genannte Bewertung zu unterstützen.
Abschnitt II
Spezifische Aufgaben
Artikel 97. Den ständigen Ausschüssen obliegt es, die ihnen zur Prüfung vorgelegten Angelegenheiten zu untersuchen und dazu Stellungnahmen abzugeben.
Artikel 98. Dem Leitungsausschuss obliegt es:
I – die interne Verwaltung des Senats nach Maßgabe der in seiner Verwaltungsverordnung festgelegten Befugnisse wahrzunehmen;
II – die interne Polizei zu regeln;
III – dem Senat einen Beschlussentwurf über dessen Organisation, Arbeitsweise, Polizei, Schaffung, Umwandlung oder Abschaffung von Ämtern, Beschäftigungen und Funktionen seiner Dienststellen sowie die Initiative für ein Gesetz zur Festlegung der jeweiligen Vergütung vorzuschlagen, wobei die im Haushaltsrichtliniengesetz (Verfassung, Art. 52, XIII) festgelegten Parameter zu beachten sind;
IV – Stellungnahmen zu Vorschlägen, die den Dienst und das Personal des Senatssekretariats betreffen, sowie zu Vorschlägen, die die vorliegende Geschäftsordnung abändern, mit Ausnahme der in Art. 401, Paragraph 2, II vorgesehenen Fälle, zwingend abzugeben;
V – den endgültigen Wortlaut der vom Senat eingebrachten Vorschläge und der vom Plenum angenommenen Änderungsanträge und Gesetzentwürfe des Abgeordnetenhauses vorzubereiten, indem er sie von sprachlichen Unzulänglichkeiten, unangemessenen Ausdrucksweisen, gesetzestechnischen Mängeln, Rechtfertigungsklauseln und unnötigen Wörtern befreit.
VI – einen Antrag auf gemeinsame Bearbeitung eines Vorschlags, der dieselbe Angelegenheit regelt, und den in Art. 48, Paragraph 3 genannten Beschwerde zu prüfen, sofern der Vorschlag nicht auf der Tagesordnung steht oder Gegenstand einer vom Ausschuss gebilligten Stellungnahme ist (Art. 258).
Einzelparagraph. Erklärungen an das Plenum zu Rechtsakten, die in die Zuständigkeit des Leitungsausschusses fallen, werden mündlich von einem Berichterstatter oder dem Ersten Sekretär gegeben.
Artikel 99. Der Ausschuss für Wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufgabe, zu Vorschlägen Stellung zu nehmen, die sich auf folgende Bereiche beziehen:
I – die wirtschaftlichen und finanziellen Aspekte jeder Angelegenheit, die ihm auf Anordnung des Präsidenten, durch Beratung des Plenums oder durch Konsultation eines Ausschusses vorgelegt wird, sowie wenn aufgrund dieser Aspekte gegen eine endgültige Entscheidung eines Ausschusses das Plenum angerufen wird;
II – (aufgehoben);
III – wirtschaftliche Probleme des Landes, Kreditpolitik, Wechselkurs, Versicherungswesen und Wertpapierübertragung, Außenhandel und den Handel unter den Bundesstaaten, Währungs-, Bank- und Messsystem, Wertpapiere und Metallgarantien, Sparsystem, Konsortium und Verlosungen, sowie Werbung;
IV – Steuern, Tarife, Zwangsanleihen, Staatsfinanzen, allgemeine Vorschriften des Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsrechts; Haushaltspläne, Handelsregister, Kompetenzstreitigkeiten in Steuersachen zwischen dem Bund, den Bundesstaaten, dem Bundesdistrikt und den Gemeinden, Staatsschuld und Aufsicht über die Finanzinstitute;
V – Wahl der Richter des Bundesrechnungshofes (Art. 49, XIII und 52, III, b der Verfassung) und des Vorstandsvorsitzenden und der Vorstandsmitglieder der brasilianischen Zentralbank (Art. 52, III, d der Verfassung);
VI – Angelegenheiten, auf die in den Artikeln 389, 393 und 394 Bezug genommen wird;
VII – andere damit zusammenhängende Angelegenheiten.
Paragraph 1. Der Ausschuss hält regelmäßig öffentliche Anhörungen mit dem Vorstandsvorsitzenden der brasilianischen Zentralbank ab, um die Richtlinien, die Umsetzung und die Aussichten der Währungspolitik zu diskutieren.
Paragraph 2. Die in Paragraph 1 dieses Artikels genannten Anhörungen finden in den ersten fünfzehn Tagen der Monate Februar, April, Juli und Oktober statt, wobei sich die Termine aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Ausschuss und dem Präsidium der Zentralbank Brasiliens ändern können.
Paragraph 3. Der Ausschuss hält 2 (zwei) öffentliche Anhörungen pro Jahr ab, um über den Fortschritt der von der Vollziehenden Gewalt koordinierten Maßnahmen Rechenschaft abzulegen, die sich auf die Produktivitätsagenda und die Verbesserung des Unternehmensumfelds auswirken, wobei diese Anhörungen vom Staatsminister Leiter des Präsidialamtes der Präsidentschaft der Republik oder von einer anderen Behörde mit Ministerstatus, der diese Befugnis ausdrücklich übertragen wurde, durchgeführt werden.
Artikel 99-A. Dem Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten obliegt es auch, die Funktionsfähigkeit des Nationalen Steuersystems in seiner Struktur und seinen Komponenten sowie die Leistung der Steuerverwaltungen des Bundes, der Bundesstaaten, des Bundesdistrikts und der Gemeinden regelmäßig zu bewerten.
Artikel 100. Dem Ausschuss für Soziales obliegt es, zu Vorschlägen Stellung zu nehmen, die Folgendes betreffen:
I – die Arbeitsverhältnisse, den Aufbau des nationalen Beschäftigungssystems und die Bedingungen für die Berufsausübung, die soziale Sicherung, die Sozialversicherung, die indigene Bevölkerung und die Sozialhilfe;
II – Gesundheitsschutz und -vorsorge, Bedingungen und Voraussetzungen für die Entnahme von menschlichen Organen, Geweben und Substanzen zu Transplantationszwecken, Forschung, Behandlung und Gewinnung von menschlichem Blut und seinen Derivaten, Herstellung, Kontrolle und Inspektion von Arzneimitteln, Sanierung, Kontrolle und Inspektion von Lebensmitteln sowie die Zuständigkeit des einheitlichen Gesundheitssystems;
III – (Aufgehoben);
IV – andere damit zusammenhängende Angelegenheiten.
Artikel 101. Dem Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft obliegt es:
I – sich zur Verfassungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Angelegenheiten zu äußern, die ihm durch Beschluss des Plenums, auf Anordnung des Präsidiums, durch Konsultation eines Ausschusses oder wenn aufgrund dieser Aspekte gegen eine endgültige Entscheidung eines Ausschusses das Plenum angerufen wird;
II – vorbehaltlich der Zuständigkeiten der anderen Ausschüsse eine Stellungnahme zur Begründetheit der in die Zuständigkeit des Bundes fallenden Angelegenheiten abzugeben, insbesondere zu den folgenden:
a) Schaffung von Bundesstaaten und Territorien, Eingliederung oder Abtrennung von Gebieten, die zu ihnen gehören;
b) Verteidigungsfall, Ausnahmezustand und Bundesintervention (Verfassung, Art. 49, IV), zivile Anforderungen und Amnestie;
c) (Aufgehoben);
d) Zivil-, Handels-, Straf-, Prozess-, Wahl-, Luftfahrt-, Weltraum-, See- und Strafvollzugsrecht;
e) Verwendung der nationalen Symbole, Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft und Einbürgerung, Auslieferung und Ausweisung von Ausländern, Aus- und Einwanderung;
f) die Organe des zivilen öffentlichen Dienstes des Bundes und die Bediensteten der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung der Rechtsprechenden Gewalt, der Staatsanwaltschaft und der Territorien;
g) Allgemeine Vorschriften über Ausschreibungen und Vertragsschlüsse aller Art für die unmittelbare Staatsverwaltung, in Selbstverwaltungskörperschaften und in Stiftungen des Bundes, der Bundesstaaten, des Bundesdistrikts und der Gemeinden, gemäss Art. 37, XXI, der Verfassung und für die Staats- und gemischtwirtschaftlichen -unternehmen, gemäss Art. 173, Paragraph 1, III, auch der Verfassung (Verfassung, Art. 22, XXVII);
h) Mandatsverlust eines Senators (Verfassung, Art. 55), den Antrag eines Senators auf Beurlaubung für die Eingliederung in die Streitkräfte (Verfassung, Art. 53, Paragraph 7);
i) Ernennung der Richter des Obersten Bundesgerichtshofes, der Oberen Gerichte und der Gouverneure der Territorien, Ernennung und Entlassung des Generalstaatsanwalts der Republik (Verfassung, Art. 52, III, a, c und e);
j) zeitweilige Verlegung des Sitzes der Bundesregierung;
l) öffentliche Register, die Verwaltungs- und Gerichtsorganisation und die Organisation der Staatsanwaltschaft und der Pflichtverteidigungsbehörde des Bundes und der Territorien sowie die Organisation der Justiz und der Staatsanwaltschaft des Bundesdistrikts;
m) die Grenzen der Bundesstaaten und das Eigentum im Zuständigkeitsbereich des Bundes;
n) die Enteignung und das Mietrecht;
o) Errichtung, Arbeitsweise und Verfahren der Gerichte für geringfügige Forderungen, Rechtshilfe und Pflichtverteidigungsbehörde, Kosten für Rechtsdienstleistungen;
p) die in Artikel 96, II, der Bundesverfassung genannten Angelegenheiten;
III – durch einen Beschlussentwurf die vollständige oder teilweise Aussetzung von Gesetzen vorzuschlagen, die vom Obersten Bundesgerichtshof für verfassungswidrig erklärt wurden (Art. 52, X der Verfassung);
IV – auf Anordnung des Präsidenten eine Stellungnahme zu Änderungsanträgen abzugeben, die als Änderungen im Wortlaut vorgelegt werden, unter den Bedingungen, die im Einzelparagraph von Artikel 234 festgelegt sind;
V – eine Stellungnahme zu einer rechtlichen oder verfassungsrechtlichen Frage abzugeben, die ihm vom Präsidenten von Amts wegen oder durch Beschluss des Plenums oder eines anderen Ausschusses vorgelegt wird;
VI – eine Stellungnahme zu Beschwerden gegen Entscheidungen des Präsidenten abzugeben;
VII – (Aufgehoben).
Paragraph 1. Stellt der Ausschuss fest, dass ein Vorschlag verfassungs- oder gesetzwidrig ist, so gilt er als abgelehnt und wird auf Anordnung des Präsidenten des Senats endgültig eingestellt, es sei denn, die Stellungnahme ist nicht einstimmig und es wird gemäß Artikel 254 Beschwerde eingelegt.
Paragraph 2. Im Falle einer teilweisen Verfassungswidrigkeit kann der Ausschuss eine Änderung vorschlagen, um den Mangel zu beheben.
Artikel 101-A. Der Staatsminister für Justiz soll jährlich vor dem Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft des Bundessenats erscheinen, um Informationen und Klarstellungen über die Arbeit seines Ministeriums zu geben, sowie um eine Bewertung der öffentlichen Politiken im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs vorzulegen.
Artikel 102. Dem Ausschuss für Ausschuss für Bildung und Kultur obliegt es, zu Vorschlägen Stellung zu nehmen, die Folgendes zum Gegenstand haben:
I – allgemeine Vorschriften für Bildung, Kultur und Unterricht, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Richtlinien und Grundlagen des Bildungswesens und Erziehungsgeld;
II – öffentliche Vergnügungsveranstaltungen und Schauspiele, künstlerisches Schaffen, Gedenkdaten und bürgerliche Ehrungen;
III – Aus- und Weiterbildung von Personal;
IV – (Aufgehoben);
V – (Aufgehoben);
VI – andere damit zusammenhängende Angelegenheiten.
Artikel 102-A. Dem Ausschuss für Transparenz, Governance, Aufsicht und Kontrolle und Verbraucherschutz obliegt es, zusätzlich zur Anwendung der Bestimmungen von Artikel 90, soweit anwendbar und unbeschadet der Aufgaben der anderen Ausschüsse:
I – die Aufsicht und Kontrolle über die Handlungen der Vollziehenden Gewalt, einschließlich jener der mittelbaren Verwaltung, auszuüben und kann zu diesem Zweck:
a) die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Regierungsprojekten und -programmen auf nationaler, regionaler und sektoraler Entwicklungsebene bewerten und eine abschließende Stellungnahme dazu erstatten.
b) die Vereinbarkeit der Haushaltsausführung mit den Regierungsplänen und -programmen und deren Vereinbarkeit mit den gesetzlich festgelegten Zielen beurteilen;
c) schriftlich Informationen von der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie öffentliche Dokumente beantragen, die zur Aufklärung der zu prüfenden Handlung erforderlich sind;
d) die Rechnungsführung der Verwalter und anderer Verantwortlicher für öffentliche Gelder, Vermögenswerte und Werte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung, einschließlich der von der Bundesregierung errichteten und unterhaltenen Stiftungen und Gesellschaften, bewerten, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Verluste, Veruntreuungen oder Unregelmäßigkeiten gleich welcher Art vorliegen, die der Staatskasse Schaden zufügen;
e) die Erstellung von Gutachten veranlassen sowie den Bundesrechnungshof ersuchen, in den Verwaltungseinheiten des Bundes und anderen unter Buchstabe d genannten Einrichtungen Kontrollen oder Prüfungen rechnungsmäßiger, finanzieller, haushaltsmäßiger, betrieblicher und vermögensmäßiger Art durchzuführen;
f) die nationalen Rechnungslegungen von übernationalen Unternehmen, an dessen Gesellschaftskapital der Bund unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sowie die Verwendung von Mitteln, die einem Bundesstaat, dem Bundesdistrikt oder einer Gemeinde durch Abkommen, Vereinbarungen, Abmachungen oder ähnliche Instrumente überwiesen wurden, prüfen;
g) das Zusammenwirken des Bundessenats mit den Organen der Vollziehenden Gewalt fördern, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit die für die Ausübung der Aufsicht und Kontrolle erforderlichen Daten bereitstellen oder erzeugen können;
h) das Zusammenwirken des Bundessenats mit den Organen der Rechtsprechenden Gewalt und der Staatsanwaltschaft fördern, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit die für die Ausübung der Aufsicht und Kontrolle erforderlichen Daten bereitstellen oder erzeugen können;
i) dem Senatsplenum angemessene Maßnahmen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Prüfung, einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesrechnungshof durchgeführten Untersuchungen, vorschlagen;
II – eine Stellungnahme zu den folgenden Angelegenheiten abzugeben:
a) Korruptionprävention;
b) Überwachung und Modernisierung von Verwaltungspraktiken in der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung des Bundes;
c) Effektive, effiziente und wirksame Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen.
d) Transparenz und Bereitstellung von Rechenschaftsberichten und Informationen für die Bevölkerung, wobei der Schwerpunkt auf einer verantwortungsvollen Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Ausgaben sowie auf den Bedürfnissen der Bürger liegt;
e) Verbreitung und Förderung neuer Mittel zur Bereitstellung von Informationen für die Gesellschaft innerhalb der Staatsverwaltung, wie z.B. Netzwerke, Websites und elektronische Portale, sowie Unterstützung der Staaten und Gemeinden bei der Umsetzung dieser Mittel;
III – Stellungnahmen zu Fragen des Verbraucherschutzes abzugeben, insbesondere:
a) Regeln und Maßnahmen zu analysieren, auszuarbeiten und vorzuschlagen, die auf eine ständige Verbesserung der Marktbeziehungen abzielen, insbesondere derjenigen zwischen Anbietern und Verbrauchern;
b) die regulierenden, vertraglichen und strafrechtlichen gesetzlichen Instrumente in Bezug auf die Verbraucherrechte und die Rechte der Anbieter zu verbessern, wobei der Schwerpunkt auf den Bedingungen, den Beschränkungen und der Nutzung von Informationen, der zivilrechtlichen Haftung, der Achtung der Privatsphäre, dem Urheberrecht, den Patenten und Ähnlichem liegt;
c) die von der öffentlichen Hand entwickelten Politiken und Maßnahmen zum Schutz der Verbraucherrechte, zum Schutz des Wettbewerbs und zur Unterdrückung der Bildung und der illegalen Tätigkeit von Monopolen zu überwachen;
d) Beschwerden entgegenzunehmen und Praktiken zu melden, die den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht, die Qualität und Aufmachung von Produkten, schädliche oder irreführende Werbung und Werbetechniken betreffen;
e) das Verhältnis zwischen den Kosten und den Preisen von Produkten, Waren und Dienstleistungen zu bewerten, um Regeln zur Unterdrückung von Wucher, übermäßigen Gewinnen, willkürlichen Preiserhöhungen und Kartellbildung in Marktsegmenten aufzustellen;
f) die Wettbewerbsbedingungen zu prüfen und dabei den Schwerpunkt auf den Schutz der nationalen Erzeuger und Anbieter zu legen, wobei die Interessen der Verbraucher und die nationale Souveränität berücksichtigt werden;
g) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Studien, statistische Daten und Informationen zu erstellen und zur Verfügung zu stellen.
Einzelparagraph. Bei der Wahrnehmung der in Punkt I des Hauptabschnitts vorgesehenen Aufsichts- und Kontrollbefugnisse hat der Ausschuss für Transparenz, Governance, Aufsicht und Kontrolle und Verbraucherschutz folgende Aufgaben:
I – eine Kopie der einschlägigen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, damit diese bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten geeignete zivil- oder strafrechtliche Maßnahmen ergreifen kann;
II – kann auf Antrag mit ständigen und nichtständigen Ausschüssen, einschließlich der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, zusammenarbeiten, um ihre Tätigkeit ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Artikel 102-B. Die Aufsicht und Kontrolle der Handlungen der Vollziehenden Gewalt, einschließlich derjenigen der mittelbaren Verwaltung, durch den Ausschuss für Transparenz, Governance, Aufsicht und Kontrolle und Verbraucherschutz erfolgt nach den folgenden Regeln:
I – der Vorschlag für die Aufsicht und Kontrolle kann von jedem Ausschussmitglied oder Senator beim Ausschuss unter genauer Angabe der Handlung und der Gründe für die beantragte Maßnahme eingereicht werden;
II – Der Vorschlag wird vorab auf die Rechtzeitigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme sowie auf die rechtliche, verwaltungsmäßige, politische, wirtschaftliche, soziale oder haushaltsmäßige Tragweite des angefochtenen Rechtsakts geprüft, wobei der Durchführungsplan und die Bewertungsmethodik festgelegt werden;
III – wenn der Ausschuss den vorläufigen Bericht billigt, kann der Berichterstatter die Mittel und die Beratung beantragen, die für eine gute Arbeit des Ausschusses erforderlich sind, wobei das Präsidium und die Verwaltung des Hauses für die bevorzugte Durchführung der beantragten Maßnahmen zuständig sind; wenn der Bericht abgelehnt wird, wird die Angelegenheit an das Archiv weitergeleitet;
IV – der abschließende Aufsichts- und Kontrollbericht hinsichtlich des Nachweises der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, der politischen, verwaltungsmäßigen, sozialen und wirtschaftlichen Bewertung seiner Veröffentlichung und der Wirksamkeit seiner Ergebnisse in Bezug auf die Haushalts-, Finanz- und Vermögensverwaltung muss den Regeln des Art. 102-C entsprechen, was die Bearbeitung anbelangt.
Einzelparagraph. Für die Durchführung der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten, kann der Ausschuss beim Bundesrechnungshof die im Artikel 71, IV und VII, der Bundesverfassung vorgesehenen Maßnahmen oder Informationen beantragen.
Artikel 102-C. Am Ende ihrer Arbeit legt der Ausschuss einen ausführlichen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen vor, der im Amtsblatt des Bundessenats veröffentlicht und weitergeleitet wird:
I – an das Präsidium, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, oder an das Plenum, wobei es je nach Fall einen Gesetz-, Gesetzesverordnungsentwurf, Beschluss- oder Hinweisentwurf vorlegt;
II – an die Staatsanwaltschaft oder die Generalanwaltschaft des Bundes mit einer Kopie der Unterlagen, damit sie die zivil- oder strafrechtliche Haftung für die festgestellten Verstöße geltend macht, und andere Maßnahmen ergreifen kann, die sich aus ihren institutionellen Aufgaben ergeben;
III – an die vollziehende Gewalt zum Erlass der Disziplinar- und Verwaltungsmaßnahmen, die sich aus den Bestimmungen des Art. 37, Paragraphen 2 bis 6, der Bundesverfassung und anderer anwendbarer Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen ergeben;
IV – an den ständigen Ausschuss, der für die Angelegenheit am relevantesten ist, und dem es die Einhaltung der Anforderungen im Punkt III obliegt.
V – an den Gemeinsamen Ausschuss für Planung, Staatshaushaltspläne und Aufsicht und an den Bundesrechnungshof zum Ergreifen der in Artikel 71 der Bundesverfassung vorgesehenen Maßnahmen.
Einzelparagraph. In den Fällen der Punkte II, III und V nimmt der Präsident des Senats die Überweisung vor.
Artikel 102-D. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung betreffend die anderen ständigen Ausschüsse finden auf den Ausschuss für Transparenz, Governance, Aufsicht und Kontrolle und Verbraucherschutz Anwendung, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Artikel 102-A bis 102-C stehen.
Paragraph 1. Bei gleichzeitiger Ausübung der Kontrollbefugnisse durch zwei oder mehrere Ausschüsse in Bezug auf denselben Sachverhalt werden die Arbeiten auf Initiative des Vorsitzenden eines der Gremien oder eines oder mehrerer seiner Mitglieder in gemeinsamen Sitzungen durchgeführt.
Paragraph 2. Der Ausschuss für Transparenz, Governance, Aufsicht und Kontrolle und Verbraucherschutz kann, wenn ein hinreichender Grund vorliegt, den entsprechenden Ausschuss des Abgeordnetenhauses über den untersuchten Sachverhalt unterrichten, damit dieses die ihm angemessen erscheinenden Maßnahmen ergreifen kann.
Artikel 102-E. Dem Ausschuss für Menschenrechte und partizipative Gesetzgebung obliegt es, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
I – Gesetzesempfehlungen, die von Vereinigungen und Klassenverbänden, Gewerkschaften und organisierten Einrichtungen der Zivilgesellschaft eingereicht werden, mit Ausnahme der politischen Parteien, die im Nationalkongress politisch vertreten sind;
II – Fachgutachten, Präsentationen und Vorschläge von wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen sowie von den unter Punkt I genannten Einrichtungen;
III – die Gewährleistung und Förderung der Menschenrechte;
IV – Rechte der Frauen;
V – Familienschutz
VI – Schutz und soziale Integration von Menschen mit Behinderungen sowie Schutz von Kindern, Jugendlichen und Senioren;
VII – Überwachung, Nachkontrolle, Bewertung und Kontrolle der Regierungspolitik in Bezug auf die Menschenrechte, die Rechte der Frauen, die Rechte sozialer oder ethnischer Minderheiten, die Rechte von Ausländern, den Schutz und die Integration von Menschen mit Behinderungen sowie den Schutz von Kindern, Jugendlichen und Senioren.
Einzelparagraph. Bei der Ausübung der in den Punkten I und II des Hauptabschnitts dieses Artikels vorgesehenen Befugnisse beachtet der Ausschuss für Menschenrechte und Partizipative Gesetzgebung Folgendes:
I – Gesetzesempfehlungen, die eine befürwortende Stellungnahme des Ausschusses erhalten, werden in einen Gesetzesvorschlag aus seiner eigenen umgewandelt und nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse zur Prüfung der Begründetheit an das Präsidium zur Bearbeitung weitergeleitet;
II – Empfehlungen, die eine ablehnende Stellungnahme erhalten, werden an das Archiv überwiesen;
III – die Bestimmungen der Geschäftsordnung bezüglich der Bearbeitung von Gesetzentwürfen in den Ausschüssen gelten für Vorschläge, die sich aus Gesetzesempfehlungen ergeben, soweit anwendbar, vorbehaltlich der Bestimmungen von Punkt I, in fine, dieses Einzelparagraphen.
Artikel 102-F. Dem Umweltausschuss obliegt es, zu Fragen des Umweltschutzes Stellung zu nehmen, insbesondere:
I – Umweltschutz, Eindämmung der Umweltverschmutzung, Naturschutz und Erhaltung des Bodens, der natürlichen und genetischen Ressourcen, der Wälder, der Jagd, der Fischerei, der Fauna, der Flora und der Wasserressourcen;
II – nationale Umweltpolitik und -system;
III – Erhaltung, Schutz, Nutzung und Bewirtschaftung der Wälder und der biologischen Vielfalt;
IV – Erhaltung und Bewirtschaftung der Nutzung des Bodens und der Wasserressourcen im Hinblick auf die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung;
V – Aufsicht von Lebensmitteln, landwirtschaftlichen und tierischen Erzeugnissen und Inputs im Hinblick auf die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung;
VI – Umweltrecht;
VII – Umweltaufsichtsbehörden, einschließlich der Nationalen Wasserbehörde (ANA);
VIII – andere damit zusammenhängende Angelegenheiten.
Artikel 103. Dem Ausschuss für Auswärtiges und Nationale Verteidigung obliegt es, Stellungnahmen zu folgenden Angelegenheiten abzugeben:
I – Vorschläge in Bezug auf internationale Rechtsakte und Beziehungen (Verfassung, Art. 49, I) und das Auswärtige Amt;
II – Außenhandel;
III – Nominierungen von Leitern ständiger diplomatischer Vertretungen bei ausländischen Regierungen und internationalen Organisationen, denen Brasilien angehört (Verfassung, Art. 52, IV);
IV – (Aufgehoben);
V – Land-, See- und Luftstreitkräfte, militärische Anforderungen, Durchreise ausländischer Streitkräfte und ihr Aufenthalt im Staatsgebiet, Fragen zu Grenzen und Staatsgebietsgrenzen, zum Luft- und Seeraum, zur Kriegserklärung und zum Friedensschluss (Verfassung, Art. 49, II);
VI – Angelegenheiten bezüglich der Vereinten Nationen und internationaler Organisationen gleich welcher Art;
VII – Erlaubnis für den Präsidenten oder Vizepräsidenten der Republik, das Staatsgebiet zu verlassen (Verfassung, Art. 49, III);
VIII – andere damit zusammenhängende Angelegenheiten.
Paragraph 1. Der Ausschuss gehört mit einem seiner Mitglieder den vom Senat ins Ausland entsandten Ausschüssen an, die sich mit Fragen der Außenpolitik des Landes befassen.
Paragraph 2. Der Ausschuss führt zu Beginn jeder Sitzungsperiode öffentliche Anhörungen mit dem Außen- und dem Verteidigungsminister durch, damit diese im Rahmen ihrer Kompetenzen Informationen erteilen können.
Artikel 104. Dem Ausschuss für Infrastrukturdienste obliegt es, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
I – Land-, See- und Luftverkehr, öffentliche Arbeiten im Allgemeinen, Bergbau, geologische Ressourcen, Telekommunikationsdienste, öffentlich-private Partnerschaften und die zuständigen Aufsichtsbehörden;
II – andere damit zusammenhängende Angelegenheiten.
Artikel 104-A. Dem Ausschuss für regionale Entwicklung und Tourismus obliegt es, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
I – Vorschläge zu Fragen der regionalen Ungleichheiten und der Entwicklungspolitik auf regionaler, bundesstaatlicher und kommunaler Ebene;
II – regionale wirtschaftliche und soziale Entwicklungspläne;
III – Programme, Projekte, Investitionen und Anreize für die regionale Entwicklung;
IV – regionale Integration;
V – Agenturen und Organisationen für die regionale Entwicklung;
VI – Vorschläge, die sich mit Fragen des Fremdenverkehrs befassen;
VII – tourismusbezogene Politiken;
VIII – andere damit zusammenhängende Angelegenheiten.
Artikel 104-B. Dem Ausschuss für Landwirtschaft und Agrarreform obliegt es, zu Vorschlägen bezüglich folgender Angelegenheiten Stellung zu nehmen:
I – Agrarrecht;
II – Planung, Nachkontrolle und Umsetzung der Agrar- und Bodenpolitik;
III – Landwirtschaft, Viehwirtschaft und Versorgung;
IV – kleinbäuerliche Landwirtschaft und Ernährungssicherheit;
V – Forstwirtschaft, Aquakultur und Fischerei;
VI – Vermarktung und Aufsicht von Erzeugnissen und Inputs, Lebensmittelüberwachung und -kontrolle, Tier- und Pflanzengesundheitsüberwachung und -schutz;
VII – Bewässerung und Entwässerung;
VIII – Nutzung und Erhaltung des Bodens in der Landwirtschaft;
IX – Nutzung und Erhaltung von Wasser- und genetischen -ressourcen in der Landwirtschaft;
X – landwirtschaftliche Investitions- und Finanzierungspolitik, ländliche Versicherungen und ländliche Verschuldung;
XI – Besteuerung der ländlichen Tätigkeit;
XII – Veräußerung oder Konzessionierung von staatlichen Grundstücken mit einer Fläche von mehr als zweitausendfünfhundert Hektar, Erwerb oder Verpachtung von ländlichen Grundstücken durch eine ausländische natürliche oder juristische Person, Definition von kleinem und mittlerem ländlichen Eigentum;
XIII – Nutzung oder vorübergehender Besitz von Grundstücken und Legalisierung des Eigentums an ländlichen Grundstücken und deren Besetzung;
XIV – Besiedlung und Agrarreform;
XV – Genossenschafts- und Vereinswesen im ländlichen Raum;
XVI – Beschäftigung, Sozialversicherung und Einkommen im ländlichen Raum;
XVII – Maßnahmen zur Unterstüzung des kleinen und mittleren ländlichen Eigentums;
XVIII – Politik für die technologische Entwicklung der Land- und Viehwirtschaft durch steuerliche, finanzielle und kreditwirtschaftliche Anreize für die landwirtschaftliche Forschung und Erprobung, die Erforschung, den Anbau und die Vermarktung von genetisch veränderten Organismen;
XIX – landwirtschaftliche Erweiterungsdienste;
XX – Organisation des ländlichen Bildungswesens;
XXI – andere damit zusammenhängende Angelegenheiten.
Artikel 104-C. Dem Ausschuss für Wissenschaft, Technologie, Innovation und Informationstechnik obliegt es, zu Vorschlägen bezüglich folgender Angelegenheiten Stellung zu nehmen:
I – wissenschaftliche und technologische Entwicklung und technologische Innovation;
II – nationale Wissenschafts-, Technologie-, Innovations- und Informationstechnologiepolitik;
III – institutionelle Organisation des Sektors;
IV – Abkommen über Zusammenarbeit und Innovation mit anderen Ländern und internationalen Organisationen in diesem Bereich;
V – geistiges Eigentum;
VI – wissenschaftliche und technologische Werke, Informationstechnik, nukleare Tätigkeiten gleich welcher Art, Beförderung und Verwendung radioaktiver Stoffe, Unterstützung und Förderung der Forschung und der Schaffung von Technologien;
VII – (aufgehoben);
VIII – Regelung, Kontrolle und ethische Fragen in Bezug auf wissenschaftliche und technologische Forschung und Entwicklung, technologische Innovation, Kommunikation und Informationstechnik;
IX – andere damit zusammenhängende Angelegenheiten.
Artikel 104-D. Dem Ausschuss für Demokratieschutz obliegt es, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
I – Schutz der demokratischen Institutionen;
II – Meinungs- und Demonstrationsfreiheit;
III – Pressefreiheit;
IV – politische Freiheit;
V – Schutz der freien Ausübung des Wahlrechts;
VI – Schutz der freien Ausübung der verfassungsmäßigen Gewalten;
VII – Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung;
VIII – Gewährleistung der öffentlichen Ordnung;
IX – Terrorismus;
X – Versammlungsrecht;
XI – Verwendung der nationalen Symbole;
XII – Informations- und Gegeninformationstätigkeiten;
XIII – sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.
Artikel 104-E. (aufgehoben).
Artikel 104-F. Dem Ausschuss für öffentliche Sicherheit obliegt es:
I – Stellungnahmen zu den folgenden Angelegenheiten abzugeben:
a) öffentliche Sicherheit;
b) Zivil-, Militär-, Bundes-, Bundesstraßen- und Bundesbahnpolizei;
c) See-, Fluss-, See-, Flughafen- und Grenzpolizei;
d) Militärfeuerwehren
e) städtische Wachen;
f) das Strafvollzugssystem
g) sozialpädagogisches System
h) Grenzgebiete;
i) Nachrichtendienste für die öffentliche Sicherheit;
j) Maßnahmen zur Aufwertung, Ausbildung und zum Schutz der Sicherheitskräfte;
k) staatliche Maßnahmen zur Verhütung von Gewalt und zur Förderung des sozialen Friedens;
l) Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität und Geldwäsche;
m) Verhütung, Überwachung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels;
n) Waffenkontrolle und -vermarktung, Schutz von Zeugen und Opfern von Straftaten sowie deren Familien;
o) internationale technische Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Sicherheit, Austausch von prozessbezogenen Informationen und Beitritt zu internationalen Abkommen zu diesen Themen, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Ausschusses für Auswärtiges und Nationale Verteidigung;
II – Beschwerden über organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Gewalt auf dem Land und in der Stadt sowie alle damit zusammenhängenden Situationen, die die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen, entgegenzunehmen und zu beurteilen;
III – Forschung, Studien und Konferenzen zu Themen aus seinem Zuständigkeitsbereich durchzuführen;
IV – mit den in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammenzuarbeiten;
V – den Nationalen Plan für öffentliche Sicherheit und Sozialen Schutz und andere staatliche Sicherheitsprogramme und -politiken zu beaufsichtigen und zu überwachen, sowie die Außenkontrolle der Sicherheitskräfte und die Kontrolle der Zuweisung von Investitionen und deren Ergebnisse;
VI – die Bewertungen des Nationalen Systems zur Nachkontrolle und Bewertung der Politiken der öffentlichen Sicherheit und des sozialen Schutzes zu überwachen.
Artikel 104-G. Dem Ausschuss für Kommunikation und digitales Recht obliegt es, zu Vorschlägen bezüglich folgender Angelegenheiten Stellung zu nehmen:
I – Innovation und wissenschaftliche und technologische Entwicklung der Kommunikation;
II – nationale Kommunikationspolitik;
III – Rechtsrahmen für die Kommunikation;
IV – Digitales Recht;
V – Medien und soziale Netzwerke;
VI – Post- und Kommunikationsdienste, Presse, Rundfunk, Fernsehen, Internet, Erteilung und Erneuerung von Konzessionen, Erlaubnissen und Genehmigungen für Rundfunk- und Tondienste;
VII – Regelung, Kontrolle und ethische Fragen bezüglich der Kommunikation;
VIII – andere damit zusammenhängende Angelegenheiten.
Artikel 104-H. Dem Ausschuss für Sport obliegt es, zu Vorschlägen bezüglich folgender Angelegenheiten Stellung zu nehmen:
I – allgemeine Vorschriften für Sport und Parasport;
II – das nationale Sport- und Parasportsystem und seine Organisation;
III – nationale Politik und Plan für Leibeserziehung und Sport;
IV – öffentliche Politiken zur Förderung und Entwicklung der Sporttätigkeit;
V – Sportgerichtsbarkeit;
VI – andere damit zusammenhängende Angelegenheiten.
Artikel 105. Den nichtständigen Ausschüssen obliegt es, die ihnen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
KAPITEL VII
DIE SITZUNGEN
Artikel 106. Die Ausschüsse tagen in den Räumlichkeiten des Bundessenatsgebäudes.
Artikel 107. Die Sitzungen der ständigen Ausschüsse finden statt:
I – wenn es sich um ordentliche Sitzungen handelt, wöchentlich, während der ordentlichen Sitzungsperiode, an folgenden Tagen und zu folgenden Zeiten:
a) Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten: dienstags, um zehn Uhr;
b) Ausschuss für Infrastrukturdienste: dienstags, um vierzehn Uhr;
c) Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft: mittwochs um zehn Uhr;
d) Ausschuss für Soziales: donnerstags, um elf Uhr dreißig;
e) Ausschuss für Auswärtiges und Nationale Verteidigung: donnerstags, um zehn Uhr;
f) Ausschuss für Bildung und Kultur: dienstags, um elf Uhr;
g) Ausschuss für Transparenz, Governance, Aufsicht und Kontrolle und Verbraucherschutz: dienstags, um elf Uhr dreißig;
h) Ausschuss für Menschenrechte und partizipative Gesetzgebung: dienstags, um zwölf Uhr;
i) Ausschuss für regionale Entwicklung und Tourismus: mittwochs, um vierzehn Uhr;
j) Ausschuss für Landwirtschaft und Agrarreform: donnerstags, um zwölf Uhr;
k) Ausschuss für Wissenschaft, Technologie, Innovation und Informationstechnik: mittwochs, um achtzehn Uhr;
l) Umweltausschuss: mittwochs, um elf Uhr dreißig;
m) Ausschuss für öffentliche Sicherheit: donnerstags, um neun Uhr.
n) Ausschuss für Demokratieschutz: donnerstags, um neun Uhr dreißig;
o) Ausschuss für Kommunikation und digitales Recht: mittwochs, um neun Uhr;
p) Ausschuss für Sport: mittwochs, um neun Uhr dreißig;
II – wenn es sich um außerordentliche Sitzungen handelt, durch besondere Einberufung für den angegebenen Tag, die angegebene Uhrzeit und den angegebenen Zweck, unter Beachtung der Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung, wo zutreffend, über die Einberufung außerordentlicher Sitzungen des Senats.
Paragraph 1. Die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse treten zu anderen als den für die Arbeit der ständigen Ausschüsse festgelegten Zeiten zusammen.
Paragraph 2. In jedem Fall darf die Sitzung eines ständigen oder nichtständigen Ausschusses nicht mit der Zeit zusammenfallen, die für die Tagesordnung der ordentlichen Beratungssitzungen des Senats vorgesehen ist.
Artikel 108. Die Sitzungen der Ausschüsse beginnen mit der Anwesenheit von mindestens einem Fünftel ihrer Mitglieder, außer in den Fällen, die im Paragraph 3 des Art. 93 vorgesehen sind.
Paragraph 1. Die Tagesordnung für die Arbeit der Ausschüsse wird, außer in dringenden Fällen, mindestens 2 (zwei) Werktage im Voraus auf der Website des Bundessenats elektronisch zur Verfügung gestellt.
Paragraph 2. Die Verwendung eines biometrischen Identifikationssystems zur Erfassung der Anwesenheit der Ausschussmitglieder ist zulässig.
Paragraph 3. Die Unterbrechung einer Ausschusssitzung ist nur dann zulässig, wenn sie an einem vorher festgelegten Termin und zu einer vorher festgelegten Uhrzeit wieder aufgenommen wird.
Artikel 109. Der Ausschuss berät mit Stimmmehrheit, wobei die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sein muss; die abschließenden Beratungen sind in einem namentlichen Abstimmungsverfahren durchzuführen.
Artikel 110. Die Sitzungen sind öffentlich, außer in den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen oder wenn der Ausschuss dies beschließt.
Artikel 111. Die Arbeit der Ausschüsse beginnt, vorbehaltlich einer gegenteiligen Beschlussfassung, mit der Verlesung und Beratung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung, das, sofern es genehmigt wird, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Artikel 112. Jeder Senator kann an den Ausschusssitzungen teilnehmen, die zur Debatte stehende Angelegenheit während der vom Ausschuss festgesetzten Zeit erörtern und dem Ausschuss schriftlich Informationen oder Klarstellungen übermitteln.
Einzelparagraph. Die übermittelten Informationen oder Klarstellungen werden mit den Stellungnahmen abgedruckt, wenn der Verfasser dies beantragt und der Ausschuss damit einverstanden ist.
Artikel 113. Die Prüfung einer Angelegenheit kann in einer gemeinsamen Sitzung von zwei oder mehr Ausschüssen auf Initiative eines der Ausschüsse, die von den anderen akzeptiert wird, unter der Leitung des ältesten Vorsitzenden oder gemäß den Bestimmungen von Artikel 49, II.
Einzelparagraph. Für die gemeinsamen Sitzungen gelten die folgenden Regeln:
I – die absolute Mehrheit der Mitglieder jedes Ausschusses muss anwesend sein;
II – die Angelegenheit wird gemeinsam behandelt, die Abstimmung erfolgt jedoch getrennt in der Reihenfolge, die in der Tagesordnung des Präsidiums festgelegt ist;
III – jeder Ausschuss kann einen eigenen Berichterstatter haben, wenn er nicht einen einzigen Berichterstatter bevorzugt;
IV – die Stellungnahme der Ausschüsse kann gemeinsam abgegeben werden, sofern die Stellungnahme jedes Ausschusses festgehalten wird, oder getrennt, wenn dies die bevorzugte Vorgehensweise ist, wobei in jedem Fall die überstimmten Stimmen, die gesonderten Stimmen, die Befürworter der Schlussfolgerungen und die Stimmen mit Einschränkungen anzugeben sind.
Artikel 114. Die ständigen und nichtständigen Ausschüsse werden von Bediensteten des Senatssekretariats betreut und verfügen über ein eigenes Beratungsgremium, das sich aus bis zu drei Beratern zusammensetzt, die vom jeweiligen Vorsitzenden nach Anhörung der Beratungsstelle für Gesetzgebung oder der Beratungsstelle für Haushalt ernannt werden.
Einzelparagraph. Der Sekretär des Ausschusses ist zuständig für:
I – die Erstellung des Protokolls;
II – die Organisation der Tagesordnung und des Protokolls über den Verlauf der Arbeiten;
III – die Aufrechterhaltung der für die Kontrolle der Ernennung der Berichterstatter erforderlichen Aufzeichnungen.
Artikel 115. Die Protokolle der Ausschusssitzungen werden auf gesonderten Blättern erstellt, die vom Vorsitzenden paraphiert werden.
Paragraph 1. Wenn es wegen der Bedeutung der behandelten Angelegenheit erforderlich ist, die Beratungen in Kurzschrift aufzuzeichnen, bittet der Vorsitzende den Ersten Sekretär, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Paragraph 2. Das Protokoll muss enthalten:
I – den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung;
II – die Namen der anwesenden und der mit oder ohne Grund abwesenden Mitglieder;
III – die Aufteilung der Angelegenheiten nach Themen und Berichterstattern;
IV – die Schlussfolgerungen der verlesenen Stellungnahmen;
V – kurze Hinweise auf die Beratungen;
VI – Anträge auf Einsichtnahme, Vertagung, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen, es sei denn, es wird nicht für zweckmäßig erachtet, die Angelegenheit öffentlich zu machen.
Paragraph 3. Die Protokolle sind innerhalb von zwei Werktagen nach der Sitzung im Amtsblatt des Bundessenats zu veröffentlichen; in Ausnahmefällen kann die Veröffentlichung nach Ermessen des Ausschussvorsitzenden um den gleichen Zeitraum verschoben werden.
Artikel 116. Die Sitzungen, in denen über folgende Angelegenheiten beraten wird, sind nichtöffentlich:
I – Kriegserklärung oder Friedensschluss (Verfassung, Art. 49, II);
II – die Durchreise oder den vorübergehenden Aufenthalt ausländischer Streitkräfte auf dem Staatsgebiet (Art. 49, II der Verfassung);
III – die Ernennung der Leiter ständiger diplomatischer Vertretungen (Verfassung, Art. 52, IV);
Paragraph 1. Bei nichtöffentlichen Sitzungen wird, wenn eine Stellungnahme abzugeben ist, der Bericht, der nicht abschließend ist, verlesen und der Ausschuss berät in geheimer Abstimmung, wobei die Stellungnahme mit dem Abstimmungsergebnis vervollständigt wird und keine Einschränkungen, Abstimmungserklärungen oder gesonderten Stimmen zu Protokoll gegeben werden.
Paragraph 2. Bei nichtöffentlichen Sitzungen fungiert eines der Ausschussmitglieder, das vom Vorsitzenden ernannt wird, als Schriftführer.
Paragraph 3. Das Protokoll ist am Ende der Sitzung zu genehmigen, von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen, in einen versiegelten Umschlag zu stecken, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu datieren und zu paraphieren und in das Senatsarchiv zu bringen.
Artikel 117. Zu den nichtöffentlichen Sitzungen sind neben den Ausschussmitgliedern nur Senatoren und die Personen zugelassen, die zur behandelten Angelegenheit angehört werden sollen.
Einzelparagraph. Die Bundesabgeordneten können an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen, in denen keine Angelegenheiten behandelt werden, die in die ausschliessliche Kompetenz des Bundessenats fallen.
KAPITEL VIII
FRISTEN
Artikel 118. Für die Prüfung der Vorschläge durch die Ausschüsse gelten folgende Fristen, mit Ausnahme der Änderungsanträge und der Fälle, in denen diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt:
I – zwanzig Werktage für den Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft;
II – fünfzehn Werktage für die anderen Ausschüsse.
Paragraph 1. Die Frist für die Prüfung von Änderungsanträgen beträgt fünfzehn Werktage, die gemeinsam ablaufen, wenn mehr als ein Ausschuss zu hören ist.
Paragraph 2. Ist der Ausschuss nicht in der Lage, seine Stellungnahme innerhalb der Frist abzugeben, so verlängert er sie um den gleichen Zeitraum, sofern sein Vorsitzender vor Ablauf der Frist eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium richtet, die während der Verlesung der Geschäfte zu verlesen und im Amtsblatt des Bundessenats zu veröffentlichen ist. Spätere Verlängerungen können nur befristet und durch Beschluss des Senats gewährt werden.
Paragraph 3. Die Funktionsperiode des Ausschusses wird am Ende der Sitzungsperiode ausgesetzt und läuft in der nächsten Sitzungsperiode weiter, mit Ausnahme der in Artikel 375 genannten Gesetzentwürfe, und wird zu Beginn einer neuen Legislaturperiode oder bei der Ernennung eines neuen Berichterstatters verlängert.
Paragraph 4. Die Funktionsperiode des Ausschusses wird für den Zeitraum ausgesetzt, der erforderlich ist, um den Bestimmungen der Artikel 90, II, III, V und XIII nachzukommen.
Paragraph 5. Die Funktionsperiode des Ausschusses wird bei Entwürfen, die Bearbeitungsfristen unterliegen, nicht unterbrochen.
Artikel 119. Wird eine Angelegenheit an mehrere Ausschüsse weitergeleitet und hat der erste Ausschuss seine Stellungnahme nicht fristgerecht abgegeben, so kann auf Antrag eines Senators durch Beschluss des Plenums auf seine Stellungnahme verzichtet werden.
Einzelparagraph. Hält es einer der Ausschüsse vor Abgabe seiner Stellungnahme für unerlässlich, dass die Angelegenheit von dem Ausschuss geprüft wird, der die Frist überschritten hat, wird dem Plenum ein entsprechender Vorschlag zur Beratung vorgelegt.
Artikel 120. Der Berichterstatter verfügt über die Hälfte der dem Ausschuss zugewiesenen Frist, um seinen Bericht vorzulegen.
Artikel 121. Der Ausschussvorsitzende kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Senators anordnen, dass jede verteilte Angelegenheit, über die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist berichtet wurde, auf die Tagesordnung gesetzt wird, und unterrichtet den Berichterstatter über diese Entscheidung.
KAPITEL IX
VOR DEN AUSSCHÜSSEN EINGEBRACHTE ÄNDERUNGSANTRÄGE
Artikel 122. Änderungsanträge können den Ausschüssen vorgelegt werden:
I – von jedem seiner Mitglieder, in allen Fällen;
II – von jedem Senator:
a) zu Rechtskodex-Entwürfen;
b) zu den vom Präsidenten der Republik eingebrachten Gesetzentwürfen mit dringender Bearbeitung (Verfassung, Art. 64, Paragraph 1);
c) zu den in Art. 91 genannten Entwürfen.
Paragraph 1. Im Falle von Punkt II läuft die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen ab dem Datum der Veröffentlichung der Angelegenheit im Amtsblatt des Bundessenats, mit zwanzig Werktagen für Rechtskodex-Entwürfe und fünf Werktagen für andere Entwürfe.
Paragraph 2. In den elektronischen Kopien der Tagesordnung werden die Entwürfe, zu denen Änderungsanträge eingereicht werden, unter Angabe des zuständigen Ausschusses, der Frist und der Anzahl der verstrichenen Tage aufgeführt.
Artikel 123. Ein Änderungsantrag des Ausschusses ist ein Änderungsantrag, der von einem seiner Mitglieder vorgeschlagen und vom Ausschuss angenommen wurde.
Artikel 124. Die gemäß Artikel 122 eingereichten Änderungsanträge werden wie folgt behandelt:
I – im Falle des Punktes I wird er als nicht existierend betrachtet, wenn er nicht vom Ausschuss angenommen wird;
II – im Falle von Punkt II, Buchstabe a, wird er an das Senatsplenum zur Beratung mit einer befürwortenden oder ablehnenden Stellungnahme weitergeleitet;
III – im Fall von Punkt II, Buchstabe b, ist die Stellungnahme endgültig, es sei denn, ein Zehntel der Senatsmitglieder legt Einspruch ein, damit der Änderungsantrag dem Plenum ohne Diskussion vorgelegt wird;
IV – im Falle von Punkt II, Buchstabe c, ist die Stellungnahme des Ausschusses endgültig, es sei denn, es wird ein Einspruch zur Beratung und Abstimmung über den Hauptvorschlag eingelegt.
Artikel 125. Wenn der Vorschlag gemäß der vorliegenden Geschäftsordnung Gegenstand einer Stellungnahme im Plenum ist, kann der Berichterstatter einen Änderungsantrag oder einen Unteränderungsantrag einreichen.
KAPITEL X
BERICHTERSTATTER
Artikel 126. Die Ernennung eines Berichterstatters erfolgt unabhängig von der Angelegenheit und der Ausschusssitzung, und zwar im Verhältnis zu den Parteivertretungen oder parlamentarischen Gruppen im Ausschuss, abwechselnd unter den Ausschussmitgliedern und innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang des Entwurfs, außer in den Fällen, in denen diese Geschäftsordnung eine andere Frist vorsieht.
Paragraph 1. Der Berichterstatter des Entwurfs ist der Berichterstatter für die im Plenum eingebrachten Änderungsanträge zum Entwurf, es sei denn, er ist abwesend oder weigert sich.
Paragraph 2. Im Falle eines vom Berichterstatter im Plenum eingebrachten Änderungsantrags benennt der Ausschussvorsitzende einen anderen Senator, der darüber Bericht erstattet; dies wird in der Stellungnahme vermerkt.
Artikel 127. Der Verfasser des Vorschlags kann nicht als Berichterstatter fungieren.
Artikel 128. Wird der Verfasser der Stellungnahme überstimmt, so ernennt der Ausschussvorsitzende mit Stimmenmehrheit eines der Mitglieder zu seinem Nachfolger, es sei denn, dass sich dieser Umstand nur auf einen Teil des Vorschlags oder Änderungsantrags bezieht; in diesem Fall bleibt derselbe Berichterstatter der Stellungnahme, in der der Gegenstand der abweichenden Meinung bei den Beratungen des Ausschusses angegeben wird, im Amt.
Artikel 129. Der Vorsitzende kann in Ausnahmefällen als Berichterstatter fungieren.
KAPITEL XI
BERICHTE UND STELLUNGNAHMEN
Abschnitt I
Berichte
Artikel 130. Die in jeder Sitzung zu behandelnden Angelegenheiten werden in einer zuvor aufgestellten Tagesordnung aufgeführt und in der Reihenfolge ihres Erscheinens berichtet, es sei denn, es wird einer von ihnen der Vorzug gegeben.
Artikel 131. Der Bericht muss in schriftlicher Form vorgelegt werden.
Artikel 132. Nach der Verlesung des Berichts wird dieser, sofern die Mehrheit mit dem Berichterstatter übereinstimmt, zu einer Stellungnahme.
Paragraph 1. Der Antrag auf Einsichtnahme in das Verfahren kann nur einmal und für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von höchstens fünf Tagen angenommen werden, wobei er zu dem Zeitpunkt gestellt werden muss, zu dem die Stimme des Berichterstatters bekannt wird, vorbehaltlich der Bestimmungen von Paragraph 4.
Paragraph 2. Wenn es sich um eine dringende Angelegenheit handelt, kann der Antrag auf Einsichtnahme nur gewährt werden:
I – für eine halbe Stunde im Falle von Art. 336, I;
II – für vierundzwanzig Stunden in den Fällen des Artikels 336, II und III.
Paragraph 3. Quando se tratar de proposição com prazo determinado, a vista, desde que não ultrapasse os últimos dez dias de sua tramitação, poderá ser concedida por vinte e quatro horas.
Paragraph 4. Die in den Paragraphen 1 bis 3 genannten Fristen laufen zusammen, wenn mehr als ein Senator die Einsichtnahme beantragt.
Paragraph 5. Für den in Artikel 128 vorgesehenen Fall muss die angenommene Stellungnahme in der nächsten ordentlichen Sitzung vorgelegt werden, vorbehaltlich einer gegenteiligen Beschlussfassung.
Paragraph 6. Die Ausschussmitglieder, die mit dem Bericht nicht einverstanden sind, können:
I – eine gesonderte Stimme abgeben;
II – den Bericht, nachdem er in eine Stellungnahme umgewandelt wurde, mit Einschränkungen, für die Schlussfolgerungen zu unterzeichnen oder sich für überstimmt erklären.
Paragraph 7. Die Stimmen, die für die Schlussfolgerungen oder mit Einschränkungen abgegeben werden, gelten als Ja-Stimmen.
Paragraph 8. (Aufgehoben).
Paragraph 9. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Abschnitt II
Stellungnahmen
Artikel 133. Jede Stellungnahme muss in Bezug auf die Angelegenheit, auf die sie sich bezieht, abschließend sein, und die Schlussfolgerung kann sein:
I – zur vollständigen oder teilweisen Zustimmung;
II – zur Ablehnung;
III – zur Archivierung;
IV – zur Hervorhebung eines Teils des Hauptvorschlags als gesonderten Vorschlag, wenn dieser aus dem Senat oder einem Änderungsantrag stammt;
V – zur Vorlage
a) eines Entwurfs;
b) eines Antrags;
c) eines Änderungsantrags oder Unteränderungsantrags;
d) von Richtlinien, die in Bezug auf die Angelegenheit zu befolgen sind.
e) eines Verweisungsantrags, gemäß Art. 227-A, Punkt II;
Paragraph 1. Eine Stellungnahme für die Archivierung wird als Ablehnung betrachtet, wenn sie sich auf einen Gesetzesvorschlag bezieht.
Paragraph 2. In den Fällen der Punkte V, „a“, „b“, „c“ und „e“ gilt die Stellungnahme als Begründung für den vorgelegten Vorschlag.
Paragraph 3. Wenn die Stellungnahme zu einem Verweisungsantrag, einem Schreiben, einer Denkschrift oder einem anderen Dokument, das eine Empfehlung oder ein Ersuchen enthält, das von einem Gesetzesvorschlag abhängt, positiv ausfällt, muss diese in einer Schlussfolgerung formuliert werden.
Paragraph 4. Betrifft die Stellungnahme eine Angelegenheit, die in einer nichtöffentlichen Sitzung zu behandeln ist (Art. 197), so verfährt sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 116, Paragraph 1.
Paragraph 5. Bezieht sich die Stellungnahme auf Änderungsanträge oder Unteränderungsanträge, muss sie für jeden einzelnen eine Schlussfolgerung enthalten.
Paragraph 6. Bei der Stellungnahme zu den Änderungsanträgen kann der Ausschuss den Hauptvorschlag und die Änderungsanträge mit befürwortender Stellungnahme in einem einzigen Text zusammenfassen, mit den Ergänzungen und Änderungen, die der Verbesserung dienen.
Paragraph 7. Änderungsanträge, zu denen die Ausschüsse eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben haben, werden dem Plenum vorgelegt, sofern die Entscheidung des Fachgremiums nicht einstimmig ausfällt, wobei dieser Umstand in der Stellungnahme ausdrücklich erwähnt werden muss.
Paragraph 8. Wenn der Ausschuss seine Stellungnahme mit einer Empfehlung oder einem Vorschlag abschließt, der sich auf ein Ersuchen oder einen Änderungsantrag bezieht, formuliert er den entsprechenden Vorschlag.
Artikel 134. Die Stellungnahme enthält eine indikative Zusammenfassung der Angelegenheit, auf die sie sich bezieht.
Artikel 135. Die Ausschüsse können in ihren Stellungnahmen vorschlagen, dass die Angelegenheit vom Senat in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt wird; in diesem Fall werden die entsprechenden Akten dem Vorsitzenden des Präsidiums unter Wahrung der Geheimhaltung ausgehändigt.
Artikel 136. Die vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichneten Stellungnahmen werden zusammen mit der Anwesenheitsliste der Ausschussmitglieder, den eingereichten Änderungsanträgen, den Abstimmungserklärungen und den gesonderten Stimmen an das Präsidium weitergeleitet.
Artikel 137. Die Stellungnahmen werden im Plenum verlesen und im Amtsblatt des Bundessenats sowie in elektronischen Kopien veröffentlicht, nachdem die Ausschüsse, an die die Angelegenheit überwiesen wurde, ihre Stellungnahme abgegeben haben.
Einzelparagraph. Die Ausschüsse können die Veröffentlichung ihrer Stellungnahmen am Ende des Sitzungsprotokolls oder in besonderen elektronischen Kopien zu Studienzwecken fördern.
Artikel 138. Wenn die Stellungnahme mit einem Ersuchen um Maßnahmen schließt:
I – wird sie vom Ausschussvorsitzenden behandelt, wenn er eine Anhörung eines anderen Ausschusses, eine gemeinsame Sitzung mit einem anderen Ausschuss oder eine interne Untersuchung gleich welcher Art beantragt;
II – in allen anderen Fällen wird sie dem Präsidium zur Stellungnahme durch den Präsidenten oder zur Beratung durch das Plenum übermittelt.
Paragraph 1. Wird ein Staatsminister vorgeladen, so ist der Präsident des Senats zu benachrichtigen, der das Plenum unterrichtet.
Paragraph 2. Wenn die beantragte Maßnahme nicht von einer Beratung im Plenum abhängt, wird sie unabhängig von der Veröffentlichung der Stellungnahme ergriffen.
Artikel 139. Im Falle von Artikel 133, IV wird der Vorschlag dem Plenum vor der weiteren Prüfung der Angelegenheit vorgelegt.
Artikel 140. Die Stellungnahmen können im Plenum mündlich von einem vom Vorsitzenden des Präsidiums benannten Berichterstatter abgegeben werden:
I – bei Angelegenheiten mit Dringlichkeitscharakter
II – bei Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen, im Sinne von Art. 172;
III – in anderen von der vorliegenden Geschäftsordnung ausdrücklich zugelassenen Angelegenheiten.
Paragraph 1. Beantragt der Berichterstatter in den Fällen des Artikels 172, I und II, Buchstaben b, c und d eine Untersuchung und wird dieser stattgegeben, so erfolgt seine Erklärung im Plenum, nachdem dem Antrag entsprochen wurde.
Paragraph 2. Der Berichterstatter hat dreißig Minuten Zeit, um im Plenum eine mündliche Stellungnahme abzugeben.
Artikel 141. Kommt der Ausschuss in seiner mündlichen Stellungnahme zu dem Schluss, dass ein Antrag, ein Gesetzentwurf oder ein Änderungsantrag eingereicht werden sollte, so ist der entsprechende Text dem Präsidium schriftlich zu übermitteln und vom Berichterstatter zu unterzeichnen.
KAPITEL XII
UNTERSUCHUNGEN
Artikel 142. Bei der Behandlung von Angelegenheiten von besonderem Interesse, der Durchführung von Untersuchungen, der Entgegennahme von Aussagen und Informationen oder anderen ähnlichen Maßnahmen können die Ausschüsse von den Gesetzgebungs-, Justiz- und Verwaltungsbehörden, den Selbstverwaltungskörperschaften, den gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften und den öffentlichen Dienstleistungskonzessionären alle Unterlagen und Informationen anfordern und den unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Rechte schriftlich oder mündlich zu verteidigen.
KAPITEL XIII
PRÜFUNG DER DEN AUSSCHÜSSEN ÜBERMITTELTEN DOKUMENTE
Artikel 143. Ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Petition, die Denkschrift, die Beschwerde oder das sonstige Dokument nicht behandelt werden sollte, so lässt er sie auf Vorschlag eines seiner Mitglieder zu den Akten legen und unterrichtet das Präsidium darüber.
Paragraph 1. Die Mitteilung wird bei der Verlesung der Geschäfte verlesen, im Amtsblatt des Bundessenats veröffentlicht und zusammen mit dem Dokument, das ihr zugrunde liegt, an das Archiv übermittelt.
Paragraph 2. Auf Antrag eines Senators kann die Prüfung des Dokuments auf Beschluss des Plenums wieder aufgenommen werden.
Paragraph 3. Der Ausschuss darf keine Dokumente an das Abgeordnetenhaus oder eine andere Stelle der öffentlichen Hand weiterleiten, die ihm übermittelt wurden.
Artikel 144. Hinsichtlich der vertraulichen Dokumente sind bei der Arbeit der Ausschüsse die folgenden Regeln zu beachten:
I – es ist nicht zulässig, sie ganz oder teilweise in Stellungnahmen und in anderen öffentlich zugänglichen Dokumenten abzuschreiben;
II – wenn sie dem Senat aufgrund eines an den Ausschuss gerichteten Antrags übermittelt worden sind, unterrichtet der Vorsitzende den Antragsteller unter vier Augen;
III – wenn die Angelegenheit für den Ausschuss von Interesse ist, wird sie ihm in einer nichtöffentlichen Sitzung zur Kenntnis gebracht;
IV – wenn sie dazu bestimmt ist, die Prüfung einer im Senat laufenden Angelegenheit anzuweisen, wird sie in einem vom Ausschussvorsitzenden paraphierten Umschlag beigefügt, der das Verfahren während seiner gesamten Bearbeitung begleitet;
V – wenn die Stellungnahme vertrauliche Angelegenheiten enthält, unterliegt sie den in Punkt IV beschriebenen Vorsichtsmaßnahmen.
Einzelparagraph. Die Nichteinhaltung des geheimen, vertraulichen oder vorbehaltenen Charakters von Dokumenten, die für einen Ausschuss von Interesse sind, unterwirft den Zuwiderhandelnden einer Strafe, die nach dem Gesetz festgelegt wird.
KAPITEL IV
PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VERFASSUNG, ART. 58, Paragraph 3)
Artikel 145. Ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss wird auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Bundessenats eingesetzt.
Paragraph 1. In dem Antrag auf Einsetzung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses werden der zu untersuchende Sachverhalt, die Zahl der Mitglieder, die Dauer des Ausschusses und die Obergrenze der zu leistenden Ausgaben festgelegt.
Paragraph 2. Nach Eingang des Antrags ordnet der Präsident an, dass dieser nummeriert und veröffentlicht wird.
Paragraph 3. Ein Senator darf nur zwei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen angehören, einem als Mitglied und einem als Stellvertreter.
Paragraph 4. Der Ausschuss hat Stellvertreter, deren Anzahl der Hälfte der Mitgliedszahl plus einem entspricht und die bei ihrer Ernennung gemäß den Bestimmungen von Artikel 78 gewählt werden.
Artikel 146. Es wird kein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingesetzt, der sich mit Angelegenheiten befasst, die sich auf Folgendes beziehen:
I – das Abgeordnetenhaus;
II – die Befugnisse der Rechtsprechenden Gewalt;
III – die Bundesstaaten.
Artikel 147. Ist der Berichterstatter bei irgendeiner Phase der Untersuchung abwesend, so kann der Ausschussvorsitzende einen Ersatzberichterstatter ernennen, wobei die Wahl innerhalb derselben Parteivertretung oder derselben parlamentarischen Gruppe erfolgen muss.
Artikel 148. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der parlamentarische Untersuchungsausschuss ähnliche Untersuchungsbefugnisse wie die Justizbehörden und kann alle Maßnahmen ergreifen, die er für erforderlich hält. Er kann Staatsminister vorladen, Zeugenaussagen von Behörden einholen, Zeugen unter Eid vernehmen, Angeklagte vernehmen, von öffentlichen Stellen Auskünfte oder Unterlagen gleich welcher Art verlangen sowie den Bundesrechnungshof ersuchen, von ihm für erforderlich gehaltene Kontrollen und Prüfungen vorzunehmen.
Paragraph 1. Der parlamentarische Untersuchungsausschuss kann, wenn die Zahl der Mitglieder zur Beratung nicht ausreicht, an dem vorher bestimmten Tag die geladenen Zeugen oder Behörden vernehmen, sofern der Vorsitzende und der Berichterstatter anwesend sind.
Paragraph 2. Die Ladung der Angeklagten und der Zeugen erfolgt nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, die gegebenenfalls auch für die Vernehmung von Zeugen und Behörden gilt.
Artikel 149. Der Vorsitzende des parlamentarischen Untersuchungsausschusses kann durch Beschluss des Ausschusses eines seiner Mitglieder oder Mitarbeiter des Senatssekretariats beauftragen, die für die Arbeit des Ausschusses erforderlichen Ermittlungen oder Untersuchungen durchzuführen.
Artikel 150. Nach Abschluss seiner Arbeiten übermittelt der parlamentarische Untersuchungsausschuss dem Präsidium seinen Bericht und seine Schlussfolgerungen zur Kenntnisnahme durch das Plenum.
Paragraph 1. Der Ausschuss kann seinen Bericht mit einem Beschlussentwurf abschließen, wenn der Senat für die Entscheidung in dieser Angelegenheit zuständig ist.
Paragraph 2. Sind die zu untersuchenden Sachverhalte unterschiedlich, so entscheidet der Ausschuss über jeden einzelnen getrennt und kann dies auch tun, bevor die Untersuchung der anderen abgeschlossen ist.
Artikel 151. Der parlamentarische Untersuchungsausschuss leitet seine Schlussfolgerungen gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaft weiter, damit diese die Täter zivil- oder strafrechtlich zur Verantwortung ziehen kann.
Artikel 152. Die Funktionsdauer des parlamentarischen Untersuchungsausschusses kann auf Antrag eines Drittels der Senatsmitglieder, der dem Präsidium schriftlich mitzuteilen, im Plenum zu verlesen und im Amtsblatt des Bundessenats zu veröffentlichen ist, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 76, Paragraph 4 automatisch verlängert werden.
Artikel 153. Auf die Verfahrenshandlungen sind hilfsweise die Bestimmungen der Strafprozessordnung anzuwenden.
TITEL VII
SITZUNGEN
KAPITEL I
ART DER SITZUNGEN
Artikel 154. Die Senatssitzungen können sein:
I – beratend:
a) ordentlich;
b) außerordentlich;
II – nicht beratend;
III – besondere; und
IV – themenbezogen.
Paragraph 1. Als ordentliche beratende Sitzungen im Sinne von Artikel 55, III der Bundesverfassung gelten die Sitzungen, die montags bis donnerstags um vierzehn Uhr und freitags um neun Uhr stattfinden, wenn eine vorher festgelegte Tagesordnung vorliegt.
Paragraph 2. Außerordentliche beratende Sitzungen mit einer eigenen Tagesordnung finden vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 3 zu einer anderen als der für die ordentliche Sitzung vorgesehenen Zeit statt.
Paragraph 3. Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen, wenn nach seinem Ermessen und nach Anhörung der Parteiführungen die Umstände dies empfehlen oder ein dringender Beratungsbedarf besteht.
Paragraph 4. Nicht beratende Sitzungen sind für Reden, Mitteilungen, die Verlesung von Vorschlägen und andere Angelegenheiten von politischem und parlamentarischem Interesse bestimmt und werden ohne Tagesordnung abgehalten.
Paragraph 5. Die Sondersitzungen finden ausschließlich zu Gedenk- oder Ehrungszwecken statt, und zwar nicht öfter als 2 (zwei) Mal pro Monat, montags oder freitags.
Paragraph 6. Die Sitzung findet nicht statt:
I – wegen fehlender Beschlussfähigkeit;
II – wegen eines Beschlusses des Senats;
III – wenn ihre Dauer, wenn auch nur teilweise, mit einer gemeinsamen Sitzung des Nationalkongresses zusammenfällt;
IV – aus Gründen höherer Gewalt, wenn der Präsident dies für erforderlich hält.
Paragraph 7. Auf Vorschlag des Präsidenten des Senats, eines Drittels der Senatoren oder der diese Zahl vertretenden Fraktionsvorsitzenden und mit Zustimmung des Plenums können die beratenden Sitzungen in themenbezogene Aussprachen umgewandelt werden, in denen zuvor festgelegte relevante Angelegenheiten von nationalem Interesse diskutiert und beraten werden, einschließlich der Möglichkeit einer thematischen Tagesordnung.
Paragraph 8. Die Dauer der themenbezogenen Aussprachen ist die gleiche wie die der ordentlichen beratenden Sitzungen.
KAPITEL II
ÖFFENTLICHE SITZUNGEN
Abschnitt I
Eröffnung und Dauer
Artikel 155. Die Sitzung beginnt montags bis donnerstags um vierzehn Uhr und freitags um neun Uhr, entsprechend der Uhrzeit auf der Plenaruhr, wenn mindestens ein Zwanzigstel der Senatsmitglieder im Plenarsaal anwesend ist, und dauert höchstens vier Stunden und dreißig Minuten, es sei denn, es wird eine Verlängerung gewährt oder im Falle der Bestimmungen der Artikel 178 und 179.
Paragraph 1. Bei der Eröffnung der Sitzung spricht der Präsident die folgenden Worte: „Unter dem Schutz Gottes beginnen wir unsere Arbeit“.
Paragraph 2. In den Fällen der Punkte I und IV von Artikel 154, § 6, erklärt der Präsident, dass die Sitzung nicht abgehalten werden kann, wobei er die Tagesordnung auf die nächste Sitzung vertagt und, unabhängig von Verlesung, die Angelegenheiten behandelt, die Bestandteil des im Amtsblatt des Bundessenats zu veröffentlichenden Sitzungsprotokolls sind.
Paragraph 3. Wenn eine wichtige Angelegenheit auf der Tagesordnung steht, die dies rechtfertigt, kann der Präsident die Eröffnung der Sitzung um bis zu dreißig Minuten verschieben.
Paragraph 4. Ist zu irgendeinem Zeitpunkt der Sitzung weniger als ein Zwanzigstel der Senatsmitglieder anwesend, so unterbricht der Präsident die Sitzung durch Läuten der Glocken für zehn Minuten; ist die Beschlussfähigkeit nach Ablauf dieser Frist nicht erreicht, so wird die Sitzung geschlossen.
Paragraph 5. Die Unterbrechungen werden von der Sitzungszeit abgezogen.
Abschnitt II
Verlesung der Geschäfte
Artikel 156. Der erste Teil der Sitzung, der einhundertzwanzig Minuten dauert, ist der Verlesung der Geschäfte und den Rednern gewidmet, die gemäß den Bestimmungen des Art. 17 angemeldet sind.
Paragraph 1. Die folgenden Angelegenheiten sind für den Zeitraum der Verlesung der Geschäfte vorgesehen:
I – die Einreichung von Entwürfen, Verweisungsanträgen, Stellungnahmen oder Anträgen, die nicht mit den Vorschlägen der Tagesordnung in Zusammenhang stehen;
II – Mitteilungen der Senatoren an das Präsidium;
III – Anträge auf Beurlaubung der Senatoren;
IV – eingegangene Schreiben, Anträge, Nachrichten, Telegramme, Briefe, Denkschriften und andere Dokumente.
Paragraph 2. Die Verlesung der Geschäfte wird vom Ersten Sekretär vorgenommen, je nach Ermessen des Präsidenten vollständig oder in einer Zusammenfassung, wobei jeder Senator das Recht hat, die vollständige Verlesung zu verlangen.
Artikel 157. Vertrauliche Dokumente werden nicht in öffentlichen Sitzungen verlesen oder mitgeteilt, und die folgenden Regeln werden in Bezug auf solche Dokumente beachtet:
I – wenn sie dem Senat auf Antrag eines Senators zugestellt wurden, auch wenn dies in Erfüllung der Stellungnahme des Plenums geschieht, unterrichtet der Präsidiumsvorsitzende den Antragsteller unter vier Augen;
II – wenn der Antrag von einem Ausschuss gestellt wurde, werden sie in einem verschlossenen Umschlag, der vom Präsidiumsvorsitzenden paraphiert ist, an den Vorsitzenden dieses Ausschusses weitergeleitet;
III – wenn das Dokument dazu bestimmt ist, die Prüfung einer im Senat laufenden Angelegenheit anzuweisen, wird es in einem verschlossenen Umschlag bearbeitet, der vom Präsidiumsvorsitzenden und von den Vorsitzenden der mit der Angelegenheit befassten Ausschüsse paraphiert wird, wobei ein entsprechender Vermerk auf dem Umschlag der Akte angebracht wird.
Artikel 158. Die auf die Verlesung der Geschäfte folgende Zeit wird den Rednern zugewiesen. Jeder angemeldete Redner darf in den beratenden Sitzungen höchstens zehn Minuten und in den nicht beratenden Sitzungen höchstens zwanzig Minuten das Wort ergreifen, wobei unvermeidliche Mitteilungen, das Wort der Fraktionsvorsitzenden oder ihrer Delegationen dazwischengeschaltet werden können.
Paragraph 1. Der Präsident kann die Verlesung der Geschäfte nur einmal verlängern, um dem Redner die Möglichkeit zu geben, seine Rede zu beenden, wenn er die ihm zur Verfügung stehende Zeit nicht ausgeschöpft hat; danach wird unverzüglich mit der Tagesordnung begonnen.
Paragraph 2. Bittet ein Senator vor Ende der Verlesung der Geschäfte das Präsidium, sich für einen Ausdruck des Bedauerns, ein Gedenken, eine unvermeidliche Mitteilung oder eine persönliche Erklärung einzutragen, erteilt ihm der Präsident während der Verlesung der Geschäfte das Wort, wobei die Möglichkeit besteht, dass die Fraktionsvorsitzenden oder ihre Delegationen das Wort mit den eingetragenen Rednern mischen.
Paragraph 3. Im Falle des Paragraph 2 dürfen nur drei Senatoren während der Verlesung der Geschäfte für jeweils fünf Minuten das Wort ergreifen.
Paragraph 4. Anmeldungen, die aufgrund der Aussetzung oder des Nichtzustandekommens der Sitzung oder aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 5 nicht berücksichtigt werden können, werden auf die Sitzung des folgenden Tages und die Anmeldungen dieser Sitzung auf die darauffolgende Sitzung übertragen.
Paragraph 5. Steht eine dringliche Angelegenheit auf der Tagesordnung, die unter Artikel 336, I fällt, so ist während der Verlesung der Geschäfte kein Redner zugelassen.
Paragraph 6. Mit Ausnahme der Bestimmungen von Paragraph 1 dieses Artikels gibt es keine Verlängerung der Verlesung der Geschäfte.
Artikel 159. Nur Anträge, die keine Stellungnahme der Ausschüsse erfordern, die sich nicht auf Vorschläge der Tagesordnung beziehen oder die nach der Geschäftsordnung nicht in einer anderen Phase der Sitzung vorgelegt werden müssen, können während der Verlesung der Geschäfte Beschlussgegenstand sein.
Artikel 160. (Aufgehoben).
Artikel 161. Nach Beendigung der Reden aus der Verlesung der Geschäfte werden die noch auf dem Tisch befindlichen Dokumente verlesen.
Einzelparagraph. Wenn sich unter den zu verlesenden Dokumenten Anträge befinden, über die abgestimmt werden soll, und wenn mehr als ein Senator um das Wort bittet, um die Abstimmung voranzutreiben, wird die Abstimmung bis zum Ende der Tagesordnung vertagt.
Abschnitt III
Die Tagesordnung
Artikel 162. Die Tagesordnung beginnt unbedingt um sechzehn Uhr, es sei denn, die Verlesung der Geschäfte wird gemäß Art. 158, Paragraph 1 verlängert.
Artikel 163. Die Angelegenheiten werden nach dem Ermessen des Präsidenten entsprechend ihrem zeitlichen Rang und ihrer Bedeutung in der folgenden Reihenfolge auf die Tagesordnung gesetzt:
I – einstweilige Verordnungen mit Gesetzeskraft, ab dem 46. (sechsund)vierzigsten)Verfassung Tag ihrer Gültigkeit (Art. 62, § 6 der ;
II – dringende Angelegenheiten auf Initiative des Präsidenten der Republik, deren Bearbeitungsfrist erschöpft ist (Verfassung, Art. 64, Paragraph 2);
III – dringende Angelegenheiten gemäß Art. 336, I;
IV – die in Art. 172, II genannten vorrangigen Angelegenheiten, entsprechend den dort festgelegten Fristen;
V – dringende Angelegenheiten gemäß Art. 336, II;
VI – dringende Angelegenheiten gemäß Art. 336, III;
VII – Angelegenheiten in normaler Bearbeitung.
Paragraph 1. In den Gruppen, die in den Punkten I bis VII des Hauptabschnitts aufgeführt sind, haben Vorrang:
I – Angelegenheiten, über die gerade abgestimmt wird, gegenüber solchen, deren Abstimmung noch nicht begonnen hat;
II – Angelegenheiten, über die gerade abgestimmt wird, vor solchen, die zur Beratung anstehen;
III – in der Beratung befindliche Angelegenheiten vor noch nicht in der Beratung befindlichen Angelegenheiten.
Paragraph 2. In den Gruppen der dringenden Angelegenheiten, unter Beachtung des in Paragraph 1 festgelegten, wird der Vorrang durch das längste Dauer der Dringlichkeit festgelegt.
Paragraph 3. In den Gruppen der Punkte IV und VII des Hauptabschnitts ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 1, folgende Reihenfolge einzuhalten:
I – die abschließenden Wortlaute:
a) von Vorschlägen des Abgeordnetenhauses;
b) von Vorschlägen des Senats;
II – die Vorschläge des Abgeordnetenhauses:
a) diejenigen in zusätzlicher Beratungs- und Abstimmungsrunde;
b) diejenigen in einer einzigen Beratungs- und Abstimmungsrunde;
c) diejenigen in der zweiten Beratungs- und Abstimmungsrunde;
d) diejenigen in der ersten Beratungs- und Abstimmungsrunde;
III – die Vorschläge des Senats:
a) diejenigen in zusätzlicher Beratungs- und Abstimmungsrunde;
b) diejenigen in einer einzigen Beratungs- und Abstimmungsrunde;
c) diejenigen in der zweiten Beratungs- und Abstimmungsrunde;
d) diejenigen in der ersten Beratungs- und Abstimmungsrunde.
Paragraph 4. In der in Paragraph 3 festgelegten Reihenfolge sind die folgenden Regeln zu beachten:
I – bei den Vorschlägen des Abgeordnetenhauses haben die Gesetzentwürfe Vorrang vor den Gesetzesverordnungen;
II – bei den Vorschlägen des Senats ist die Reihenfolge der Einstufung wie folgt:
a) Gesetzentwürfe;
b) Gesetzesverordnungsentwürfe;
c) Beschlussentwürfe;
d) Stellungnahmen;
e) Anträge.
Paragraph 5. Unter Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 1, 3 und 4 bestimmt sich der Vorrang nach der längsten Zeit im Senat.
Paragraph 6. Rechtskodex-Entwürfe werden ausschließlich in die Tagesordnung aufgenommen.
Artikel 164. Die Gesetzentwürfe, die dieselbe Angelegenheit regeln (Art. 258), werden in einer Reihe auf die Tagesordnung gesetzt, beginnend mit dem Vorschlag, den der zuständige Ausschuss befürwortet, so dass die Entscheidung des Plenums über diesen Vorschlag den anderen vorgreift.
Artikel 165. Die Stellungnahmen zur Auswahl von Behörden (Art. 383) werden in einer Reihe am Ende der Tagesordnung aufgenommen.
Artikel 166. Auf die Tagesordnung werden Angelegenheiten gesetzt, die in der Tagesordnung der vorangegangenen ordentlichen beratenden Sitzung nicht behandelt wurden, und zwar mit Vorrang vor anderen Angelegenheiten der Gruppen, denen sie angehören.
Artikel 167. Bei der Festlegung der Tagesordnung kann jeder Senator dem Präsidenten die Aufnahme von Angelegenheiten vorschlagen, die darin aufgenommen werden könnten (Art. 171).
Einzelparagraph. Eine Angelegenheit kann nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie mindestens zehn Tage vorher im Amtsblatt des Bundessenats und in elektronischer Form veröffentlicht worden ist.
Artikel 168. Außer in besonderen Fällen, die der Präsident als solche erachtet, werden keine Angelegenheiten, die zur Abstimmung anstehen, auf die Tagesordnung der Montags- und Freitagssitzungen gesetzt.
Einzelparagraph. Der in diesem Artikel festgelegte Grundsatz gilt auch für Angelegenheiten, deren Behandlung in den ordentlichen Sitzungen von Montag und Freitag abgeschlossen wird.
Artikel 169. Nur Vorschläge, die bis zum 30. November beim Generalsekretariat des Präsidiums eingereicht werden, können zur Beratung durch das Plenum während jeder Sitzungsperiode auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Einzelparagraph. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die in Artikel 52 der Verfassung aufgeführten Angelegenheiten, die in die ausschließliche Kompetenz des Bundessenats fallen, sowie in Ausnahmefällen für bis zu drei Angelegenheiten, die auf Beschluss des Präsidiums und im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden behandelt werden.
Artikel 170. Die Tagesordnung wird am Ende der vorangegangenen Sitzung bekannt gegeben und vor Beginn der jeweiligen Sitzung im Amtsblatt des Bundessenats und in elektronischer Form veröffentlicht.
Paragraph 1. Für die erste Sitzung einer jeden Sitzungsperiode wird keine Tagesordnung festgelegt.
Paragraph 2. Die elektronische Kopie der Tagesordnung muss Folgendes enthalten:
I – Gesetzentwürfe, zu denen Änderungsanträge beim Präsidium oder beim Ausschuss noch eingereicht werden;
II – die Gesetzentwürfe, die sich in der Phase der Einreichung der in Art. 91, Paragraph 4 erwähnten Beschwerde befinden;
III – die Vorschläge, die auf die Tagesordnung der nächsten drei ordentlichen beratenden Sitzungen gesetzt werden sollen.
Paragraph 3. In den Angaben nach Paragraph 2 sind ausdrücklich die Fristen, die Anzahl der verstrichenen Tage und im Falle des Punktes I der Ausschuss, der die Änderungsanträge entgegennimmt, anzugeben.
Artikel 171. Die Angelegenheiten, die der Prüfung durch die Ausschüsse unterliegen, werden erst auf die Tagesordnung gesetzt, nachdem die Stellungnahmen abgegeben, während der Verlesung der Geschäfte gelesen, im Amtsblatt des Bundessenats und in elektronischer Form veröffentlicht wurden, wobei der gesetzliche Zeitabstand zu beachten ist (Art. 280 und 281).
Artikel 172. Die Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung im normalen Verfahren, ohne dass ihm die Stellungnahmen der Ausschüsse, an die er verteilt wurde, beigefügt sind, ist nur in den folgenden Fällen zulässig:
I – durch Beschluss des Plenums, wenn der einzige oder der letzte Ausschuss, an den er verteilt wurde, seine Stellungnahme nicht innerhalb der geschäftsordnungsmäßigen Frist abgibt;
II – durch Beschluss des Präsidenten, in den folgenden Fällen:
a) (Aufgehoben);
b) ein jährlicher Gesetzentwurf oder ein Gesetzentwurf zur Verlängerung der Geltungsdauer eines Gesetzes, wenn bis zum Ende seiner Geltungsdauer oder der Sitzungsperiode des Kongresses zehn Tage oder weniger verbleiben, wenn das Ereignis während einer Sitzungspause des Kongresses oder in den zehn Tagen nach der Eröffnung der darauffolgenden Sitzungsperiode stattfinden soll;
c) Gesetzesverordnungsentwürfe, die sich auf einen Vertrag, ein Abkommen oder eine internationale Vereinbarung beziehen, wenn bis zum Ablauf der Frist, innerhalb derer sich Brasilien zu dem betreffenden Rechtsakt äußern muss, zehn Tage oder weniger verbleiben;
d) Entwüfe mit einer Frist, wenn bis zum Ablauf der Frist noch zwanzig Tage verbleiben.
Einzelparagraph. In den Fällen von Punkt II, c und d wird der geänderte Gesetzesentwurf in der zweitfolgenden ordentlichen beratenden Sitzung wieder auf die Tagesordnung gesetzt, es sei denn, die Beratung wird am vorletzten Tag der Frist oder der Sitzungsperiode abgeschlossen; in diesem Fall wird die Angelegenheit auf die gleiche Weise wie im Fall von Art. 336, II behandelt.
Artikel 173. Kein Entwurf darf länger als einen Monat auf dem Tisch liegen, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden, es sei denn, es handelt sich um eine vom Plenum genehmigte Demarche.
Artikel 174. In Ausnahmefällen, die vom Präsidium als solche erachtet werden, und in den sechzig Tagen vor den Generalwahlen, kann in Absprache mit den Parteiführungen auf die Sitzungsphasen verzichtet werden, die der Verlesung der Geschäfte oder der Tagesordnung entsprechen.
Artikel 175. Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann nur geändert werden:
I – für die Amtseinführung eines Senators;
II – für die Verlesung einer Nachricht, eines Schreibens oder eines Dokuments über eine dringende Angelegenheit;
III – bei einem Dringlichkeitsantrag in den Fällen des Art. 336, I;
IV – aufgrund eines Beschlusses des Senats, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu verschieben oder umzukehren;
V – für die Rücknahme einer Angelegenheit, um einer Stellungnahme nachzukommen, um einen Fehler oder eine Unterlassung in der elektronischen Kopie zu berichtigen und um Mängel in den Anweisungen zu beheben;
VI – für die Bildung einer Reihe, im Falle einer geheimen Abstimmung;
VII – in den in Artikel 304 vorgesehenen Fällen.
Artikel 176. Wenn die Tagesordnung erschöpft ist, wird die bis zum Sitzungsende verbleibende Zeit vorzugsweise für die Nutzung des Wortes durch die Fraktionsvorsitzenden und, sofern Zeit vorhanden ist, durch die gemäß Art. 17 angemeldeten Redner verwendet.
Abschnitt IV
Ablauf der Sitzungszeit
Artikel 177. Nach Ablauf der Sitzungszeit oder nach Beendigung der Tagesordnung und der anschließenden Reden schließt der Präsident die Sitzung.
Artikel 178. Wenn das Ende der Sitzungszeit eintritt, während eine Abstimmung begonnen hat, wird die Abstimmung ungeachtet eines Antrags auf Verlängerung abgeschlossen.
Artikel 179. Wird eine Angelegenheit gemäß Artikel 336, I und II, behandelt, so kann die Sitzung erst geschlossen werden, wenn die Beratungen abgeschlossen sind.
Abschnitt V
Verlängerung der Sitzungsdauer
Artikel 180. Eine Verlängerung der Sitzung kann vom Plenum in einer symbolischen Abstimmung vor Ablauf der geschäftsordnungsmäßigen Zeit gewährt werden:
I – auf Vorschlag des Vorsitzenden;
II – auf Antrag eines Senators.
Paragraph 1. Die Verlängerung erfolgt stets für einen bestimmten Zeitraum, der nicht begrenzt werden kann, es sei denn, dass ein Mangel an zu behandelnden Angelegenheiten oder ein Mangel an Teilnehmern für die Fortsetzung der Sitzung vorliegt.
Paragraph 2. Wenn ein Redner spricht, unterbricht ihn der Vorsitzende, um das Plenum über die Verlängerung zu befragen.
Paragraph 3. Die Anleitung der Abstimmung des Antrags ist nicht zulässig.
Paragraph 4. Vor Ablauf einer Verlängerung kann eine weitere Verlängerung beantragt werden.
Artikel 181. Die bis zum Ende der Verlängerung verbleibende Zeit wird für die Abstimmung über die Angelegenheiten verwendet, deren Beratung abgeschlossen ist.
Abschnitt VI
Anwesenheit in der Sitzung
Artikel 182. In den öffentlichen Sitzungen sind außer den Senatoren nur die stellvertretenden Senatoren, die Bundesabgeordneten, die ehemaligen Senatoren, einschließlich der stellvertretenden Senatoren, die ihre Amtszeit abgeleistet haben, die Staatsminister, wenn sie zu den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Zwecken anwesend sind, und die diensthabenden Beamten des Senats zugelassen.
Artikel 183. Während der öffentlichen Sitzungen darf sich kein Außenstehender auf der Pressebank aufhalten.
Artikel 184. Jeder darf an den öffentlichen Sitzungen von dem ihm zugewiesenen Platz aus teilnehmen, sofern er unbewaffnet ist und schweigt, ohne ein Zeichen des Beifalls oder der Missbilligung des Geschehens zu geben.
Einzelparagraph. Im Plenarsaal darf nicht geraucht werden.
Artikel 185. In einer nichtöffentlichen Sitzung dürfen nur die Senatoren den Plenarsaal und die angrenzenden Räume betreten, mit Ausnahme der Bestimmungen des Einzelparagraphs von Art. 192 und der Fälle, in denen der Senat auf Vorschlag des Presidiums oder des Leiters anderen Personen die Teilnahme gestattet.
Abschnitt VII
Offenlegung der Sitzungen
Artikel 186. Fotografische Berichte im Plenum, Tonübertragungen, Film- und Fernsehübertragungen von Sitzungen bedürfen der Genehmigung durch den Präsidenten des Senats.
Abschnitt VIII
Die außerordentliche beratende Sitzung
Artikel 187. Die außerordentliche beratende Sitzung, die vom Präsidenten von Amts wegen oder auf Beschluss des Senats einberufen wird, hat den gleichen Ablauf und die gleiche Dauer wie die ordentliche Sitzung.
Einzelparagraph. Die Verlesung der Geschäfte einer außerordentlichen beratenden Sitzung darf dreißig Minuten nicht überschreiten.
Artikel 188. In einer außerordentlichen beratenden Sitzung wird nur dann vor der Tagesordnung gesprochen, wenn die Zahl der Redner für die Beratungen nicht ausreicht.
Artikel 189. Der Präsident legt den Tag, die Uhrzeit und die Tagesordnung für die außerordentliche beratende Sitzung fest und unterrichtet den Senat im Voraus entweder in der Sitzung oder über ein Kommunikationsmittel.
Einzelparagraph. Es ist nicht verbindlich, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung einer außerordentlichen beratenden Sitzung zu setzen, die in der vorangegangenen Sitzung nicht abschließend behandelt wurde, auch wenn es sich um eine dringende Angelegenheit handelt oder über sie abgestimmt wird.
KAPITEL III
NICHTÖFFENTLICHE SITZUNGEN
Artikel 190. Eine nichtöffentliche Sitzung wird vom Präsidenten von Amts wegen oder auf Antrag einberufen.
Einzelparagraph. Der Zweck der nichtöffentlichen Sitzung wird in dem Antrag ausdrücklich angegeben, jedoch nicht veröffentlicht, ebenso wenig wie der Name des Antragstellers.
Artikel 191. Nach Eingang des in Artikel 190 genannten Antrags berät der Senat nichtöffentlich darüber; wird er angenommen, so wird die nichtöffentliche Sitzung für denselben oder den folgenden Tag einberufen, sofern kein Termin festgelegt wurde.
Artikel 192. In einer nichtöffentlichen Sitzung ordnet der Präsident vor Beginn der Arbeiten an, dass alle Außenstehenden, einschließlich der Bediensteten des Senats, den Plenarsaal, die Tribünen und die entsprechenden Räumlichkeiten zu verlassen haben.
Einzelparagraph. Der Präsident kann nach seinem Ermessen die Anwesenheit von Beamten zulassen, die er für notwendig erachtet.
Artikel 193. Zu Beginn einer nichtöffentlichen Sitzung wird entschieden, ob die Angelegenheit, die zur Einberufung der Sitzung geführt hat, nichtöffentlich oder öffentlich behandelt werden soll; die Aussprache darf nicht länger als fünfzehn Minuten dauern, wobei jeder Redner jeweils drei Minuten sprechen darf. Im ersten Fall werden die Beratungen nichtöffentlich fortgesetzt, im zweiten Fall werden sie zur Sprache gebracht, damit die Angelegenheit zu gegebener Zeit öffentlich behandelt werden kann.
Artikel 194. Vor Abschluss einer nichtöffentlichen Sitzung beschließt das Plenum durch einfache Abstimmung und ohne Aussprache, ob das Ergebnis, die Namen der Antragsteller und in den Fällen des Art. 135 die in den Beratungen enthaltenen Stellungnahmen und sonstigen Dokumente geheim gehalten oder veröffentlicht werden sollen.
Artikel 195. Die Senatoren, die an den Aussprachen in den nichtöffentlichen Sitzungen teilgenommen haben, können ihren Redebeitrag innerhalb von 24 Stunden schriftlich kürzen und dem Protokoll beifügen.
Artikel 196. Die nichtöffentliche Sitzung dauert vier Stunden und dreißig Minuten, sofern sie nicht verlängert wird.
Artikel 197. Die Sitzung wird in nichtöffentlich umgewandelt werden:
I – zwingend, wenn der Senat seine Meinung äußern muss über:
a) die Kriegserklärung (Verfassung, Art. 49, II);
b) Friedensabkommen (Verfassung, Art. 49, II);
c) (Aufgehoben);
d) die Ernennung der Leiter ständiger diplomatischer Vertretungen (Verfassung, Art. 52, IV);
e) Antrag auf die Abhaltung einer nichtöffentlichen Sitzung (Art. 191);
II – durch Beschluss des Plenums, auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Senators.
Paragraph 1. Wenn die Sitzungszeit abgelaufen ist oder der Grund für die Umwandlung in eine nichtöffentliche Sitzung weggefallen ist, kehrt der Senat zu einer öffentlichen Sitzung zurück, um seine Arbeit fortzusetzen oder die Tagesordnung für die folgende Sitzung festzulegen.
Paragraph 2. Die Zeit, in der der Senat nichtöffentlich tagt, wird nicht von der Gesamtdauer der Sitzung abgezogen.
Artikel 198. Dokumente vertraulicher Art dürfen dem Plenum nur während einer nichtöffentlichen Sitzung zur Kenntnis gebracht werden.
KAPITEL IV
DIE SONDERSITZUNG
Artikel 199. Der Senat kann seine Sitzung unterbrechen oder eine Sondersitzung abhalten, um hochrangigen Persönlichkeiten zu gedenken oder sie zu empfangen, und zwar auf Beschluss des Präsidenten oder des Plenums und auf Antrag von 6 (sechs) Senatoren.
Paragraph 1. Außer im Falle eines Empfangs für einen Staats- oder Regierungsoberhaupt oder eine gleichwertige Autorität darf die Sondersitzung nur 2 (zwei) Mal im Monat stattfinden, und zwar montags oder freitags, und wenn für diese Tage keine Tagesordnung vorgesehen ist.
Paragraph 2. Die Ehrung desselben Ereignisses oder derselben Persönlichkeit darf nur einmal alle 10 (zehn) Jahre stattfinden.
Paragraph 3. Die erste Ehrung darf erst 25 (fünfundzwanzig) Jahre nach dem Ereignis stattfinden.
Paragraph 4. Die Sondersitzungen dauern höchstens 2 (zwei) Stunden.
Paragraph 5. In einer Sondersitzung können Gäste zum Präsidium und zum Plenarsaal zugelassen werden.
Paragraph 6. Ausländische Parlamentarier werden nur dann im Plenum empfangen, wenn das Parlament ihres Landes den brasilianischen Parlamentariern auf Besuch die gleiche Behandlung zukommen lässt.
Artikel 200. Die Sondersitzung, die nicht beschlussfähig sein muss, wird in der Sitzung, über das Amtsblatt des Bundessenats oder über ein anderes offizielles Kommunikationsmittel einberufen, und nur die Senatoren, die zuvor vom Präsidenten oder von einem Partei- oder Fraktionsvorsitzenden bestimmt wurden, dürfen das Wort ergreifen.
Einzelparagraph. In den Sondersitzungen ist keine Nebenbemerkung zulässig.
KAPITEL V
PROTOKOLLE UND SITZUNGSBERICHTE
Abschnitt I
Protokolle
Artikel 201. Über jede Sitzung wird ein ausführliches Protokoll angefertigt, das unter anderem die Zwischenfälle, die Aussprachen, die Erklärungen des Präsidenten, die Anwesenheits- und Aufruflisten, den Wortlaut der verlesenen oder abgestimmten Angelegenheiten und die Reden enthält; es erscheint, sofern es nicht geheim ist, im Amtsblatt des Bundessenats, das täglich während der ordentlichen und außerordentlichen Sitzungsperioden und gegebenenfalls während der Sitzungspausen veröffentlicht wird, immer dann, wenn es eine Angelegenheit zu veröffentlichen gibt.
Paragraph 1. Findet in den Fällen des Artikels 154, § 6, I und IV keine Sitzung statt, so wird das Protokoll der Sitzung veröffentlicht, das die Namen des Präsidenten, der Sekretäre und der anwesenden Senatoren sowie die erledigten Geschäfte enthält.
Paragraph 2. Wenn eine zur Überarbeitung angeforderte Rede nicht bis achtzehn Uhr des folgenden Tages an das Stenografenbüro zurückgegeben wird, wird sie nicht mehr in das Protokoll der jeweiligen Sitzung aufgenommen, wo an der entsprechenden Stelle ein erläuternder Vermerk erscheinen wird.
Paragraph 3. Ist die Rede nach dreißig Tagen nicht zurückgegeben worden, wird die bei den Stenografiediensten hinterlegte Abschrift mit dem Vermerk veröffentlicht, dass sie vom Redner nicht überarbeitet worden ist.
Artikel 202. Das Protokoll wird auch Folgendes enthalten:
I – in vollem Umfang:
a) Mitteilungen oder Schreiben der Regierung oder des Abgeordnetenhauses, es sei denn, sie beziehen sich auf die Billigung von Gesetzentwürfen, die Rückgabe von Autogrammen oder die Bestätigung von Mitteilungen;
b) Gesetzesvorschläge und Abstimmungserklärungen;
II – in zusammengefasster Form, alle anderen Dokumente, die während der Verlesung der Geschäfte gelesen werden, es sei denn, der Senat beschließt etwas anderes oder das Präsidium entscheidet etwas anderes.
Einzelparagraph. Informationen und Dokumente mit vertraulichem Charakter werden nicht veröffentlicht.
Artikel 203. Die Senatoren können dem Präsidium jede Rede, die sie während der Sitzung halten wollen, zur Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundessenats und zur Aufnahme in die Sitzungsberichte übermitteln, ohne sie verlesen zu müssen.
Artikel 204. Wird eine Erläuterung des Präsidenten zu einer Geschäftsordnungsfrage oder eine Rede eines Senators verlesen, so wird dies im Protokoll vermerkt.
Artikel 205. Im Protokoll wird zu jedem Zeitpunkt die Auswechslung des Sitzungsvorsitzes vermerkt.
Einzelparagraph. Erfolgt die Auswechslung des Vorsitzes während einer Rede, wird die Eintragung am Ende der Rede vorgenommen.
Artikel 206. Im Protokoll wird der Name des Vorsitzenden in Klammern hinter die Worte: „Der Vorsitzende“ gesetzt.
Artikel 207. Über Ordnungsfragen und Anträge auf Berichtigung des Protokolls entscheidet der Vorsitzende.
Artikel 208. Das Protokoll einer nichtöffentlichen Sitzung wird vom Zweiten Sekretär verfasst, vor der Vertagung der Sitzung von einer beliebigen Zahl von Senatoren genehmigt, vom Präsidenten, dem Ersten und dem Zweiten Sekretär unterzeichnet, in einen versiegelten Umschlag gesteckt, von den Sekretären datiert und paraphiert und im Archiv hinterlegt.
Paragraph 1. Die in Artikel 195 genannte Rede wird zusammen mit dem Protokoll und den Dokumenten der Sitzung in einem zweiten, ebenfalls versiegelten Umschlag abgelegt.
Paragraph 2. Die in Paragraph 1 genannten Dokumente können nur auf Antrag des Präsidiums aus dem Archiv herausgenommen werden.
Abschnitt II
Sitzungsberichte
Artikel 209. Die in den Sitzungen geleistete Arbeit wird in Sitzungsberichten in chronologischer Reihenfolge zur Verteilung an die Senatoren organisiert.
Artikel 210. Die Abschrift von Dokumenten im Amtsblatt des Bundessenats, so dass sie im Sitzungsbericht erscheinen, ist zulässig:
I – wenn sie einen Bestandteil der Rede eines Senators bilden;
II – wenn sie vom Präsidenten des Senats auf Antrag eines Senators genehmigt wurde.
Paragraph 1. (Aufgehoben).
Paragraph 2. Entspricht das Dokument mehr als fünf Seiten des Amtsblattes des Bundessenats, so ist der darüber hinausgehende Platz vom Redner oder Antragsteller zu bezahlen, und es obliegt dem Leitungsausschuss, die Kosten für die Veröffentlichung zu veranschlagen.
TITEL VIII
VORSCHLÄGE
KAPITEL I
ARTEN VON VORSCHLÄGEN
Artikel 211. Die Vorschläge bestehen aus:
I – Verfassungsänderungsvorschlägen;
II – Entwürfen;
III – Anträgen;
IV – Verweisungsanträgen;
V – Stellungnahmen;
VI – Änderungsanträgen.
Abschnitt I
Verfassungsänderungsvorschläge
Artikel 212. Verfassungsänderungsvorschläge können dem Senat unterbreitet werden auf Initiative:
I – von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder (Verfassung, Art. 60, I);
II – von mehr als der Hälfte der gesetzgebenden Versammlungen der Föderationseinheiten, wobei sich jede von ihnen mit einer relativen Mehrheit ihrer Mitglieder aussprechen muss (Verfassung, Art. 60, III).
Abschnitt II
Entwürfe
Unterabschnitt I
Entwürfe im Allgemeinen
Artikel 213. Entwürfe umfasen:
I – Gesetzentwürfe bezüglich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Nationalkongresses fallen, mit Billigung des Präsidenten der Republik (Verfassung, Art. 48);
II – Gesetzesverordnungsentwürfe bezüglich Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Nationalkongresses fallen (Verfassung, Art. 49);
III – Beschlussentwürfe über Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Senats fallen (Verfassung, Art. 52).
Unterabschnitt II
Konsolidierungsgesetzentwürfe
Artikel 213-A. Jeder Senator oder Ausschuss kann unter Berücksichtigung der in den Art. 13, 14 und 15 des Ergänzungsgesetzes Nr. 95 vom 26. Februar 1998 dargelegten Grundsätze eine Konsolidierungsvorlage einbringen, wobei es untersagt ist, die Begründetheit der Regeln, die als Grundlage für die Konsolidierung dienten, zu ändern.
Artikel 213-B. Der eingegangene Entwurf wird gelesen, nummeriert, veröffentlicht und an den zuständigen Ausschuss weitergeleitet, der darüber entscheidet, ob er mit dem Grundsatz der Wahrung des ursprünglichen Inhalts der konsolidierten Vorschriften übereinstimmt.
Paragraph 1. Jeder Senator oder Ausschuss kann innerhalb von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung des Konsolidierungsgesetzentwurfs dem mit der Prüfung des Entwurfs beauftragten Ausschuss Folgendes vorschlagen:
I – redaktionelle Vorschläge, wobei Änderungen, die die Begründetheit der ursprünglichen Angelegenheit betreffen untersagt sind;
II – Vorschläge zur Aufnahme von Vorschriften, die nicht konsolidiert worden sind;
III – Vorschläge zur Rücknahme von Vorschriften, die Gegenstand der Konsolidierung waren.
Paragraph 2. Vorschläge, die eine Änderung der Begründetheit des Vorschlags, der als Grundlage für die Formulierung des Konsolidierungsgesetzentwurfs diente, beinhalten, werden abgelehnt.
Paragraph 3. Die Bestimmungen über die Bearbeitung von Gesetzentwürfen gelten für die Bearbeitung und Genehmigung des Konsolidierungsgesetzentwurfs nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Bundessenats, mit Ausnahme der ausschließlichen Verfahren für die Unterarten, die in dieser Geschäftsordnung festgelegt sind
Artikel 213-C. Nach der Annahme des Konsolidierungsgesetzentwurfs durch den Ausschuss wird dieser an das Plenum weitergeleitet.
Paragraph 1. Änderungsanträge, die darauf abzielen, Wortlaute zu berichtigen, die die Begründetheit der Angelegenheit berühren, können im Plenum eingereicht werden und werden dem Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft zur Beratung vorgelegt.
Paragraph 2. Änderungsanträge zur Berichtigung von redaktionellen Fehlern, die vom Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft als unbegründet erachtet werden, werden abgelehnt.
Artikel 213-D. Nach dem Inkrafttreten des Konsolidierungsgesetzes müssen alle Gesetzesvorlagen, die sich auf die Angelegenheit beziehen, ausdrücklich auf dieses Gesetz verweisen.
Artikel 213-E. Die in den Artikeln 213-B, 213-C und 213-D festgelegten Verfahren gelten auch für Konsolidierungsgesetzentwürfe aus dem Abgeordnetenhaus, die im Bundessenat geprüft werden, sowie für Änderungen des Abgeordnetenhauses an Konsolidierungsgesetzentwürfen aus dem Senat.
Abschnitt III
Anträge
Unterabschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 214. Die Anträge können mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Einzelparagraph. Folgende Anträge sind mündlich zu stellen und werden vom Präsidenten behandelt:
I – auf die Verlesung einer Angelegenheit, die dem Plenum zur Kenntnis werden soll;
II – auf die Berichtigung des Protokolls;
III – auf die Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung, die gemäß der Geschäftsordnung darin aufgenommen werden darf;
IV – auf Erlaubnis, im Sitzen zu sprechen.
Artikel 215. Andere als die in Artikel 214 genannten Anträge werden schriftlich gestellt und bedürfen einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit, wobei die Anwesenheit der Mehrheit der Senatsmitglieder erforderlich ist, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Anträge:
I – abhängig von einer Entscheidung des Präsidiums:
a) Auskunftsanträge an einen Staatsminister oder an den Leiter einer dem Präsidenten der Republik unmittelbar unterstellten Einrichtung (Art. 50, Paragraph 2 der Verfassung);
b) auf Beurlaubung (Art. 13 und 43);
c) auf gemeinsame Bearbeitung eines Vorschlags, der dieselbe Angelegenheit regelt, sofern der Vorschlag nicht auf der Tagesordnung steht oder Gegenstand einer vom Ausschuss gebilligten Stellungnahme ist.
II – abhängig von einer Stellungnahme des Präsidenten:
a) auf die Veröffentlichung von amtlichen Informationen im Amtsblatt des Bundessenats;
b) zur Klärung von Handlungen der inneren Senatsverwaltung;
c) auf die Rücknahme eines Verweisungsantrags oder Antrags;
d) auf die Wiederherstellung eines Vorschlags;
e) auf die Rücknahme eines Vorschlags, sofern er keine Stellungnahme eines Ausschusses erhalten hat und nicht auf der Tagesordnung steht (Art. 256, Paragraph 2);
f) auf die Veröffentlichung von Dokumenten im Amtsblatt des Bundessenats zur Umschreibung in den Sitzungsberichten (Art. 210, II).
g) auf die Umwandlung eines Vorschlags in einen Verweisungsantrag gemäß Art. 227-A, Punkt I;
III - abhängig von einer Abstimmung in Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der Senatsmitglieder:
a) (Aufgehoben);
b) auf die Verlängerung der Sitzungsdauer;
c) auf Beileidsbekundungen, einschließlich der Aufhebung der Sitzung.
IV - (Aufgehoben).
Unterabschnitt II
Auskunftsanträge (Verfassung, Art. 50, Paragraph 2)
Artikel 216. Für Auskunftsanträge gelten die folgenden Regeln:
I – sind zur Klärung einer Angelegenheit zulässig, die dem Senat zur Prüfung vorgelegt wird oder die seine Aufsichtszuständigkeit betrifft;
II – sie dürfen keine Maßnahmenaufforderungen, Anfragen, Vorschläge, Ratschläge oder Fragen zum Zweck der Behörde, an die sie gerichtet sind, enthalten;
III – werden sie während der Verlesung der Geschäfte gelesen, werden sie dem Präsidium zur Entscheidung vorgelegt;
IV – wird dem Antrag stattgegeben, werden die erbetenen Informationen bei der zuständigen Behörde angefordert und die Bearbeitung der zu klärenden Angelegenheit wird unterbrochen; wird er abgelehnt, wird er an das Archiv weitergeleitet und das Plenum wird informiert;
V – die erhaltenen Informationen, wenn sie zur Klärung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem im Senat anhängigen Vorschlag dienen, werden in das jeweilige Verfahren einbezogen.
Paragraph 1. Nach Ablauf von dreißig Tagen, wenn die Auskunft nicht erteilt worden ist, tritt der Senat innerhalb von drei Werktagen zusammen, um den Tatbestand festzustellen und die sich aus Artikel 50, Paragraph 2 der Verfassung ergebenden Maßnahmen zu treffen.
Paragraph 2. Die Bestimmungen des Paragraph 1 gelten, wo zutreffend, für den Fall der Erteilung falscher Auskünfte.
Artikel 217. Der Antrag auf Übersendung von Dokumenten ist derselbe wie der Antrag auf Information.
Unterabschnitt III
Anträge auf Beileidsbekundungen
Artikel 218. Der Antrag auf Aufnahme einer Beileidsbekundung in das Protokoll ist nur aus Gründen der Staatstrauer, die von der vollziehenden Gewalt angeordnet wurde, oder beim Tod:
I – einer Person, die das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Republik bekleidet hat;
II – eines ehemaligen Mitglieds des Nationalkongresses;
III – einer Person, die das Amt innehat oder innehatte von:
a) Richter des Obersten Bundesgerichtshofs;
b) Präsidenten eines Oberen Bundesgerichts;
c) Präsidenten des Bundesrechnungshofs
d) Staatsminister;
e) Gouverneur, Präsidenten einer Gesetzgebenden Versammlung oder des Obersten Gerichts eines Bundesstaates;
f) Gouverneur eines Territoriums oder des Bundesdistrikts;
IV – eines ausländischen Staats- oder Regierungsoberhaupts;
V – vom Leiter einer bei der brasilianischen Regierung akkreditierten diplomatischen Vertretung eines ausländischen Staates;
VI – vom Leiter einer brasilianischen diplomatischen Vertretung bei einer ausländischen Regierung, der im Amt verstorben ist;
VII – einer bedeutenden Persönlichkeit des internationalen politischen und administrativen Lebens.
Artikel 219. Nachdem alle Redner das Wort ergriffen haben, kann bei den Beileidsbekundungen eine Schweigeminute zum Gedenken an den Verstorbenen eingelegt werden.
Artikel 220. Ein Antrag auf Aufhebung der Sitzung aus Gründen der Trauer ist nur im Falle des Todes des Präsidenten der Republik, des Vizepräsidenten der Republik oder eines Mitglieds des Nationalkongresses zulässig.
Artikel 221. Zusätzlich zu den in den Artikeln 218 bis 220 vorgesehenen Ehrungen kann das Plenum genehmigen:
I – die Überreichung von Beileidsbekundungen an die Familie des Verstorbenen, den Bundesstaat, in dem er geboren wurde oder in dem er tätig war, die politische Partei und die hohen kulturellen Einrichtungen, denen er angehörte;
II – die Vertretung bei der Beisetzung und bei Zeremonien zu Ehren des Verstorbenen.
Unterabschnitt IV
Anträge auf Beifallsbekundungen oder Ähnliches
Artikel 222. Ein Senator kann einen Antrag auf ein Beifalls-, Glückwunsch-, Lob-, Solidaritäts- oder Tadelvotum stellen, der nach seiner Verlesung im Plenum im Namen des Verfassers weitergeleitet wird.
Paragraph 1. Wenn es sich um eine öffentliche Handlung oder ein Ereignis von großer nationaler oder internationaler Bedeutung handelt, kann das Beifalls-, Glückwunsch-, Lob-, Solidaritäts- oder Tadelsvotum auf Antrag eines Drittels des Hauses nach Genehmigung durch das Plenum im Namen des Bundessenats übermittelt werden.
Paragraph 2. Die Bestimmungen von Paragraph 1 finden Anwendung, wenn der Antrag auf die Initiative eines ständigen Ausschusses zurückgeht, vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 245.
Paragraph 3. Die in den Paragraphen 1 und 2 genannten Anträge, die während der Sitzungsperiode, in der sie eingereicht wurden, nicht behandelt werden, werden endgültig archiviert.
Artikel 223. (Aufgehoben).
Abschnitt IV
Verweisungsanträge
Artikel 224. Ein Verweisungsantrag ist ein Vorschlag, durch den ein Senator oder ein Ausschuss:
I – einer anderen Gewalt den Erlass einer Maßnahme, die Vornahme eines Verwaltungsakts oder die Vorlage eines Entwurfs in einer Angelegenheit vorschlägt, die ausschließlich ihrer Initiative unterliegt;
II – vorschlägt, dass die betreffende Angelegenheit Gegenstand einer Maßnahme oder einer Untersuchung durch das zuständige Organ oder den zuständigen Ausschuss des Hauses ist, um sie zu klären oder einen Gesetzesvorschlag zu formulieren.
Artikel 225. Der Verweisungsantrag darf nicht enthalten:
I – Konsultation eines Ausschusses zu:
a) Auslegung oder Anwendung von Gesetzen;
b) einem Rechtsakt einer anderen Gewalt oder ihrer Organe und Behörden;
II – Empfehlungen an jede Macht.
Artikel 226. Nach seiner Vorlage während der Verlesung der Geschäfte und Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundessenats wird der Verweisungsantrag:
I – im Falle des Art. 224, Punkt I, durch den Präsidenten an die Behörde einer anderen Gewalt weitergeleitet;
II – im Falle des Art. 224, Punkt II, durch den Präsidenten
a) an das zuständige Organ des Hauses;
b) an den oder die zuständigen Ausschüsse weitergeleitet.
Artikel 227. Der Verweisungsantrag wird im Senat weder beraten noch wird über ihn abgestimmt.
Paragraph 1. Im Falle von Art. 226, Punkt II, Buchstabe „a“, wenn das zuständige Organ des Senats die Vorlage eines Gesetzesvorschlags vorschlägt, wird der Verweisungsantrag an den Verfasser weitergeleitet, damit dieser gegebenenfalls den Vorschlag vorlegt, der den Verfahren für ähnliche Vorschläge folgt.
Paragraph 2. Im Falle von Artikel 226, Punkt II, Buchstabe „b“:
I – kommt der zuständige Ausschuss in seiner Stellungnahme zu dem Schluss, dass ein Gesetzesvorschlag vorgelegt werden sollte, so wendet er die Verfahren für ähnliche Vorschläge an;
II – wird der Verweisungsantrag an zwei oder mehr Ausschüsse weitergeleitet und deren Stellungnahmen nicht übereinstimmen:
a) wird vorzugsweise über die Stellungnahme des Ausschusses abgestimmt, der gemäß der Geschäftsordnung die größte Bedeutung hat, um seine Meinung zu der Angelegenheit zu äußern;
b) im Falle einer konkurrierenden Zuständigkeit wird vorzugsweise über die letzte Stellungnahme abgestimmt, sofern das Plenum auf Antrag eines Senators oder eines Ausschusses nichts anderes beschließt.
Artikel 227-A. Ein Vorschlag, bei dem ein unverbesserlicher Initiativfehler vorliegt, kann in einen Verweisungsantrag umgewandelt werden:
I – auf Antrag seines Verfassers;
II – als Schlussfolgerung der Stellungnahme des mit der Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit beauftragten Ausschusses.
Abschnitt V
Stellungnahmen
Artikel 228. Eine Stellungnahme, die vom Plenum beraten und abgestimmt werden muss, stellt einen Vorschlag dar, wenn sie nicht mit der Vorlage eines Gesetzentwurfs, Antrags oder Änderungsantrags zum Schluss kommt.
Einzelparagraph. Zur Beratung und Abstimmung wird die Stellungnahme in die Tagesordnung aufgenommen.
Artikel 229. Liegt dem Plenum mehr als eine Stellungnahme mit abweichenden Schlussfolgerungen zu derselben Angelegenheit vor, so richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen von Artikel 227, Paragraph 2, Punkt II.
Abschnitt VI
Änderungen
Artikel 230. Es werden keine Änderungsanträge zugelassen,
I – die in keinem Zusammenhang mit der zu ändernden Bestimmung stehen;
II – die im Falle eines Verfassungsänderungsvorschlags, eines Gesetz- oder Beschlussentwurfs in die entgegengesetzte Richtung des Vorschlags gehen;
III – die mehr als eine Bestimmung betreffen, es sei denn, es handelt sich um zusammenhängende Änderungen, so dass die Annahme einer Bestimmung die Änderung anderer Bestimmungen erforderlich macht;
IV – die eine Erhöhung der geplanten Ausgaben nach sich ziehen (Verfassung, Art. 63):
a) bei Entwürfen aus Initiative des Präsidenten der Republik, mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 166, Paragraphen 3 und 4 der Verfassung (Verfassung, Art. 63, I);
b) bei Entwürfen bezüglich der Organisation der Verwaltungsdienste des Bundessenats, der Bundesgerichte und der Staatsanwaltschaft (Verfassung, Art. 63, II).
Artikel 231. Die Ausschüsse können Unterabänderungsanträge einbringen, die keine den jeweiligen Änderungsanträgen fremden Angelegenheiten enthalten dürfen.
Artikel 232. Der vom Ausschuss nicht angenommene Änderungsantrag (Art. 124, I) kann im Plenum erneuert werden, es sei denn, die Stellungnahme für seine Ablehnung ist einstimmig.
Artikel 233. Ein Änderungsantrag wird nur dann angenommen, wenn der Verfasser ihn schriftlich oder mündlich begründet hat.
Einzelparagraph. Die mündliche Begründung eines Änderungsantrags im Plenum muss innerhalb der Redezeit erfolgen, die dem Verfasser während der Verlesung der Geschäfte der Sitzung zusteht.
Artikel 234. Für Änderungsanträge, die nur den Wortlaut des Vorschlags ändern, gelten dieselben Bestimmungen wie für jene, die sich auf die Begründetheit des Vorschlags beziehen.
Einzelparagraph. Bei Zweifeln darüber, ob der als redaktioneller Änderungsantrag eingereichte Änderungsantrag den Inhalt des Vorschlags berührt, wird der Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft angehört.
KAPITEL II
EINREICHUNG DER VORSCHLÄGE
Artikel 235. Die Vorschläge werden unterbreitet:
I – vor einem Ausschuss, wenn es sich um einen Änderungsantrag handelt, der gemäß den Bestimmungen von Artikel 122 eingereicht wurde;
II – beim Präsidium innerhalb von fünf Werktagen, wenn es sich um Änderungsanträge handelt zu:
a) einem Änderungs- oder Reformentwurf der Geschäftsordnung;
b) einem Gesetzesverordnungsentwurf bezüglich der Rechenschaftslegung des Präsidenten der Republik;
c) Entwürfen, die von den Ausschüssen mit abschließender Zuständigkeit behandelt wurden, wenn eine Beschwerde eingelegt wurde;
d) einem Entwurf, der in einer einzigen Abstimmungsrunde von den Ausschüssen in seiner Begründetheit befürwortet wird;
e) einem Entwurf, der in einer einzigen Abstimmungsrunde von den Ausschüssen eine gegenteilige Stellungnahme zur Begründetheit erhält, sofern eine Beschwerde zu seiner Bearbeitung zugelassen wird;
f) Entwürfen, die von einem Ausschuss verfasst wurden;
III – im Plenum, in den folgenden Fällen:
a) während der Verlesung der Geschäfte:
1 – Änderungsanträge zu einer Angelegenheit, über die in dieser Phase der Sitzung abgestimmt werden soll;
2 – Verweisungsanträge;
3 – Entwurf;
4 – ein Antrag, der geschäftsordnungsgemäß nicht in einer anderen Phase der Sitzung vorgelegt werden sollte;
b) in der Tagesordnung:
1 – Antrag bezüglich der Reihenfolge der auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten oder eines darin enthaltenen Vorschlags;
2 – ein Änderungsantrag zu einem Entwurf in einer zusätzlichen Beratungs- und Abstimmungsrunde, als seine Beratung angekündigt wird;
c) nach der Tagesordnung - Anträge auf:
1 – die Aufnahme in die Tagesordnung einer Angelegenheit, die gemäß der Geschäftsordnung darin aufgenommen werden darf;
2 – Verzicht auf die Veröffentlichung des endgültigen Wortlauts zur sofortigen Beratung im Plenum;
d) in der Phase der Sitzung, in der die betreffende Angelegenheit angekündigt wurde - Anträge auf:
1 – Vertagung der Beratung oder Abstimmung;
2 – Beendigung der Beratung;
3 – Verzicht auf die Beratung;
4 – Abstimmung nach einem bestimmten Verfahren;
5 – Abstimmung im Ganzen oder in Teilen;
6 – Hervorhebung einer Bestimmung oder eines Änderungsantrags zur Annahme, Ablehnung, getrennten Abstimmung oder Bildung eines eigenständigen Vorschlags;
7 – Rücknahme eines Vorschlags, der auf der Tagesordnung steht;
e) in irgendeiner Phase der Sitzung - Anträge auf:
1 – die Verlesung irgendeiner Angelegenheit, die dem Senat zur Kenntnis gebracht werden muss;
2 – Erlaubnis, im Sitzen zu sprechen;
f) vor dem Ende der Sitzung ein Antrag auf Verlängerung derselben.
Artikel 236. Die Vorschläge sind kurz und klar zu formulieren und, wenn immer möglich, in Artikel, Paragraphen, Punkte und Buchstabe zu gliedern.
Artikel 237. Entwürfe, Stellungnahmen und Verweisungsanträge müssen mit einer Zusammenfassung versehen sein.
Artikel 238. Den Vorschlägen, mit Ausnahme der Anträge, muss eine mündliche oder schriftliche Begründung beigefügt werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des Einzelparagraphen von Artikel 233.
Einzelparagraph. Wenn es mehrere Änderungsanträge desselben Verfassers gibt, die einer mündlichen Begründung bedürfen, ist es zulässig, sie gemeinsam zu begründen.
Artikel 239. Jedem autonomen Vorschlag ist stets eine vollständige oder zusammengefasste Wiedergabe der in seinem Text angeführten Gesetzesbestimmungen beizufügen.
Artikel 240. Die in einem abgelehnten Gesetzentwurf enthaltenen Angelegenheiten können nur auf Vorschlag der absoluten Mehrheit des Senats in derselben Sitzungsperiode Gegenstand eines neuen Gesetzentwurfs sein (Verfassung, Art. 67).
KAPITEL III
VERLESUNG DER VORSCHLÄGE
Artikel 241. Die Vorschläge, die Gegenstand einer sofortigen Beratung durch das Plenum sein müssen, werden in vollem Wortlaut verlesen, die übrigen werden in zusammengefasster Form bekannt gegeben.
Artikel 242. Ein Entwurf oder ein Antrag, der von einem Senator allein verfasst wurde, mit Ausnahme eines Antrags auf Beurlaubung oder einer Genehmigung zur Durchführung einer Dienstreise, wird nur verlesen, wenn sein Verfasser anwesend ist.
KAPITEL IV
URHEBERSCHAFT
Artikel 243. Der Verfasser eines Vorschlags gilt als dessen Erstunterzeichner, wenn die Verfassung oder die vorliegende Geschäftsordnung für die Einreichung des Vorschlags keine bestimmte Anzahl von Unterzeichnern vorschreibt; in diesem Fall werden Unterstützungsunterschriften nicht berücksichtigt.
Artikel 244. Der Unterzeichner eines Vorschlags kann seine Unterschrift nur vor der Veröffentlichung zurückziehen.
Einzelparagraph. Wird bei einem Vorschlag, der von einer Mindestzahl von Unterzeichnern abhängt, diese Grenze durch Rücknahme der Unterschrift nicht erreicht, gibt der Präsident den Vorschlag an den Erstunterzeichner zurück und unterrichtet das Plenum darüber.
Artikel 245. Ein Vorschlag, der von einem Ausschuss in dieser Eigenschaft vorgelegt wird, gilt als Vorschlag eines Ausschusses.
Einzelparagraph. Der Vorschlag eines Ausschusses muss von seinem Vorsitzenden unterzeichnet und von einer Liste der Anwesenden in der Sitzung, in der er vorgelegt wurde, begleitet werden, die mindestens die Mehrheit der Ausschussmitglieder ausmacht.
KAPITEL V
NUMERIERUNG DER VORSCHLÄGE
Artikel 246. Die Vorschläge werden nach den folgenden Regeln nummeriert:
I – werden jährlich nummeriert, in bestimmten Reihen:
a) Verfassungsänderungsvorschläge;
b) Gesetzentwürfe des Abgeordnetenhauses;
c) Gesetzentwürfe des Senats;
d) Gesetzesverordnungsentwürfe mit Angabe des Ursprungshauses;
e) Beschlussentwürfe;
f) Anträge;
g) Verweisungsanträge;
h) Stellungnahmen.
II – Die Änderungsanträge werden in jeder Beratungs- und Abstimmungsrunde in der Reihenfolge der Artikel des geänderten Vorschlags nummeriert, und zwar in der Reihenfolge, die durch ihre Art bestimmt wird, d.h. Streichungsänderungsantrag, Ersatzänderungsantrag und Einfügung und Anträge auf Einfügung.
III – Die Unterabänderungsanträge der Ausschüsse erscheinen am Ende der Reihe von Änderungsanträgen, die auf ihre Initiative zurückgehen, unter der Überschrift „Unterabänderungsanträge“ mit der Angabe der Änderungsanträge, denen sie entsprechen. Werden zu ein und demselben Änderungsantrag mehrere Unterabänderungsanträge eingereicht, so erhalten sie eine Ordnungsnummerierung in Bezug auf den jeweiligen Änderungsantrag;
IV – Die Änderungsanträge des Abgeordnetenhauses werden den Akten des ursprünglichen Entwurfs beigefügt und unter dessen Nummer behandelt.
Paragraph 1. Ergänzungsgesetzentwürfe werden unter dieser Bezeichnung behandelt.
Paragraph 2. In Veröffentlichungen, die sich auf zu prüfende Gesetzentwürfe beziehen, wird die Nummer des Entwurfs im ursprünglichen Haus in Klammern angegeben, gefolgt von der Nummer im Senat.
Paragraph 3. Die Abkürzung des Namens des Ausschusses wird an die Nummer jedes seiner Änderungsanträge angefügt.
Paragraph 4. Änderungsanträge, die den Gesetzentwurf vollständig ersetzen, werden nach der in Klammern gesetzten Zahl als „Ersatzentwurf“ gekennzeichnet.
KAPITEL VI
UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE VORSCHLÄGE
Artikel 247. Ein im Plenum vorgelegter Vorschlag wird nur auf Antrag eines Senators zur Unterstützung vorgelegt.
Artikel 248. Die Abstimmung über die Unterstützung wird nicht angeleitet, es sei denn, ein Senator meldet sich zu Wort, um sich dagegen auszusprechen; in diesem Fall ist die Anleitung auf einen Senator aus jeder Partei oder jeder parlamentarischen Gruppe beschränkt.
Einzelparagraph. Die Beschlussfähigkeit für die Zustimmung zur Unterstützung beträgt ein Zehntel der Senatsmitglieder.
KAPITEL VII
VERÖFFENTLICHUNG DER VORSCHLÄGE
Artikel 249. Jeder Vorschlag, der dem Senat unterbreitet wird, ist im vollen Wortlaut im Amtsblatt des Bundessenats zu veröffentlichen, gegebenenfalls unter Beifügung der Begründung und der angeführten Gesetzgebung.
Artikel 250. Der Text jedes Vorschlags, der dem Senat vorgelegt wird, wird in elektronischer Form zur Verteilung an die Senatoren und Ausschüsse veröffentlicht.
Einzelparagraph. Am Ende der Bearbeitungsphase der Angelegenheit werden die abgegebenen Stellungnahmen auf elektronischen Kopien veröffentlicht, die Folgendes enthalten:
I – den Text der Änderungsanträge, sofern sie nicht in einer besonderen elektronischen Kopie veröffentlicht worden sind;
II – die gesonderten Stimmen;
III – die von den angehörten Stellen erteilten Auskünfte zu der Angelegenheit;
IV – die Berichte und die anderen in Art. 261, Paragraph 1 genannten Dokumente.
KAPITEL VIII
BEARBEITUNG DER VORSCHLÄGE
Artikel 251. Jeder Vorschlag, mit Ausnahme von Änderungsanträgen, hat seinen eigenen Verlauf.
Artikel 252. Nach der Verlesung des Vorschlags im Plenum wird er Gegenstand sein:
I – einer Entscheidung des Präsidiums im Falle von Artikel 215, I;
II – einer Entscheidung des Präsidenten, in den Fällen des Artikels 214, Einzelparagraph, und des Art. 215, II;
III – eines Beschlusses eines Ausschusses gemäß Art. 91;
IV – eines Beschlusses des Plenums, in den anderen Fällen.
Artikel 253. Bevor das Plenum berät, geben die mit der Prüfung der Angelegenheit beauftragten Ausschüsse ihre Stellungnahme ab.
Einzelparagraph. Wenn es sich um Anträge handelt, werden nur die folgenden den Ausschüssen zur Behandlung vorgelegt:
I – (Aufgehoben);
II – auf die Aussetzung der Prüfung eines Vorschlags (Art. 335, Einzelparagraph).
Artikel 254. Wenn ein Gesetzentwurf eine gegenteilige Stellungnahme zur Begründetheit erhält, gilt er als abgelehnt und wird endgültig eingestellt, sofern nicht ein Zehntel der Senatsmitglieder Beschwerde für seiner Bearbeitung erhebt.
Einzelparagraph. Der Präsident teilt die Archivierung des Gesetzentwurfs in der Plenarsitzung mit, wobei innerhalb von zwei Werktagen nach der Mitteilung Beschwerde eingelegt werden kann.
Artikel 255. Die Beratung des Senats findet statt:
I – in der gleichen Sitzung, nach der Tagesordnung, wenn es sich um Anträge handelt, die Folgendes beantragen:
a) Dringlichkeit im Falle von Art. 336, II;
b) die Abhaltung einer außerordentlichen, besonderen oder nichtöffentlichen beratenden Sitzung;
c) (Aufgehoben);
II – durch Aufnahme in die Tagesordnung, im Falle:
a) eines Entwurfs;
b) einer Stellungnahme;
c) Antrag auf:
1 – Dringlichkeit im Falle von Art. 336, III;
2 – (Aufgehoben);
3 – Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung, zu der innerhalb der gesetzlichen Frist keine Stellungnahme abgegeben wurde (Art. 172, I);
4 – die Anhörung eines Ausschusses, der nicht innerhalb der in der Geschäftsordnung festgelegten Frist eine Stellungnahme abgegeben hat (Art. 119, Einzelparagraph);
5 – Verzicht auf die Stellungnahme eines Ausschusses, der seine Frist ausgeschöpft hat (Art. 119, Hauptabschnitt);
6 – die Einsetzung eines nichtständigen Ausschusses;
7 – Beifallsbekundung, Glückwünsch-, lobendes, Solidaritäts- oder Missbilligungsvotum (Art. 222);
8 – gemeinsame Bearbeitung von Gesetzentwürfen, die dieselbe Angelegenheit regeln, wenn es eine in einem Ausschuss angenommene Stellungnahme gibt (Art. 258, Einzelparagraph, in fine);
9 – Erscheinen von Staatsministern und Leitern von Organen, die dem Präsidenten der Republik unmittelbar unterstellt sind, im Plenum (Verfassung, Art. 50);
10 – Rücknahme eines Vorschlags mit einer Stellungnahme eines Ausschusses;
11 – Aussetzung der Prüfung eines Vorschlags;
12 – Überweisung einer an einen anderen Ausschuss überwiesenen Angelegenheit an einen bestimmten Ausschuss.
III – Unverzüglich, im Falle von Anträgen, die nicht in den Punkten I und II aufgeführt sind.
Einzelparagraph. Bei der Bekanntgabe des Antrags gemäß Punkt II, c, 3 wird dem Ausschussvorsitzenden, in dem der Entwurf angesiedelt ist, das Wort erteilt, um seine Stellungnahme zu der beantragten Maßnahme abzugeben.
KAPITEL IX
RÜCKNAHME VON VORSCHLÄGEN
Artikel 256. Die folgenden im Senat befindlichen Vorschläge können zurückgezogen werden:
I – diejenigen, die von einem oder mehreren Senatoren verfasst wurden, auf Antrag des Alleinunterzeichners oder des Erstunterzeichners;
II – diejenigen, die von einem Ausschuss verfasst wurden, auf Antrag seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er dazu ordnungsgemäß bevollmächtigt ist.
Paragraph 1. Ein Antrag auf Rücknahme eines Vorschlags, der auf der Tagesordnung steht, kann nur vor Beginn der Abstimmung und, im Falle eines Änderungsantrags, vor Beginn der Abstimmung über den Hauptvorschlag gestellt werden.
Paragraph 2. Nach der Verlesung wird der Antrag:
I – vom Präsidenten behandelt, wenn es sich um einen Vorschlag handelt, zu dem keine Stellungnahme eines Ausschusses vorliegt oder der nicht auf der Tagesordnung steht;
II – unverzüglich dem Plenum zur Beratung vorgelegt, wenn die Angelegenheit auf der Tagesordnung steht;
III – auf die Tagesordnung gesetzt, wenn ein Ausschuß bereits eine Stellungnahme zur Angelegenheit abgegeben hat.
Artikel 257. Wenn der Berichterstatter im Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft den Vorschlag für verfassungswidrig oder gesetzwidrig erklärt, kann er vor der endgültigen Stellungnahme durch einen Antrag an den Ausschussvorsitzenden zurückgezogen werden, der, wenn er dem Antrag stattgibt, die Angelegenheit mit einem Schreiben an das Präsidium weiterleitet, damit sie archiviert werden kann.
KAPITEL X
GEMEINSAME BEARBEITUNG VON VORSCHLÄGEN
Artikel 258. Befasst sich der Senat mit zwei oder mehreren Vorschlägen zur gleichen Angelegenheit, so können diese auf Antrag eines Ausschusses oder Senators vorbehaltlich eines Beschlusses des Präsidiums gemeinsam bearbeitet werden, mit Ausnahme derjenigen, die bereits Gegenstand einer von einem Ausschuss gebilligten Stellungnahme waren, oder auf der Tagesordnung stehen.
Einzelparagraph. Anträge auf gemeinsame Bearbeitung von Angelegenheiten, die bereits auf der Tagesordnung stehen oder die von einem Ausschuss gebilligt wurden, werden dem Plenum zur Beratung vorgelegt.
Artikel 259. Nach der Genehmigung des Antrags auf gemeinsame Bearbeitung werden die Gesetzentwürfe an den Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft weitergeleitet, wenn einer von ihnen eine Bewertung der verfassungsrechtlichen und rechtlichen Aspekte erfordert, oder an den Ausschuss, an den sie verteilt wurden, um eine Bewertung der Begründetheit vorzunehmen.
Artikel 260. Bei der gemeinsamen Bearbeitung sind die folgenden Regeln zu beachten:
I – den Unterlagen des Entwurfs, der Vorrang haben muss, werden ohne Eingliederungen die Unterlagen der anderen Entwürfe beigefügt;
II – Vorrangig sind:
a) Entwürfe des Abgeordnetenhauses vor Entwürfen des Senats;
b) die ältesten gegenüber den jüngsten, wenn sie aus demselben Haus stammen;
III – in jedem Fall wird der Vorschlag zusammen mit den anderen in die Tagesordnung aufgenommen, wobei bei der Bearbeitung der Stellungnahmen die Bestimmungen des Art. 268 beachtet werden.
Paragraph 1. Die Sonderregelung für die Bearbeitung eines Vorschlags gilt auch für die anderen Vorschläge, die ihm beigefügt sind.
Paragraph 2. In allen Fällen werden die unter diesen Artikel fallenden Vorschläge gemeinsam auf die Tagesordnung derselben Sitzung gesetzt.
Paragraph 3. Die beigefügten Vorschläge werden in einem einzigen Bericht gemäß Artikel 268 behandelt.
KAPITEL XI
VERFAHREN IN BEZUG AUF VORSCHLÄGE
Artikel 261. Das Verfahren für jeden Vorschlag, mit Ausnahme von Änderungsanträgen, wird nach folgenden Regeln organisiert:
I – der Hauptvorschlag wird mit einer Nummer versehen, und die folgenden Daten werden in das Deckblatt des Gesetzentwurfs aufgenommen:
a) die Art des Vorschlags;
b) das Haus in dem er vorgelegt worden ist;
c) die Nummer;
d) das Jahr in dem er vorgelegt worden ist;
e) eine vollständige Zusammenfassung;
f) der Verfasser, wenn er aus dem Senat stammt;
II – Auf das Deckblatt folgen nach einem vom Leitungsausschuss genehmigten Muster getrennte Blätter mit Sonderdrucken in zweifacher Ausfertigung, für das Original und die Kopie, wobei letztere die Bulletins für die Rechtsetzungsmaßnahmen darstellen, die dem Datenverarbeitungszentrum zur Erfassung der sich in Bearbeitung befindlichen Angelegenheiten zur Verfügung gestellt werden; und außerdem:
a) bei den Gesetzentwürfen des Abgeordnetenhauses:
1 – das Befassungsschreiben;
2 – die eingegangene endgültige offizielle Fassung und die ihr beigefügten Dokumente;
3 – Zusammenfassung der Bearbeitung im Ursprungshaus;
4 – ein Exemplar jeder elektronischen Kopie;
5 – die übrigen Ausfertigungen der elektronischen Kopien und sonstigen Dokumente in einem den Akten beigefügten Umschlag;
b) bei den Gesetzentwürfen des Senats:
1 – der Text, die Begründung und die genannten Rechtsvorschriften, sofern vorhanden;
2 – der Ausschnitt aus dem Amtsblatt des Bundessenats mit der mündlichen Begründung, sofern vorhanden;
3 – die Begleitdokumente;
4 – Ausfertigungen des Gesetzentwurfs und andere Dokumente in einem Umschlag, der den Akten beigefügt wird;
III – die Verfahrensbestandteile werden nummeriert und paraphiert in der Dienststelle für das Legislativprotokoll, bevor sie dem Generalsekretariat des Präsidiums zur Verlesung im Plenum übermittelt werden;
IV – alle legislativen und administrativen Handlungen, die im Laufe des Verfahrens stattfinden, werden ebenfalls von dem Beamten der Stelle, die das Verfahren durchläuft, auf dem besonderen Formular festgehalten:
a) die Beratungen in jedem Ausschuss, die Weiterleitung an den nächsten Ausschuss und schließlich an das Präsidium;
b) die Aufnahme in die Tagesordnung;
c) die Bearbeitung im Plenum;
d) die Stellungnahme des Senats zu der Angelegenheit;
e) die Weiterleitung des Entwurfs zur Billigung, Verkündung oder an das Abgeordnetenhaus;
f) die Umwandlung in ein Gesetz, eine Gesetzesverordnung oder einen Beschluss, mit der jeweiligen Nummer und dem Datum;
g) im Falle eines Vetos alle damit zusammenhängenden Tatsachen;
h) Vermerk über die endgültige Verwertung und Übergabe an das Senatsarchiv
i) späteres Abrufen von Dateien und neue Vorfälle;
V – Die Dienststelle für das Legislativprotokoll aktualisiert die Seitenzahlen, die von dem zuständigen Beamten paraphiert werden müssen, sobald sie die Akte zu irgendeinem Zeitpunkt erhält.
Paragraph 1. Berichte, die nicht zu Stellungnahmen oder gesonderten Stimmen werden, sowie Studien und Dokumente zu der in den Ausschüssen behandelten Angelegenheit werden zu den Akten genommen.
Paragraph 2. Der Akte können Dokumente beigefügt werden:
I – durch die Dienststelle für das Legislativprotokoll;
II – durch das Sekretariat der Ausschüsse, auf Anordnung des Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses oder des Berichterstatters;
III – durch das Generalsekretariat des Präsidiums.
Paragraph 3. Wenn von Behörden außerhalb des Senats Informationen über laufende Vorschläge angefordert werden, werden der Text der jeweiligen Anfragen und die erteilten Informationen den Akten beigefügt.
Artikel 262. Hinsichtlich der vertraulichen Dokumente werden die Bestimmungen der Artikel 144 und 157, II und III, beachtet und sie werden nach der Bearbeitung der Angelegenheit in einem verschlossenen Umschlag, der vom Präsidiumsvorsitzenden paraphiert und mit einem entsprechenden Vermerk auf dem Deckblatt der Akte versehen wird, in das besondere Archiv für Dokumente dieser Art gelegt.
Artikel 263. Die an das Präsidium gerichteten Beschwerden, die Bemerkungen, Anregungen oder Bitten zu den im Senat in Bearbeitung befindlichen Vorschlägen enthalten, werden während der Verlesung der Geschäfte verlesen, in einer Zusammenfassung oder im vollen Wortlaut im Amtsblatt des Bundessenats veröffentlicht, in einer besonderen Akte zusammengefasst und den jeweiligen Ausschüssen zur Kenntnisnahme durch die Berichterstatter und zur Beratung mit den anderen Mitgliedern übermittelt, wobei sie den Vorschlag in allen Phasen begleiten.
Einzelparagraph. Die Senatoren können die bei ihnen eingehenden Beschwerden an die zuständige Stelle weiterleiten, damit sie den Akten beigefügt werden.
Artikel 264. Bei der Archivierung eines Vorschlags wird diesem eine Sammlung der im Senat und gegebenenfalls im Abgeordnetenhaus zu seiner Bearbeitung veröffentlichten elektronischen Kopien beigefügt.
Artikel 265. Die Entscheidung des Plenums, einen Vorschlag zu unterstützen, zu billigen, abzulehnen oder einen Änderungsantrag als separaten Gesetzentwurf hervorzuheben, wird mit dem entsprechenden Datum im Text, über den abgestimmt wurde, vermerkt und vom Präsidenten unterzeichnet.
Artikel 266. Die Akten des Vorschlags bleiben auf dem Tisch, während er im Plenum behandelt wird.
Artikel 267. Wenn ein Vorschlag verloren geht, wird der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag eines Senators oder eines Ausschusses, unabhängig von den Beratungen des Plenums, Maßnahmen ergreifen, um ihn wiederherzustellen.
Paragraph 1. Im Falle eines Gesetzentwurfs des Abgeordnetenhauses ersucht das Präsidium das Abgeordnetenhaus um die Übersendung beglaubigter Abschriften der jeweiligen endgültigen offiziellen Fassung und der dazugehörigen Dokumente.
Paragraph 2. Die bereits im Senat abgegebenen Stellungnahmen sind in von den Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse beglaubigten Abschriften dem neuen Verfahren beizufügen.
Paragraph 3. Die Akten muss durch die Stelle wiederhergestellt werden, bei der sie sich zum Zeitpunkt des Verlorengehens befand.
Artikel 268. Bezieht sich der Ausschuss in ein und derselben Stellungnahme auf mehrere autonome Vorschläge, so wird das Original in die Akte des Vorzugsvorschlags aufgenommen, und die vom jeweiligen Vorsitzenden beglaubigten Abschriften werden den anderen beigefügt.
KAPITEL XII
ZUSAMMENFASSUNGEN UND ÜBERBLICKE DER VORSCHLÄGE
Artikel 269. Das Präsidium veröffentlicht:
I – zu Beginn jeder Sitzungsperiode eine Zusammenfassung aller in Bearbeitung befindlichen oder vom Senat in der vorangegangenen Sitzungsperiode beschlossenen Vorschläge;
II – monatlich einen Überblick über die abgelehnten Angelegenheiten sowie die im Vormonat zur Billigung, Verkündung und an das Abgeordnetenhaus weitergeleiteten Angelegenheiten.
KAPITEL XIII
PRÜFUNG DER VORSCHLÄGE
Abschnitt I
Beratungs- und Abstimmungsrunden
Artikel 270. Mit Ausnahme von Verfassungsänderungsvorschlägen werden die sich im Senat in Behandlung befindlichen Vorschläge in einer einzigen Beratungs- und Abstimmungsrunde behandelt.
Einzelparagraph. Wenn es einen vollständigen Ersatzentwurf gibt, der vom Plenum in einer einzigen Sitzung gebilligt wurde, wird der Entwurf in einer zusätzlichen Beratungs- und Abstimmungsrunde diskutiert.
Artikel 271. Jede Runde besteht aus Beratung und Abstimmung.
Abschnitt II
Beratung
Unterabschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 272. Die Beratung des Hauptvorschlags und der Änderungsanträge findet gemeinsam statt.
Artikel 273. Nach der Bekanntgabe der Angelegenheit wird den Rednern das Wort zur Beratung erteilt.
Artikel 274. Die Beratung darf nur dann unterbrochen werden:
I – um eine Ordnungsfrage zu stellen;
II – im Fall einer Vertagung zu den in Art. 279 vorgesehenen Zwecken;
III – für die Behandlung eines in Art. 336, I. enthaltenen Vorschlags;
IV – in den in Art. 305 vorgesehenen Fällen;
V – bei wichtigen Mitteilungen an den Senat;
VI – für den Empfang von Besuchern;
VII – zur Abstimmung über einen Antrag auf Verlängerung der Sitzung;
VIII – um die Sitzung auszusetzen (Art. 18, I, f).
Unterabschnitt II
Abschluss der Beratungen
Artikel 275. Die Beratung ist abgeschlossen:
I – aufgrund des Fehlens von Rednern;
II – durch Beschluss des Plenums, auf Antrag eines jeden Senators, wenn mindestens drei Senatoren dafür und drei dagegen gesprochen haben.
Unterabschnitt III
Verzicht auf die Beratung
Artikel 276. Bei Vorschlägen mit befürwortenden Stellungnahmen kann auf Antrag eines Fraktionsvorsitzenden auf die Beratung im Plenum verzichtet werden.
Einzelparagraph. Der Verzicht auf die Beratung muss bei der Bekanntgabe der Angelegenheit beantragt werden.
Unterabschnitt IV
Geänderter Vorschlag
Artikel 277. Nachdem die Stellungnahmen der Ausschüsse zu den Vorschlägen in einer einzigen Sitzung verlesen und in elektronischen Kopien veröffentlicht wurden, wird eine Frist von fünf Werktagen für die Einreichung von Änderungsanträgen eingeräumt, wonach die Angelegenheit, sofern sie geändert wurde, zur Prüfung an die Ausschüsse zurückgeht.
Einzelparagraph. Wenn der Vorschlag nicht geändert wird, kann er vorbehaltlich des geschäftsordnungsmäßigen Zeitabstands in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Artikel 278. Nach der Verlesung der Stellungnahmen zu den Änderungsanträgen, die im Amtsblatt des Bundessenats und in elektronischen Kopien veröffentlicht werden, kann die Angelegenheit vorbehaltlich des geschäftsordnungsmäßigen Zeitabstands in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Unterabschnitt V
Vertagung der Beratungen
Artikel 279. Die Beratung kann, außer bei Gesetzentwürfen im Dringlichkeitsverfahren und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 349, auf Antrag eines Senators oder eines Ausschusses durch Beschluss des Plenums vertagt werden, und zwar aus folgenden Gründen:
I – Anhörung eines Ausschusses, der sich nicht dazu geäußert hat;
II – erneute Prüfung durch einen oder mehrere Ausschüsse aus einem berechtigten Grund;
III – Abhaltung an einem bestimmten Tag;
IV – Erfüllung einer wesentlichen Formalität;
V – Untersuchungen, die zur Klärung der Angelegenheit notwendig sind.
Paragraph 1. Die in Punkt III des Hauptabschnitts vorgesehene Vertagung darf dreißig Werktage nicht überschreiten und kann nur einmal für einen Zeitraum verlängert werden, der nicht länger sein darf als der erste und der die Dauer der Sitzungsperiode nicht überschreiten darf.
Paragraph 2. Ein Antrag auf Anhörung durch einen Ausschuss oder eine andere Stelle, die nicht über die geschäftsordnungsmäßige oder rechtliche Kompetenz verfügt, sich zu der Angelegenheit zu äußern, wird nicht angenommen.
Paragraph 3. Der in Punkt II des Hauptabschnitts vorgesehene Antrag kann nur gestellt werden, wenn:
I – das Bekanntwerden einer neuen Tatsache eine Änderung der abgegebenen Stellungnahme rechtfertigen kann;
II – eine offensichtliche Auslassung oder ein Fehler in der Stellungnahme vorliegt;
III – der Ausschuß selbst mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine erneute Prüfung für erforderlich hält.
Paragraph 4. Die in den Punkten I, II und III des Hauptabschnitts vorgesehenen Anträge werden bei der Bekanntgabe der Angelegenheit gestellt und zur Abstimmung gebracht, und die in den Punkten IV und V vorgesehenen Anträge in jeder Phase der Beratung.
Paragraph 5. Werden zwei oder mehr der in Punkt III des Kapitels vorgesehenen Anträge für denselben Vorschlag gestellt, so wird zuerst über den Antrag mit der längsten Frist abgestimmt.
Paragraph 6. Ist die Beschlussfähigkeit für die Abstimmung über den Antrag nicht gegeben, so wird dieser unterminiert.
Abschnitt III
Zeitabstand
Artikel 280. Der Zeitabstand zwischen der Veröffentlichung der elektronischen Kopien der Stellungnahmen der Ausschüsse und dem Beginn der entsprechenden Beratung oder Abstimmung beträgt drei Arbeitstage.
Artikel 281. Der Verzicht auf den Zeitabstand und auf die vorherige Veröffentlichung von elektronischen Kopien für die Aufnahme von Angelegenheiten in die Tagesordnung kann durch Beschluss des Plenums auf Antrag eines Senators gewährt werden, sofern der Vorschlag seit mehr als fünf Tagen im Senat behandelt wird.
Abschnitt IV
Zusätzliche Beratungs- und Abstimmungsrunde
Artikel 282. Immer wenn ein vollständiger Ersatzentwurf eines Gesetzentwurfs, einer Gesetzesverordnung oder eines Beschlussentwurfs in einer einzigen Sitzung gebilligt wurde, wird er in einer zusätzlichen Beratungs- und Abstimmungsrunde diskutiert.
Paragraph 1. Bei Entwürfen, die einer Bearbeitungsfrist unterliegen, findet die zusätzliche Beratungs- und Abstimmungsrunde zwei Werktage nach der Annahme des Ersatzentwurfs statt, wenn bis zum Ablauf der Frist noch acht Tage oder weniger verbleiben.
Paragraph 2. Änderungsanträge können in der zusätzlichen Beratungs- und Abstimmungsrunde, während der Diskussion der Angelegenheit, eingebracht werden, wobei die Einbringung eines neuen vollständigen Ersatzentwurfs untersagt ist.
Artikel 283. Werden in der zusätzlichen Beratung Änderungsanträge gestellt, wird die Angelegenheit an die zuständigen Ausschüsse weitergeleitet, die ihre Stellungnahme nicht mit einem neuen Ersatzentwurf abschließen können.
Einzelparagraph. Bei Entwürfen, die einer Bearbeitungsfrist unterliegen, wird die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen beratenden Sitzung gesetzt, wenn bis zum Ablauf der Frist noch fünf Tage oder weniger verbleiben, wobei die Stellungnahme im Plenum abgegeben werden kann.
Artikel 284. Werden in der zusätzlichen Beratung keine Änderungsanträge gestellt, so wird der Ersatzentwurf ohne Abstimmung endgültig angenommen.
Abschnitt V
Änderungsanträge des Abgeordnetenhauses zu Entwürfen des Senats
Artikel 285. Ein Änderungsantrag des Abgeordnetenhauses zu einem Entwurf des Senats kann nicht durch einen Unterabänderungsantrag geändert werden.
Artikel 286. Die Beratung und Abstimmung über Änderungsanträge des Abgeordnetenhauses zu Entwürfen des Senats erfolgt in ihrer Gesamtheit, außer:
I – wenn sich ein Ausschuss für einige und gegen andere Änderungsanträge ausspricht; in diesem Fall wird gruppenweise entsprechend der jeweiligen Stellungnahme abgestimmt;
II – wenn einen hervorgehobenen Punkt bei der Abstimmung über einen Änderungsantrag gebilligt wird.
Einzelparagraph. Über den Änderungsantrag des Abgeordnetenhauses kann nur teilweise abgestimmt werden, wenn sein Text teilbar ist.
Artikel 287. Der Ersatzentwurf des Abgeordnetenhauses zu Entwürfen des Senats gilt als eine Reihe von Änderungsanträgen und wird getrennt nach Artikeln, Paragraphen und Buchstaben abgestimmt, die denen des geänderten Entwurfs entsprechen, es sei denn, es wird ein Antrag auf Abstimmung als Ganzes oder nach Gruppen von Bestimmungen angenommen, unter Einhaltung der Bestimmungen des Einzelparagraphen des Artikels 286.
Abschnitt VI
Abstimmung
Unterabschnitt I
Beschlussfähigkeit
Artikel 288. Die Beschlüsse des Senats werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sein muss (Verfassung, Art. 47), außer in den folgenden Fällen, in denen sie gefasst werden:
I – mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Senatsmitglieder, über:
a) die rechtskräftige Verurteilung in den in Art. 52, I und II, der Verfassung vorgesehenen Fällen;
b) die Festsetzung von Höchstsätzen für interne Geschäfte, um spezifische Konflikte zwischen den Interessen eines Bundesstaates und des Bundesdistrikts zu lösen (Verfassung, Art. 155, Paragraph 2, V, b);
c) die Aussetzung der Immunität der Senatoren während des Ausnahmezustands (Art. 53, Paragraph 8 der Verfassung);
II – mit der Zustimmung von drei Fünfteln der Senatsmitglieder, über Verfassungsänderungsvorschläge (Art. 60, Paragraph 2 der Verfassung);
III – mit der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Senatsmitglieder, über:
a) Ergänzungsgesetzentwürfe (Verfassung, Art. 69);
b) die Entlassung des Generalstaatsanwalts der Republik von Amts wegen (Art. 52, XI der Verfassung);
c) die Amtsenthebung eines Senators in den in Artikel 55, Paragraph 2 der Verfassung vorgesehenen Fällen;
d) die Bestätigung eines Kandidaten für das Amt des Richters des Obersten Bundesgerichtshofes (Verfassung, Art. 101, Einzelparagraph); für das Amt des Generalstaatsanwalts der Republik (Verfassung, Art. 128, Paragraph 1); für das Amt des Richters des Oberen Gerichtshofs (Verfassung, Art. 104, einziger Absatz); und für das Amt des Richters des Oberen Arbeitsgerichts (Verfassung, Art. 111-A);
e) die Zustimmung zu einem Akt des Präsidenten der Republik, der den Verteidigungsfall verhängt (Verfassung, Art. 136, Paragraph 4);
f) die Ermächtigung für den Präsidenten der Republik, den Ausnahmezustand zu verhängen (Verfassung, Art. 137, Einzelparagraph);
g) die Festsetzung der Steuersätze für Geschäfte und Dienstleistungen zwischen den Bundesstaaten sowie für Ausfuhrgeschäfte und -dienstleistungen (Verfassung, Art. 155, Paragraph 2, IV);
h) die Festsetzung von Mindestsätzen für interne Geschäfte (Verfassung, Art. 155, Paragraph 2, V, a);
i) die Genehmigung für Kreditgeschäfte, die den Betrag der Kapitalaufwendungen übersteigen, mittels spezifischer Nachtrags- oder Sonderkredite (Art. 167, III der Verfassung);
j) die Zustimmung zum Nominierten für das Amt des Generalpflichtverteidigers des Bundes;
k) (Aufgehoben);
l) die Zustimmung zur Ernennung eines Nominierten für den Nationalrat der Justiz (Verfassung, Art. 103-B, Hauptabschnitt und Paragraph 2);
m) die Zustimmung zur Ernennung eines Nominierten für den Nationalrat der Staatsanwaltschaft (Verfassung, Art. 130-A, Hauptabschnitt);
IV – mit der Zustimmung von zwei Fünfteln der Senatsmitglieder über die Nichterneuerung einer Konzession oder einer Genehmigung für die Erbringung von Rundfunk-, Ton- und Bilddiensten (Art. 223, Paragraph 2 der Verfassung);
V – durch Stimmenmehrheit, wobei ein Zehntel der Senatoren anwesend sein muss, wenn es sich um Anträge gemäß Artikel 215, III handelt.
Paragraph 1. Die Abstimmung über den endgültige Wortlaut ist in jedem Fall nicht an eine qualifizierte Beschlussfähigkeit gebunden.
Paragraph 2. Blankostimmen und Stimmenthaltungen werden zum Zweck der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt.
Unterabschnitt II
Abstimmungsverfahren
Artikel 289. Die Abstimmungen können offen oder geheim sein.
Artikel 290. Die Abstimmung über die Vorschläge im Allgemeinen ist offen.
Artikel 291. Die Abstimmungen sind geheim:
I – wenn der Senat zu beschliessen hat über:
a) die Entlassung des Generalstaatsanwalts der Republik von Amts wegen (Art. 52, XI der Verfassung);
b) die Amtsenthebung eines Senators in den in Artikel 55, Paragraph 2 der Verfassung vorgesehenen Fällen;
c) die Verhaftung eines Senators und die Genehmigung zur Anklageerhebung bei kautionsunfähigen Verbrechen (Verfassung, Art. 53, Paragraph 2);
d) die Aussetzung der Immunität der Senatoren während des Ausnahmezustands (Art. 53, Paragraph 8 der Verfassung);
e) die Auswahl der Behörden (Verfassung, Art. 52, III);
II – bei Wahlen;
III – auf Beschluss des Plenums.
Artikel 292. Die Abstimmungen können sein:
I – offen:
a) symbolisch;
b) namentlich;
II – geheim:
a) elektronisch;
b) mittels Stimmzettel;
c) mittels eines Kugels.
Unterabschnitt III
Offene Abstimmung
Artikel 293. Bei der symbolischen Abstimmung sind die folgenden Regeln zu beachten:
I – die Senatoren, die der Angelegenheit zustimmen, bleiben sitzen, und diejenigen, die für die Ablehnung stimmen, erheben sich;
II – die Stimme der Fraktionsvorsitzenden entspricht derjenigen ihrer anwesenden Mitglieder, wobei sie die Möglichkeit haben, ihre Stimme in einem schriftlichen Dokument zu erklären, das dem Präsidium zur Veröffentlichung übermittelt wird;
III – wenn eine Überprüfung der Abstimmung beantragt wird, wird diese namentlich wiederholt;
IV – der Antrag auf Überprüfung der Abstimmung ist nur zulässig, wenn er von drei Senatoren unterstützt wird;
V – sobald die Abstimmung überprüft worden ist und eine ausreichende Anzahl von Senatoren anwesend ist, ist eine weitere Überprüfung erst nach Ablauf einer Stunde zulässig;
VI – ein Antrag auf Überprüfung ist nicht zulässig, wenn der Vorsitzende bereits den nächsten Punkt der Tagesordnung angekündigt hat;
VII – vor der Bekanntgabe des Ergebnisses ist es zulässig, die Stimme des Senators, der den Saal nach der Abstimmung betritt, aufzunehmen;
VIII – ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, unterbricht der Präsident die Sitzung und läutet die Glocken für zehn Minuten; danach wird die Sitzung wieder eröffnet und eine neue Abstimmung durchgeführt;
IX – wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so wird die Abstimmung vertagt und wieder aufgenommen, wenn die Angelegenheit dem Plenum erneut zur Beratung vorgelegt wird;
X – sind die Antragsteller bei der Überprüfung nicht anwesend oder stimmen sie nicht ab, so wird davon ausgegangen, dass sie die Überprüfung aufgegeben haben.
Artikel 294. Das namentliche Abstimmungsverfahren, das in den Fällen, in denen eine besondere Beschlussfähigkeit erforderlich ist, oder auf Beschluss des Plenums, auf Antrag eines Senators oder bei einem Antrag auf Überprüfung angewandt wird, wird durch elektronische Aufzeichnung der Stimmen durchgeführt, wobei die folgenden Regeln zu beachten sind:
I – die Namen der Senatoren erscheinen auf den am Rande des Plenarsaals installierten Anzeigetafeln, wo sie einzeln aufgezeichnet werden:
a) bei grünem Licht die Ja-Stimmen;
b) Stimmenthaltungen in gelb;
c) bei rotem Licht: Gegenstimmen;
II – jeder Senator hat einen festen, nummerierten Sitzplatz, den er bei der Ankündigung der Abstimmung einnimmt, und aktiviert ein für ihn bestimmtes Gerät, das sich am jeweiligen Tisch befindet;
III – die Fraktionsvorsitzenden stimmen zuerst ab;
IV – sobald die Stimme der Fraktionsvorsitzenden bekannt ist, stimmen die anderen Senatoren ab;
V – wenn die Aufzeichnung auf der Kontrolltafel, die sich am Tisch befindet, eine Stimmengleichheit ergibt, informiert der Sitzungsvorsitzender das Plenum und hebt die Stimmengleichheit auf, um dann das Ergebnis an die Ansager zu übermitteln;
VI – nach Beendigung der Abstimmung schaltet der Vorsitzende die Tafel aus und gibt das System für die Durchführung einer neuen Abstimmung frei;
VII – das Ergebnis der Abstimmung wird dem Präsidium in einer besonderen Liste übermittelt, in der Folgendes festgehalten wird:
a) die zur Beschluss stehende Angelegenheit;
b) das Datum, an dem die Abstimmung stattgefunden hat;
c) die Einzelstimme jedes Senators;
d) das Abstimmungsergebnis;
e) die Gesamtzahl der Abstimmenden;
VIII – Der Erste Sekretär paraphiert die besondere Liste und ordnet an, dass sie den Akten über die betreffende Angelegenheit beigefügt wird.
Einzelparagraph. Wenn das elektronische Abstimmungssystem nicht funktioniert, wird die namentliche Abstimmung durchgeführt, indem die Senatoren aufgerufen werden, die mit Ja oder Nein antworten, je nachdem, ob sie den Vorschlag annehmen oder ablehnen, und die Stimmen werden von den Sekretären aufgezeichnet.
Unterabschnitt IV
Geheime Abstimmung
Artikel 295. Die geheime Abstimmung wird elektronisch durchgeführt, außer bei Wahlen.
Paragraph 1. Nach der Ankündigung der Abstimmung fordert der Präsident die Senatoren auf, das entsprechende Gerät zu aktivieren, und beginnt dann mit der Auszählung.
Paragraph 2. Sobald festgestellt wurde, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, gilt das Verfahren gemäß Art. 293, VIII, wobei die Abstimmung vertagt wird, wenn es erneut an der Beschlussfähigkeit mangelt.
Artikel 296. Bei Wahlen wird mit Stimmzetteln abgestimmt.
Artikel 297. Die Stimmabgabe durch Kugeln findet statt, wenn das elektronische Abstimmungsgerät nicht funktioniert, wobei die folgenden Regeln einzuhalten sind:
I – die weißen Kugeln werden für die Ja-Stimmen und die schwarzen Kugeln für die Nein-Stimmen verwendet;
II – Die für die Stimmabgabe verwendete Kugel wird in eine Wahlurne gelegt und die nicht verwendete Kugel wird in eine andere Wahlurne gelegt, die für die Überprüfung des Abstimmungsergebnisses benutzt wird.
Unterabschnitt V
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
Artikel 298. Nach Abschluss der Auszählung gibt der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis unter Angabe der Ja- und Nein-Stimmen, der Blankostimmen, der ungültigen Stimmen und der Stimmenthaltungen bekannt.
Unterabschnitt VI
Verarbeitung der Abstimmung
Artikel 299. Die Abstimmung findet unmittelbar nach der Beratung statt, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.
Artikel 300. Auf die Abstimmung finden die folgenden Regeln Anwendung:
I – es wird zunächst über den Entwurf abgestimmt, mit Ausnahme von hervorgehobenen Punkten und Änderungsanträgen;
II – die Abstimmung über den Entwurf erfolgt, sofern das Plenum nichts anderes beschließt, in einer einzigen Abstimmung, wobei der Vorsitz den Vorschlag teilen kann, wenn dies zweckmäßig ist;
III – über die Änderungsanträge mit befürwortenden Stellungnahmen aller Ausschüsse wird gruppenweise abgestimmt, entsprechend den Empfehlungen der Stellungnahmen, mit Ausnahme der hervorgehobenen Punkte; über die anderen Änderungsanträge und die hervorgehobenen Änderungsanträge wird einzeln abgestimmt, eingestuft nach der in Art. 246, II festgelegten Reihenfolge;
IV – die Änderungsanträge eines Ausschusses werden in die Gruppe der Änderungsanträge mit befürwortender Stellungnahme aufgenommen, wenn kein anderer Ausschuss eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben hat;
V – die Änderungsanträge mit gegenteiliger Stellungnahme werden in die Gruppe der Änderungsanträge aufgenommen, zu denen die mit der Prüfung der Begründetheit beauftragten Ausschüsse eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben, auch wenn sie als verfassungsgemäß angesehen werden;
VI – über Änderungsanträge mit Unterabänderungsanträgen wird einzeln abgestimmt, es sei denn, das Plenum beschließt auf Vorschlag eines Senators oder eines Ausschusses etwas anderes; wenn die Gruppe angenommen wird, gelten die Änderungsanträge mit den in den jeweiligen Unterabänderungsanträgen enthaltenen Änderungen als angenommen;
VII – wird über einen Änderungsantrag, der einen Unterabänderungsantrag enthält, gesondert abgestimmt, so wird über ihn vor dem entsprechenden Unterabänderungsantrag und unbeschadet des letzteren abgestimmt, außer in den folgenden Fällen, in denen der Unterabänderungsantrag Vorrang bei der Abstimmung hat:
a) wenn er streichend ist;
b) wenn er den gesamten Text des Änderungsantrags ersetzt;
c) wenn er einen Artikel des Änderungsantrags ersetzt und die Abstimmung nach Artikeln erfolgt;
VIII – auf Antrag eines Senators kann das Plenum zulassen, dass über Änderungsanträge getrennt oder einzeln abgestimmt wird;
IX – über Änderungsanträge, zu denen eine Stellungnahme abgegeben wird, dass sie einen eigenständigen Gesetzentwurf bilden sollen, wird als hervorgehobene Punkte abgestimmt;
X – werden mehrere gleichartige Änderungsanträge zu ein und derselben Bestimmung eingereicht, so ist die folgende Reihenfolge einzuhalten:
a) die Änderungsanträge der Ausschüsse haben Vorrang gegenüber den Änderungsanträgen des Plenums;
b) unter den Änderungsanträgen der Ausschüsse derjenige, der die größte Kompetenz hat, sich zur Angelegenheit zu äußern;
XI – eine Bestimmung, die für eine gesonderte Abstimmung vom Hauptentwurf abgetrennt wurde, hat Vorrang vor Änderungsanträgen und bedarf keiner Stellungnahme.
XII – wenn über das Projekt für jeden Artikel getrennt abgestimmt wird, wird über den Text des Artikels vor den entsprechenden Änderungsanträgen abgestimmt, es sei denn, sie sind streichend oder ersetzend;
XIII – der Ersatzentwurf, der von allen Ausschüssen befürwortet wird, hat bei der Abstimmung Vorrang, sofern das Plenum nichts anderes beschließt;
XIV – Bei mehreren Ersatzentwürfen richtet sich der Vorrang nach der umgekehrten Reihenfolge ihrer Vorlage, mit Ausnahme der Bestimmungen von Punkt X in Bezug auf die der Ausschüsse;
XV – über den vollständigen Ersatzentwurf wird, vorbehaltlich einer gegenteiligen Beschlussfassung, als Ganzes abgestimmt;
XVI – wenn der vollständige Ersatzentwurf angenommen wird, werden der Entwurf und die Änderungsanträge dazu unterminiert;
XVII – nach der Bekanntgabe der Abstimmung über eine hervorgehobene Bestimmung oder einen hervorgehobenen Änderungsantrag wird, wenn der Verfasser des hervorgehobenen Antrags nicht um das Wort bittet, um ihn voranzutreiben, davon ausgegangen, dass das Plenum der Stellungnahme des Ausschusses zustimmt, wobei die hervorgehobene Angelegenheit den anderen der Gruppe folgt, zu der sie gehört;
XVIII – Ein vom Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft für verfassungswidrig oder rechtswidrig erklärter Änderungsantrag wird nicht zur Abstimmung gestellt, es sei denn, die Stellungnahme ist nicht einstimmig und die Fraktionsvorsitzenden, die mindestens die Mehrheit des Senats vertreten, beantragen dies.
Artikel 301. Die Ablehnung eines Entwurfs unterminiert die zu ihm vorgeschlagenen Änderungen.
Artikel 302. Die Ablehnung des Artikels 1 eines Entwurfs, über den Artikel für Artikel abgestimmt wird, unterminiert die anderen Artikel, wenn sie sich aus diesem ergeben.
Artikel 303. Die Abstimmung wird nur bei fehlender Beschlussfähigkeit und, unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 178 und 179, bei Beendigung der Sitzung unterbrochen.
Artikel 304. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so wird der zur Debatte stehende Gegenstand behandelt.
Einzelparagraph. Ist die zur Beratung stehende Angelegenheit erschöpft und die Beschlussfähigkeit weiterhin nicht gegeben, kann der Vorsitzende bei einer Angelegenheit der Tagesordnung, die durch ihre Bedeutung gerechtfertigt ist, die Sitzung für höchstens eine Stunde unterbrechen oder einem Senator, der dies wünscht, das Wort erteilen.
Artikel 305. Bei einer späteren Stimmengleichheit wird die zur Abstimmung stehende Angelegenheit wieder aufgenommen, und der Redner am Rednerpult wird unterbrochen, es sei denn, er erörtert einen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren und die zur Abstimmung stehende Angelegenheit wird normal behandelt.
Artikel 306. Kein in der Sitzung anwesender Senator kann sich bei der Abstimmung entschuldigen, es sei denn, es handelt sich um eine Angelegenheit, an der er ein persönliches Interesse hat, wobei er sein Hinderungsgrund vor der Abstimmung erklären muss und seine Anwesenheit bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mitgezählt wird.
Artikel 307. Im Falle einer geheimen Abstimmung wird bei Stimmengleichheit eine neue Abstimmung durchgeführt; bleibt die Stimmengleichheit bestehen, so wird die Abstimmung auf der nächsten oder den folgenden Tagungen wiederholt, bis eine Entscheidung über die Stimmengleichheit getroffen ist.
Unterabschnitt VII
Anleitung der Abstimmung
Artikel 308. Nach der Bekanntgabe der Abstimmung über eine Angelegenheit kann ein Senator für fünf Minuten das Wort ergreifen, um sie anzuleiten.
Artikel 309. Die Anleitung ist eine vorbereitende Maßnahme für die Abstimmung; die Abstimmung gilt erst dann als begonnen, wenn die Anleitung abgeschlossen ist.
Artikel 310. Die Wahlen und die folgenden Anträge haben keine Abstimmungsanleitungsphase:
I – Anträge auf Erlaubnis, im Sitzen zu sprechen.
II – Anträge auf die Verlängerung der Sitzungsdauer;
III – Anträge auf Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme;
IV – Anträge auf Verzicht auf den Zeitabstand und die vorherige Veröffentlichung einer elektronischen Kopie zur Aufnahme einer bestimmten Angelegenheit in die Tagesordnung;
V – Anträge auf Verzicht auf die Veröffentlichung des endgültigen Wortlauts, damit dieser sofort geprüft werden kann;
VI – Anträge von Senatoren, die Dokumente von einer Stelle außerhalb des Senats anfordern;
VII – Anträge von Ausschüssen oder Senatoren, die um offizielle Informationen bitten;
VIII – Anträge von Ausschüssen oder Senatoren mit dem Ersuchen um Veröffentlichung von amtlichen Informationen im Amtsblatt des Bundessenats;
IX – Anträge auf Beurlaubung der Senatoren;
X – Anträge auf Überweisung einer an einen anderen Ausschuss überwiesenen Angelegenheit an einen bestimmten Ausschuss.
XI – Anträge auf Hervorhebung einer Bestimmung oder eines Änderungsantrags.
Einzelparagraph. Die Abstimmungsanleitungsphase eines Antrags ist auf den Unterzeichner und einen Vertreter jeder Partei oder jeder parlamentarischen Gruppe beschränkt, außer im Falle von Beileidsbekundungen.
Unterabschnitt VIII
Vorrang
Artikel 311. Durch Beschluss des Plenums wird der Vorzug gegeben:
I – einem Vorschlag gegenüber einem anderen oder gegenüber allen anderen auf der Tagesordnung;
II – einem Änderungsantrag oder einer Gruppe von Änderungsanträgen gegenüber anderen Änderungsanträgen zu demselben Vorschlag oder gegenüber anderen Änderungsanträgen zu derselben Angelegenheit;
III – einem Entwurf gegenüber einem Ersatzentwurf (Art. 300, XIII);
IV – einem Ersatzentwurf gegenüber einem Entwurf (Art. 300, XIII);
Einzelparagraph. Der Vorzug muss beantragt werden:
I – vor der Bekanntgabe des Vorschlags, für den sie gewährt werden soll, im Fall vom Punkt I;
II – bis zur Bekanntgabe der Abstimmung, wenn es sich um die Punkte II, III und IV handelt.
Unterabschnitt IX
Hervorgehobener Punkt
Artikel 312. Die Hervorhebung von Teilen eines Vorschlags sowie eines Änderungsantrags der Gruppe, der er angehört, kann auf Antrag eines jeden Senators durch Beschluss des Plenums erfolgen, um:
I – einen eigenständigen Entwurf zu bilden, es sei denn, die hervorzuhebende Bestimmung stammt aus einem Entwurf des Abgeordnetenhauses;
II – eine getrennte Abstimmung durchzuführen;
III – die hervorgehobenen Teilen an- oder abzulehnen.
Einzelparagraph. Ein von einem parlamentarischen Block gestellter Antrag auf Hervorhebung eines Punktes hängt nicht von der Zustimmung durch das Plenum ab, wobei die folgende Verhältnismäßigkeit zu beachten ist:
I – von 3 (drei) bis 8 (acht) Senatoren: 1 (ein) hervorgehobener Punkt;
II – von 9 (neun) bis 14 (vierzehn) Senatoren: 2 (zwei) hervorgehobene Punkte;
III – mehr als 14 (vierzehn) Senatoren: 3 (drei) hervorgehobene Punkte.
Artikel 313. Folgende Punkte können für eine Abstimmung als eigenständiger Änderungsantrag hervorgehoben werden:
I – Teil eines Ersatzentwurfs, wenn die Abstimmung vorzugsweise über den Entwurf erfolgt;
II – Teile eines Änderungsantrags;
III – Unterabänderungsanträge;
IV – Teil eines Entwurfs, wenn die Abstimmung vorzugsweise über den Ersatzentwurf erfolgt;
Einzelparagraph. Die Hervorhebung ist nur möglich, wenn der hervorgehobene Text an den Vorschlag, in den er integriert werden soll, angepasst werden kann und einen vollständigen Sinn ergibt.
Artikel 314. Im Hinblick auf die hervorgehobenen Punkte gelten die folgenden Regeln:
I – der Antrag muss gestellt werden:
a) bis zur Bekanntgabe des Vorschlags, wenn die Hervorhebung einige seiner Teile betrifft;
b) bis zur Bekanntgabe der Gruppe von Änderungsanträgen, wenn sich die Hervorhebung auf einen von ihnen bezieht;
c) bis zur Bekanntgabe des Änderungsantrags, wenn die Hervorhebung dazu dient, einige seiner Teile zu trennen;
II – es ist nicht zulässig, einen Ausdruck hervorzuheben, dessen Streichung den Sinn des Vorschlags umkehrt oder ihn wesentlich verändert;
III – wird einem Antrag auf getrennte Abstimmung stattgegeben, so wird zuerst über die Hauptangelegenheit und anschließend über den hervorgehobenen Punkt abgestimmt;
IV – die Abstimmung über einen Antrag auf Hervorhebung erfordert nur dann eine Entscheidung über den hervorzuhebenden Punkt, wenn der Zweck der Hervorhebung ausdrücklich genannt wird;
V – wird ein Antrag auf Hervorhebung zurückgezogen, kehrt die hervorgehobene Angelegenheit zu der Gruppe zurück, zu der sie gehört;
VI – ein Antrag auf Hervorhebung ist nicht zulässig:
a) zur Annahme oder Ablehnung:
1 – einer Bestimmung, zu der ein Änderungsantrag eingereicht wurde;
2 – von Änderungsanträgen, über die geschäftsordnungsgemäß gesondert abgestimmt werden muss;
b) von Änderungsanträgen für die Zusammensetzung anderer Gruppen als derjenigen, denen sie geschäftsordnungsgemäß angehören;
VII – wenn ein Änderungsantrag hervorgehoben wird, werden die mit ihm verbundenen Änderungsanträge automatisch hervorgehoben;
VIII – die Hervorhebung eines gesonderten Entwurfs einer Bestimmung oder eines Änderungsantrags kann auch von einem Ausschuss in seiner Stellungnahme vorgeschlagen werden;
IX – die Abstimmung über den Antrag auf Hervorhebung eines gesonderten Entwurfs erfolgt vor der Beratung über die Hauptangelegenheit;
X – über einen Antrag auf Hervorhebung eines gesonderten Entwurfs kann nur abgestimmt werden, wenn die hervorzuhebende Angelegenheit einen eigenständigen Vorschlag darstellen kann;
XI – wird dem Antrag auf Hervorhebung eines gesonderten Entwurfs stattgegeben, hat der Verfasser des Antrags zwei Werktage Zeit, den Text vorzulegen, mit dem der neue Entwurf diskutiert werden soll;
XII – ein Entwurf, der sich aus einer Hervorhebung ergibt, wird wie ein ursprünglicher Vorschlag behandelt.
Unterabschnitt X
Vertagung der Abstimmung
Artikel 315. Die Vertagung der Abstimmung erfolgt nach denselben Grundsätzen, die für die Vertagung der Beratung gelten (Art. 279).
Paragraph 1. Ein Antrag auf Vertagung wird als vorläufig gestellt und abgestimmt, wenn die Angelegenheit dem Senat vorgelegt wird.
Paragraph 2. Ist die Beschlussfähigkeit für die Abstimmung über den Antrag nicht gegeben, so wird dieser unterminiert.
Unterabschnitt XI
Abstimmungserklärung
Artikel 316. Nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kann der Senator dem Präsidium eine Abstimmungserklärung zur Veröffentlichung vorlegen.
Einzelparagraph. Eine Abstimmungserklärung entfällt, wenn die Beratung geheim ist, mangels Beschlussfähigkeit nicht abgeschlossen wird oder nicht angeleitet werden kann.
KAPITEL XIV
WORTLAUT FÜR DIE ZUSÄTZLICHE BERATUNGS- UND ABSTIMMUNGSRUNDE UND DER ENDGÜLTIGE WORTLAUT
Artikel 317. Nach der Abstimmung und der Annahme eines Ersatzentwurfs wird der Entwurf an den zuständigen Ausschuss zur Ausarbeitung des Wortlauts für die zusätzliche Beratungs- und Abstimmungsrunde weitergeleitet.
Artikel 318. Es obliegt ausschließlich dem mit der Untersuchung der Angelegenheit betrauten Ausschuss die Ausarbeitung des Wortlauts für die zusätzliche Beratungs- und Abstimmungsrunde und des endgültigen Wortlauts in den Fällen, in denen es um Folgendes geht:
I – Reform der Geschäftsordnung;
II – Verfassungsänderungsvorschläge;
III – Rechtskodex-Entwürfe oder deren Reform.
Artikel 319. Der endgültige Wortlaut von Gesetzentwürfen, die vom Abgeordnetenhaus stammen und vom Senat geändert wurden, beschränkt sich auf die einzelnen Änderungsanträge, die nicht in den Haupttext des Vorschlags eingefügt werden.
Einzelparagraph. Auf den endgültigen Wortlaut von Gesetzentwürfen des Abgeordnetenhauses, die sanktioniert werden sollen, wird verzichtet, es sei denn, es liegt ein sprachlicher Mangel oder ein offensichtlicher Fehler vor, der berichtigt werden muss.
Artikel 320. Nachdem der endgültige Wortlaut des Entwurfs während der Verlesung der Geschäfte verlesen wurde, verbleibt er nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundessenats und in elektronischer Form sowie nach Ablauf des geschäftsordnungsmäßigen Zeitabstands auf dem Tisch zur Aufnahme in die Tagesordnung.
Einzelparagraph. Wenn der endgültige Wortlaut der Angelegenheit während der Sitzung, in der sie angenommen wird, auf den Tisch kommt, kann das Plenum auf Vorschlag des Präsidenten zulassen, dass er nach Abschluss der Tagesordnung verlesen wird.
Artikel 321. Über den endgültigen Wortlaut kann unmittelbar nach der Lesung beraten und abgestimmt werden, sofern der Senat dies beschließt.
Artikel 322. Ist der endgültige Wortlaut von Änderungsanträgen des Senats zu einem Gesetzentwurf des Abgeordnetenhauses, so sind Änderungen an einer nicht geänderten Bestimmung nicht zulässig, mit Ausnahme von Änderungen des Wortlauts und solchen, die sich aus gebilligten Änderungsanträgen ergeben.
Artikel 323. Für Änderungen des Wortlauts ist, unbeschadet der Bestimmungen von Art. 234, Einzelparagraph, die Stellungnahme des Ausschusses erforderlich, der den endgültigen Wortlaut ausgearbeitet hat.
Artikel 324. Steht der endgültige Wortlaut des Entwurfs auf der Tagesordnung und ist die Beratung darüber ohne Änderungen oder Berichtigungen abgeschlossen, so gilt er ohne Abstimmung als endgültig angenommen, es sei denn, ein Senator beantragt die Abstimmung darüber.
KAPITEL XV
FEHLERBERICHTIGUNG
Artikel 325. Wird in einem gebilligten und endgültig abgefassten Text ein Fehler festgestellt, wird das folgende Verfahren angewandt:
I – im Falle eines Widerspruchs, einer Unstimmigkeit, einer Präjudizialität oder eines Fehlers, der den Sinn des Entwurfs verändert, der noch nicht zur Billigung oder an das Abgeordnetenhaus weitergeleitet wurde, leitet der Präsident die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss weiter, damit dieser vorschlägt, wie der Fehler behoben werden kann, wobei der Vorschlag vom Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft geprüft werden muss, bevor er dem Plenum vorgelegt wird;
II – in den Fällen des Punktes I, wenn die Angelegenheit zur Billigung oder an das Abgeordnetenhaus weitergeleitet worden ist, unterrichtet der Präsident, nachdem das Plenum seine Stellungnahme abgegeben hat, den Präsidenten der Republik oder das Abgeordnetenhaus darüber, indem er gegebenenfalls eine neue endgültige offizielle Fassung übersendet oder eine Berichtigung des Textes durch Neuveröffentlichung des Gesetzes verlangt;
III – im Falle einer materiellen Unrichtigkeit, die auf einem offensichtlichen Versehen oder einem grafischen Fehler beruht und deren Berichtigung keine Änderung des Sinns der Sache bedeutet, trifft der Präsident die in Punkt II genannten Maßnahmen, indem er ein Schreiben an den Präsidenten der Republik oder an das Abgeordnetenhaus richtet und anschließend das Plenum davon in Kenntnis setzt.
Artikel 326. Wenn in einer aus dem Abgeordnetenhaus eingegangenen endgültigen offiziellen Fassung eine wesentliche Ungenauigkeit, ein Versehen oder ein offensichtlicher Fehler festgestellt wird und der Vorschlag noch nicht vom Senat gebilligt wurde, wird seine Behandlung für eine Konsultation mit dem Abgeordnetenhaus unterbrochen, dessen Klarstellungen dem Senat vor der Abstimmung mitgeteilt werden, wobei die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Ausschüsse zurückgeht, wenn der Fehler zu einer Änderung der Bedeutung des Textes geführt hat.
Einzelparagraph. Wenn die Mitteilung vom Abgeordnetenhaus gemacht wird, wird folgendermaßen vorgegangen:
I – nachdem die Mitteilung während der Verlesung der Geschäfte verlesen wird, wird sie an den Ausschuss weitergeleitet, der mit der Angelegenheit befasst ist;
II – wenn die Angelegenheit bereits von einem anderen Ausschuss geprüft worden ist, sorgt der Präsident dafür, dass sie vor der Stellungnahme des Organs, in dessen Händen sie sich befindet, zur weiteren Prüfung an diesen Ausschuss zurückverwiesen wird;
III – wenn die Angelegenheit dem Plenum vorgelegt wird, unterrichtet der Präsident das Plenum über den Zwischenfall;
IV – wenn der Senat bereits über die Angelegenheit abgestimmt hat, sorgt der Präsident dafür, dass sie erneut behandelt wird, indem er gegebenenfalls die Ersetzung der an den Präsidenten der Republik oder an das Abgeordnetenhaus gerichteten endgültigen offiziellen Fassung vornimmt.
Artikel 327. Stellt sich nach der endgültigen Annahme eines aus dem Senat stammenden Gesetzentwurfs heraus, dass er eine Angelegenheit enthält, die Gegenstand eines Gesetzesverordnungs- oder Beschlussentwurfs sein sollte, veranlasst das Präsidium nach Anhörung des Ausschusses für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft die Aufteilung des Vorschlags.
Einzelparagraph. Dasselbe gilt für einen Gesetzesverordnungsentwurf oder einen Beschlussentwurf, der eine Rechtsangelegenheit enthält.
KAPITEL XVI
DIE ENDGÜLTIGE OFFIZIELLE FASSUNG DER GESETZENTWÜRFE
Artikel 328. Der vom Senat definitiv gebilligte Vorschlag wird zur Billigung, Verkündung oder an das Abgeordnetenhaus in seiner endgültigen offiziellen Fassung übermittelt.
Artikel 329. Die endgültige offizielle Fassung gibt den vom Plenum genehmigten endgültigen Wortlaut oder den unveränderten Text des Abgeordnetenhauses wieder.
Artikel 330. Die aus dem Abgeordnetenhaus stammende endgültige offizielle Fassung des Entwurfs wird im Senat archiviert.
Artikel 331. Wenn der aus dem Abgeordnetenhaus stammende Vorschlag geändert wird, wird er zusammen mit den in Art. 329 genannten endgültigen offiziellen Fassungen, einer beglaubigten Abschrift der aus jenem Haus stammenden endgültigen offiziellen Fassung ans das Ursprungshaus übermittelt, es sei denn, es liegt eine Zweitschrift vor; in diesem Fall wird sie zurückgeschickt.
KAPITEL XVII
VORSCHLÄGE AUS FRÜHEREN LEGISLATURPERIODEN
Artikel 332. Am Ende der Legislaturperiode werden alle Vorschläge, die sich im Senat in Bearbeitung befinden, archiviert, mit folgenden Ausnahmen:
I – die aus dem Abgeordnetenhaus stammenden oder von ihm überarbeiteten Texte;
II – diejenigen, die von Senatoren verfasst wurden, die noch im Amt bleiben oder die wiedergewählt wurden;
III – diejenigen, die von Senatoren im letzten Jahr ihrer Amtszeit vorgelegt wurden;
IV – diejenigen, die eine befürwortende Stellungnahme der Ausschüsse erhalten haben;
V – diejenigen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Nationalkongresses fallen (Verfassung, Art. 49);
VI – diejenigen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundessenats fallen (Verfassung, Art. 52);
VII – Anträge auf einstweilige Einstellung eines laufenden Verfahrens gegen einen Senator vor dem Obersten Bundesgerichtshof (Verfassung, Art. 53, Paragraph 3 und 4, Verfassungsänderung Nr. 35/2001).
Paragraph 1. In jedem der in den Punkten des Hauptabschnitts genannten Fälle wird ein Vorschlag, der sich seit zwei Legislaturperioden in Bearbeitung befindet, automatisch archiviert, es sei denn, 1/3 (ein Drittel) der Senatoren bis zu 60 (sechzig) Tagen nach Beginn der ersten Sitzungsperiode nach der Archivierung die Fortsetzung seiner Bearbeitung beanträgt und die Aufhebung der Archivierung vom Plenum des Senats genehmigt wird.
Paragraph 2. Im Falle vom Paragraph 1, wenn der wiederaufgenommenen Vorschlag seine Bearbeitung nicht während der laufenden Legislaturperiode abgeschlossen hat, wird er am Ende der Legislaturperiode endgültig archiviert.
Artikel 333. (Aufgehoben).
KAPITEL XVIII
PRÄJUDIZIALITÄT
Artikel 334. Der Präsident erklärt von Amts wegen oder auf Anfrage eines Senators eine Angelegenheit, die der Beratung durch den Senat unterliegt, für unterminiert:
I – weil sie mittlerweile überholt geworden ist;
II – weil sie zuvor vom Plenum in einer anderen Beratung beurteilt worden ist.
Paragraph 1. In jedem Fall wird die Erklärung der Präjudizialität im Plenum abgegeben, wobei die Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen wird, falls sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Präjudizialität nicht darauf steht.
Paragraph 2. Gegen die Erklärung der Präjudizialität kann beim Plenum Beschwerde eingelegt werden, das nach Anhörung des Ausschusses für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft entscheidet.
Paragraph 3. Betrifft die im Verlauf der Abstimmung erklärte Präjudizialität eine Änderung oder eine Bestimmung einer in Behandlung befindlichen Angelegenheit, so wird die Stellungnahme des Ausschusses für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft mündlich abgegeben.
Paragraph 4. Ein Vorschlag, dessen Präjudizialität erklärt worden ist, wird endgültig archiviert.
KAPITEL XIX
AUSSETZUNG DER PRÜFUNG DER VORSCHLÄGE
Artikel 335. Die Prüfung eines Vorschlags kann auf Antrag eines Ausschusses oder eines Senators vorübergehend ausgesetzt werden, um abzuwarten:
I – die Entscheidung des Senats oder die Prüfung eines anderen damit zusammenhängenden Vorschlags durch den Ausschuss;
II – das Ergebnis von Untersuchungen;
III – der Eingang eines anderen Vorschlags zur gleichen Angelegenheit.
Einzelparagraph. Der Abstimmung über den von einem Senator eingereichten Antrag geht eine Stellungnahme des mit der Prüfung der Angelegenheit beauftragten Ausschusses voraus.
KAPITEL XX
DRINGLICHKEIT
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 336. Die Dringlichkeit kann beantragt werden:
I – wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt, oder um eine Maßnahme zur Bewältigung eines öffentlichen Unglücksfalls;
II – wenn beabsichtigt ist, die Angelegenheit in der zweiten ordentlichen beratenden Sitzung nach der Annahme des Antrags zu behandeln;
III – wenn beabsichtigt ist, eine Angelegenheit, zu der noch keine Stellungnahme vorliegt, in die Tagesordnung aufzunehmen.
Einzelparagraph. Die in Art. 91, I und II genannten Vorschläge, die der abschließenden Entscheidung der Ausschüsse vorbehalten sind, können nicht im Dringlichkeitsverfahren behandelt werden, es sei denn, dass gegen die Entscheidung ein Zehntel der Senatsmitglieder Beschwerde einlegt, damit das Plenum über die Angelegenheit berät und abstimmt.
Artikel 337. Die Dringlichkeit verzichtet während der gesamten Bearbeitung der Angelegenheit auf die Einhaltung von Zeitabständen, Fristen und geschäftsordnungsmäßige Formalitäten, mit Ausnahme von Stellungnahmen, der Beschlussfähigkeit und der Verteilung von Kopien des Hauptvorschlags.
Artikel 338. Die Dringlichkeit kann vorgeschlagen werden
I – im Falle von Art. 336, I, durch das Präsidium, die Mehrheit der Senatsmitglieder oder die Fraktionsvorsitzenden, die diese Zahl vertreten;
II – im Falle von Art. 336, II, von zwei Dritteln der Senatsmitglieder oder von Fraktionsvorsitzenden, die diese Zahl vertreten;
III – im Falle von Artikel 336, III, von einem Viertel der Senatsmitglieder oder von Fraktionsvorsitzenden, die diese Zahl vertreten;
IV – in den Fällen von Art. 336, II und III durch einen Ausschuss;
V – durch den Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn ein Genehmigungsantrag zur Durchführung von Kreditgeschäften gemäß den Artikeln 28 und 33 des Beschlusses Nr. 43 von 2001 vorliegt.
Abschnitt II
Antrag auf Dringlichkeit
Artikel 339. Der Antrag auf Dringlichkeit wird verlesen:
I – im Falle des Art. 336, I, sofort, in jeder Phase der Sitzung, auch wenn er eine Rede, eine Beratung oder eine Abstimmung unterbricht;
II – in den anderen Fällen, während der Verlesung der Geschäfte.
Artikel 340. Der Antrag auf Dringlichkeit wird dem Plenum zur Beratung vorgelegt:
I – sofort, im Falle von Art. 336, I;
II – nach der Tagesordnung, im Falle von Art. 336, II;
III – im Falle von Art. 336, III, auf der nächsten beratenden Sitzung, wobei er in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Artikel 341. Anträge auf Dringlichkeit werden dem Plenum nicht zur Beratung vorgelegt:
I – in den Fällen von Art. 336, II und III, vor der Veröffentlichung der elektronischen Kopie des jeweiligen Vorschlags;
II – mehr als zwei in derselben Sitzung, wobei die in Art. 336, I genannten Fälle nicht mitgezählt werden.
Artikel 342. Im Falle von Art. 336, II, wird der Antrag auf Dringlichkeit als unterminiert angesehen, wenn die Beschlussfähigkeit bei der Abstimmung nicht gegeben ist.
Artikel 343. Bei der Anleitung der Abstimmung über einen Antrag auf Dringlichkeit können einer der Unterzeichner und ein Vertreter jeder Partei oder jeder parlamentarischen Gruppe für eine Dauer von fünf Minuten das Wort ergreifen, sowie im Falle eines von einem Ausschuss eingereichten Antrags dessen Vorsitzender und der Berichterstatter für die Angelegenheit, für die das Dringlichkeitsverfahren beantragt wurde.
Artikel 344. Die Rücknahme eines Antrags auf Dringlichkeit ist, gegebenenfalls vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 256, auf schriftlichen Antrag zulässig:
I – vom Erstunterzeichner, wenn es sich nicht um einen Antrag der Fraktionsvorsitzenden handelt;
II – von dem Ausschussvorsitzenden, wenn er von diesem verfasst wurde;
III – von den Fraktionsvorsitzenden, die ihn unterzeichnet haben.
Abschnitt III
Prüfung von dringenden Angelegenheiten
Artikel 345. Die Angelegenheiten, für die der Senat die Dringlichkeit gewährt, werden dem Plenum vorgelegt:
I – im Falle von Art. 336, I unmittelbar nach der Gewährung der Dringlichkeit;
II – in der zweiten ordentlichen beratenden Sitzung, die auf die Gewährung der Dringlichkeit folgt, einschließlich der Angelegenheit, die auf der Tagesordnung steht, im Falle von Art. 336, II;
III – in der vierten ordentlichen beratenden Sitzung nach der Gewährung der Dringlichkeit, im Falle von Art. 336, III.
Einzelparagraph. Wenn es in den Fällen des Art. 336, II und III nach Abschluss der Beratung aufgrund der Komplexität der Angelegenheit nicht möglich ist, sofort mit den Abstimmungsarbeiten zu beginnen, wird dem Präsidium eine Frist von höchstens vierundzwanzig Stunden zur Vorbereitung der Abstimmung eingeräumt.
Artikel 346. Die Stellungnahmen zu den Vorschlägen, die im Dringlichkeitsverfahren behandelt werden, müssen vorgelegt werden:
I – unverzüglich in den Fällen des Art. 336, I, wobei der Berichterstatter eine Frist von höchstens zwei Stunden beantragen kann;
II – im Falle von Art. 336, II, wenn die Angelegenheit auf der Tagesordnung angekündigt wird;
III – im Falle von Art. 336, III innerhalb der Frist zwischen der Gewährung der Dringlichkeit und dem Tag vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Angelegenheit stehen soll.
Paragraph 1. Die in Punkt I genannte Frist wird unbeschadet der Fortführung der Tagesordnung gewährt.
Paragraph 2. Die Stellungnahme erfolgt mündlich in den Fällen des Art. 336, I, und in begründeten Umständen auch in den Fällen des Art. 336, II und III.
Artikel 347. Bei der Beratung und Anleitung der Abstimmung über Vorschläge im Dringlichkeitsverfahren im Falle von Artikel 336, I, dürfen nur der Verfasser des Vorschlags und die Berichterstatter sowie ein Redner von jeder Partei während der Hälfte der für Angelegenheiten im normalen Verfahren vorgesehenen Zeit das Wort ergreifen.
Artikel 348. Nach Abschluss der Beratungen über eine Angelegenheit im Dringlichkeitsverfahren mit der Einreichung von Änderungsanträgen wird das folgende Verfahren angewandt:
I – im Falle von Art. 336, I, werden die Stellungnahmen sofort von einem vom Präsidenten ernannten Berichterstatter abgegeben, der die in Art. 346, I, vorgesehene Frist beantragen kann;
II – im Falle von Art. 336, II, können die Stellungnahmen sofort abgegeben werden oder, wenn die Komplexität der Angelegenheit es erfordert, innerhalb von vierundzwanzig Stunden; in diesem Fall wird die Angelegenheit von der Tagesordnung abgesetzt und in die nächste ordentliche beratende Sitzung aufgenommen;
III – im Falle von Art. 336, III wird der Entwurf von der Tagesordnung abgesetzt, um in der vierten ordentlichen beratenden Sitzung wieder aufgenommen zu werden, und die Stellungnahmen zu den Änderungsanträgen müssen bis zum Vortag der Sitzung, in der die Angelegenheit behandelt werden soll, abgegeben werden.
Artikel 349. Die Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit Entwürfen mit Dringlichkeitscharakter ist nur im Fall von Art. 336, III, und für höchstens vier Sitzungen zulässig.
Einzelparagraph. Der Antrag kann bis zur Verkündung der Abstimmung eingereicht werden.
Artikel 350. Die zusätzliche Beratungs- und Abstimmungsrunde zur Behandlung von Angelegenheiten im Dringlichkeitsverfahren findet unmittelbar nach der Annahme des Ersatzentwurfs in einer einzigen Abstimmungsrunde statt, wobei eine Frist von 24 Stunden für die Ausarbeitung des Wortlauts für die zusätzliche Beratungs- und Abstimmungsrunde eingeräumt werden kann.
Artikel 351. Der endgültige Wortlaut von Angelegenheiten im Dringlichkeitsverfahren bedarf keiner Veröffentlichung und wird dem Senat zur Beratung vorgelegt:
I – im Falle von Art. 336, I, sofort nach der Einreichung, auch wenn die Beratung oder Abstimmung unterbrochen wird;
II – in den anderen Fällen nach dem Ermessen des Präsidenten in jeder Phase der Sitzung.
Abschnitt IV
Wegfall der Dringlichkeit
Artikel 352. Die Dringlichkeit fällt weg:
I – mit dem Ende der Sitzungsperiode;
II – in den Fällen des Art. 336, II und III, bis zum Beginn der Abstimmung über die Angelegenheit, durch Beratung des Plenums.
Einzelparagraph. Der Antrag auf Wegfall der Dringlichkeit kann gestellt werden:
I – im Falle von Art. 336, II, durch die Mehrheit der Senatsmitglieder oder die Fraktionsvorsitzenden, die diese Zahl vertreten;
II – im Falle von Art. 336, III, von einem Viertel der Senatsmitglieder oder von Fraktionsvorsitzenden, die diese Zahl vertreten;
III – in den Fällen des Art. 336, II und III, durch den antragstellenden Ausschuss.
Abschnitt V
Dringlichkeit, die kein Ersuchen erfordert
Artikel 353. Als dringlich gelten, unabhängig von einem Antrag, die folgenden Angelegenheiten:
I – mit der im Fall von Art. 336, I, vorgesehenen Bearbeitung, Angelegenheiten, deren Zweck es ist:
a) den Präsidenten der Republik zu ermächtigen, den Krieg zu erklären, den Frieden zu schließen, ausländischen Streitkräften die Durchreise durch das Staatsgebiet zu gestatten oder sich dort vorübergehend aufzuhalten (Verfassung, Art. 49, II);
b) den Verteidigungsfall und die Bundesintervention zu genehmigen, den Ausnahmezustand zu gestatten oder irgendeine dieser Maßnahmen auszusetzen (Verfassung, Art. 49, IV);
II – mit der in Art. 336, II vorgesehenen Bearbeitung, die Angelegenheit betreffend die Ermächtigung des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Republik, das Land zu verlassen (Verfassung, Art. 49, III).
Einzelparagraph. Die Vorschläge, die einer Frist unterliegen, werden ebenfalls wie im Fall von Art. 336, II vorgesehen, unabhängig vom Antrag, bearbeitet, wenn zehn Tage vor Ablauf der Frist verbleiben.
TITEL IX
VORSCHLÄGE, DIE SONDERBESTIMMUNGEN UNTERLIEGEN
KAPITEL I
VERFASSUNGSÄNDERUNGSVORSCHLÄGE
Artikel 354. Der dem Senat vorgelegte Verfassungsänderungsvorschlag wird in zwei Sitzungen beraten und abgestimmt, wobei er als angenommen gilt, wenn er in beiden Sitzungen drei Fünftel der Stimmen der Senatsmitglieder auf sich vereinigt (Verfassung, Art. 60, Paragraph 2);
Paragraph 1. Änderungsvorschläge, die darauf abzielen, Folgendes abzuschaffen, dürfen kein Beratungsgegenstand sein (Verfassung, Art. 60, Paragraph 4):
I – die föderative Staatsform;
II – unmittelbare, geheime, allgemeine und regelmässig stattfindende Wahlen;
III – die Gewaltentrennung;
IV – die individuellen Rechte und Garantien.
Paragraph 2. Während der Geltungsdauer der Bundesintervention, des Verteidigungsfalles oder des Ausnahmezustands darf die Verfassung nicht geändert werden (Verfassung, Art. 60, Paragraph 1).
Artikel 355. Der Vorschlag wird während der Verlesung der Geschäfte verlesen und im Amtsblatt des Bundessenats sowie in elektronischen Kopien zur Verteilung an die Senatoren veröffentlicht.
Artikel 356. Der Vorschlag wird dem Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft übermittelt, der über eine Frist von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Präsidenten verfügt, um eine Stellungnahme abzugeben.
Einzelparagraph. Die Stellungnahme des Ausschusses für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft, die zu dem Schluss kommt, dass ein Änderungsantrag einzureichen ist, muss die Unterschriften von Senatoren tragen, die neben den Ausschussmitgliedern mindestens ein Drittel der Senatsmitglieder ausmachen.
Artikel 357. Fünf Tage nach der Veröffentlichung der Stellungnahme im Amtsblatt des Bundessenats und in elektronischen Kopien kann die Angelegenheit auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Artikel 358. Nach Ablauf der in Artikel 356 genannten Frist, ohne dass der Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft seine Stellungnahme abgegeben hat, wird der Verfassungsänderungsvorschlag auf die Tagesordnung gesetzt, um in erster Beratungsrunde während fünf aufeinanderfolgenden ordentlichen beratenden Sitzungen behandelt zu werden.
Paragraph 1. Die Stellungnahme wird im Plenum mündlich von einem vom Präsidenten benannten Berichterstatter abgegeben werden.
Paragraph 2. Während der Beratung können von mindestens einem Drittel der Senatsmitglieder unterzeichnete Änderungsanträge eingebracht werden, sofern sie in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der im Vorschlag behandelten Angelegenheit stehen.
Artikel 359. Dem Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft wird für die Prüfung der Änderungsanträge und die Abgabe seiner Stellungnahme dieselbe Frist eingeräumt, die in Art. 356 festgelegt ist.
Artikel 360. Nach der Verlesung der Stellungnahme während der Verlesung der Geschäfte, der Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundessenats und in elektronischen Kopien mit dem Vorschlag und den Änderungsanträgen, kann die Angelegenheit auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Artikel 361. Nach Ablauf der Frist des Ausschusses für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft wird gemäß den Bestimmungen des Hauptabschnitts von Artikel 358 und dessen Paragraph 1 vorgegangen.
Paragraph 1. Auf der ordentlichen beratenden Sitzung, die auf die Abgabe der Stellungnahme folgt, wird der Vorschlag für die Abstimmung in der ersten Abstimmungsrunde auf die Tagesordnung gesetzt.
Paragraph 2. Es sind nur Anträge auf getrennte Abstimmung über Teile des Vorschlags oder von Änderungsanträgen zulässig.
Paragraph 3. Die Beratung über den Vorschlag, die Änderungsanträge und die für eine gesonderte Abstimmung hervorgehobenen Bestimmungen erfolgt in namentlicher Abstimmung.
Artikel 362. Der Zeitabstand zwischen der ersten und der zweiten Beratungs- und Abstimmungsrunde beträgt mindestens fünf Werktage.
Artikel 363. Nach der Aufnahme des Vorschlags in die Tagesordnung der zweiten Beratungs- und Abstimmungsrunde wird ein Zeitraum von drei ordentlichen Beratungssitzungen zur Aussprache eröffnet, in denen Änderungsanträge, die nicht die Begründetheit betreffen, eingereicht werden können.
Artikel 364. Nach Abschluss der Beratung in der zweiten Beratungs- und Abstimmungsrunde und nach Einreichung von Änderungsanträgen wird die Angelegenheit innerhalb von fünf nicht verlängerbaren Tagen zur Stellungnahme an den Ausschuss zurückverwiesen und anschließend zur Abstimmung auf die Tagesordnung gesetzt.
Artikel 365. Wird der Vorschlag ohne Änderungen angenommen, wird er an das Abgeordnetenhaus weitergeleitet; werden Änderungen vorgenommen, wird er an den Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft weitergeleitet, der drei Tage Zeit hat, den endgültigen Wortlaut vorzuschlagen.
Artikel 366. Über den endgültigen Wortlaut, der dem Präsidium vorgelegt wird, wird mit einer beliebigen Anzahl von anwesenden Senatoren abgestimmt, unabhängig von der Veröffentlichung.
Artikel 367. Ein Ersatzentwurf des Abgeordnetenhauses für einen Vorschlag aus dem Senat wird als neuer Vorschlag betrachtet.
Artikel 368. Auf die Überprüfung eines Vorschlags des Abgeordnetenhauses durch den Senat finden die in diesem Titel festgelegten Regeln Anwendung.
Artikel 369. Wenn der Vorschlag im Senat endgültig angenommen wird, wird dies dem Abgeordnetenhaus mitgeteilt, und es wird eine Sitzung einberufen, um die Änderung zu verkünden (Verfassung, Art. 60, Paragraph 3).
Artikel 370. (Aufgehoben).
Artikel 371. Vorschläge zur Änderung von Bestimmungen, die in keinem direkten Zusammenhang zueinander stehen, sind untersagt.
Artikel 372. Die in der vorliegenden Geschäftsordnung für andere Vorschläge festgelegten Regeln finden auf die Behandlung des Vorschlags Anwendung, soweit anwendbar.
Artikel 373. Die in einem abgelehnten oder als unterminiert angesehenen Verfassungsänderungsvorschlag enthaltene Angelegenheit darf nicht Gegenstand eines neuen Vorschlags in derselben Sitzungsperiode sein (Verfassung, Art. 60, Paragraph 5).
KAPITEL II
RECHTSKODEX-ENTWÜRFE
Artikel 374. In der Sitzung, in der der Rechtskodex-Entwurf verlesen wird, ernennt das Präsidium einen nichtständigen Ausschuss, der sich aus elf Mitgliedern zusammensetzt, zur Prüfung des Entwurfes und legt den Zeitplan für seine Bearbeitung fest, wobei die folgenden Fristen und Regeln einzuhalten sind:
I – Der Ausschuss tritt spätestens am Werktag nach seiner Einsetzung zusammen, um einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen; anschließend werden ein Hauptberichterstatter und so viele Teilberichterstatter wie nötig ernannt;
II – alle laufenden oder ausgesetzten Vorschläge, die mit dem Entwurf zusammenhängende Angelegenheiten betreffen, werden dem Entwurf beigefügt;
III – Änderungsanträge können innerhalb von zwanzig Werktagen nach Veröffentlichung des Entwurfs im Amtsblatt des Bundessenats beim Ausschuss eingereicht werden;
IV – nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen übermitteln die Teilberichterstatter dem Hauptberichterstatter innerhalb von zehn Werktagen die Schlussfolgerungen ihrer Arbeit;
V – der Hauptberichterstatter verfügt über eine Frist von fünf Werktagen, um dem Ausschuss seine Stellungnahme vorzulegen, die zusammen mit der Studie der Teilberichterstatter und den Änderungsanträgen in elektronischen Kopien veröffentlicht wird;
VI – Der Ausschuss verfügt über eine Frist von fünf Werktagen, um seine Prüfung abzuschließen und dem Präsidium seine endgültige Stellungnahme zu dem Entwurf und den Änderungsanträgen vorzulegen;
VII – die Beratung im Ausschuss erfolgt nach der für die Ernennung der Teilberichterstatter festgelegten Aufteilung, wobei jedes Mitglied einmal für zehn Minuten, der Teilberichterstatter zweimal für den gleichen Zeitraum und der Hauptberichterstatter zweimal für einen Zeitraum von fünfzehn Minuten das Wort ergreifen kann;
VIII – über Änderungsanträge und Unterabänderungsanträge wird ohne Anleitung in Gruppen abgestimmt, entsprechend der Richtung der Stellungnahmen, mit Ausnahme von hervorgehobenen Punkten, die vom Verfasser mit der Unterstützung von mindestens fünf Ausschussmitgliedern oder von einem Fraktionsvorsitzenden beantragt werden;
IX – nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses und der Veröffentlichung der elektronischen Kopien wird der Entwurf ausschließlich in die Tagesordnung aufgenommen, vorbehaltlich des geschäftsordnungsmäßigen Zeitabstands;
X – die Beratung im Plenum über den Entwurf und die Änderungsanträge findet in einer einzigen Beratungs- und Abstimmungsrunde statt, wobei der Hauptberichterstatter bei Bedarf das Wort ergreifen oder es dem Teilberichterstatter übertragen kann;
XI – die Beratung kann mit Genehmigung des Plenums, auf Antrag eines Fraktionsvorsitzenden, abgeschlossen werden, nachdem die Angelegenheit in drei aufeinanderfolgenden Beratungssitzungen behandelt worden ist;
XII – nach Beendigung der Beratung findet die Abstimmung statt, wobei hervorgehobene Punkte nur vom Vorsitzenden, dem Hauptberichterstatter oder zwanzig Senatoren beantragt werden können;
XIII – wird der Entntwurf mit oder ohne Änderungen angenommen, geht er zur Ausarbeitung des endgültigen Wortlauts, der innerhalb von fünf Werktagen vorgelegt werden muss, an den Ausschuss zurück;
XIV – Nach seiner Veröffentlichung in elektronischen Kopien wird der endgültige Wortlaut in die Tagesordnung aufgenommen, vorbehaltlich des geschäftsordnungsmäßigen Zeitabstands;
XV – zwei oder mehr Rechtskodex-Entwürfe dürfen nicht gleichzeitig bearbeitet werden;
XVI – die in diesem Artikel festgelegten Fristen können auf Antrag des Ausschusses durch Beschluss des Plenums bis zum Vierfachen verlängert werden.
Einzelparagraph. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten ausschließlich für Rechtskodex-Entwürfe, die von Juristen, eines Juristenausschusses, eines Ausschusses oder eines Unterausschusses, die eigens zu diesem Zweck geschaffen wurden, ausgearbeitet und zuvor in großem Umfang veröffentlicht worden sind.
KAPITEL III
ENTWÜRFE IM RAHMEN EINES IN DER VERFASSUNG FESTGELEGTEN DRINGLICHKEITSVERFAHRENS
Artikel 375. Bei Gesetzentwürfen, die vom Präsidenten der Republik initiiert werden, wenn sie einem Dringlichkeitsverfahren unterliegen (Verfassung, Art. 64, Paragraph 1) und bei der Prüfung von Rechtsakten zur Erteilung oder Erneuerung von Konzessionen, Erlaubnissen oder Genehmigungen für Rundfunk- und Ton- und Bildübertragungsdienste (Verfassung, Art. 223, Paragraph 1), wird wie folgt verfahren:
I – der Gesetzentwurf wird während der Verlesung der Geschäfte verlesen und an die zuständigen Ausschüsse verteilt, wobei nur im ersten in der Reihenfolge aufgeführten Ausschuss während einer Frist von fünf Tagen Änderungsanträge eingereicht werden können;
II – der Gesetzentwurf wird von den Ausschüssen gleichzeitig geprüft, und es werden so viele Protokolle wie nötig geführt;
III – die Ausschüsse müssen ihre Stellungnahmen bis zum fünfundzwanzigsten Tag nach Eingang des Gesetzentwurfs im Senat vorlegen;
IV – nach der Veröffentlichung der Stellungnahme in elektronischen Kopien und dem Ablauf des geschäftsordnungsmäßigen Zeitabstands wird der Gesetzentwurf in die Tagesordnung aufgenommen;
V – wenn die Stellungnahmen nicht innerhalb der in Punkt III festgelegten Frist abgegeben werden, finden die Bestimmungen von Artikel 172, II, d Anwendung;
VI – eine Vertagung der Beratung oder Abstimmung kann nicht um mehr als vierundzwanzig Stunden zugelassen werden;
VII – der endgültige Wortlaut der Änderungsanträge muss dem Plenum spätestens achtundvierzig Stunden nach der Abstimmung über die Angelegenheit vorgelegt werden;
VIII – nach Ablauf einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach Eingang des Entwurfs, ohne dass die Abstimmung abgeschlossen ist, muss der Entwurf auf die Tagesordnung gesetzt werden, wobei die Beratung über andere Angelegenheiten bis zum Abschluss der Abstimmung ausgesetzt wird (Verfassung, Art. 64, Paragraph 2).
KAPITEL IV
ENTWÜRFE BEZÜGLICH INTERNATIONALER RECHTSAKTE (VERFASSUNG, ART. 49, I)
Artikel 376. Ein Gesetzesverordnungsentwurf, der sich auf internationale Rechtsakte bezieht, wird wie folgt bearbeitet:
I – der Gesetzentwurf wird nur dann bearbeitet, wenn ihm eine beglaubigte Kopie des Textes des entsprechenden internationalen Rechtsaktes in portugiesischer Sprache sowie die Übermittlungsnachricht und die Begründung beigefügt sind;
II – nach der Lesung während der Verlesung der Geschäfte wird der Entwurf veröffentlicht und in elektronischen Kopien verteilt, zusammen mit den in Punkt I genannten Texten, und dem Ausschuss für Auswärtiges und Nationale Verteidigung zugeleitet;
III – innerhalb von fünf Werktagen nach der Veröffentlichung der elektronischen Kopien können beim Ausschuss Änderungsanträge eingereicht werden; der Ausschuss verfügt über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um zu dem Entwurf und den Änderungsanträgen Stellung zu nehmen, wobei diese Frist für denselben Zeitraum verlängert werden kann;
IV – nach der Veröffentlichung der Stellungnahme, der Änderungsanträge und der elektronischen Kopien und dem Ablauf des geschäftsordnungsmäßigen Zeitabstands wird die Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen;
V – wenn die Stellungnahme nicht wie in Punkt III festgelegt abgegeben wird, finden die Bestimmungen von Art. 172, II, c Anwendung.
TITEL X
AUSSCHLIESSLICHE AUFGABEN
KAPITEL I
ARBEITSWEISE ALS RECHTSPRECHENDES ORGAN
Artikel 377. Es obliegt ausschliesslich dem Bundessenat (Verfassung, Art. 52, I und II)
I – den Prozess gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Republik bei Amtspflichtverletzungen und gegen die Staatsminister und die Oberbefehlshaber der Marine, der Armee und der Luftwaffe bei damit zusammenhängenden Vergehen gleicher Art einzuleiten und sie zu richten;
II – den Prozess gegen die Richter des Obersten Bundesgerichtshofs, die Mitglieder des Nationalrates der Justiz und des Nationalrates der Staatsanwaltschaft, den Generalstaatsanwalt der Republik und den Generalanwalt des Bundes bei Amtspflichtverletzungen einzuleiten und sie zu richten;
Einzelparagraph. In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen wird der Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Bundesgerichtshofs tätig (Verfassung, Art. 52, Einzelparagraph).
Artikel 378. In jedem Fall kann eine rechtskräftige Verurteilung nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Senatsmitglieder erfolgen, und die Strafe beschränkt sich auf die Amtsenthebung mit einem achtjährigen Ausschluss von der Ausübung öffentlicher Ämter, unbeschadet der anwendbaren gerichtlichen Strafmaßnahmen (Verfassung, Art. 52, Einzelparagraph).
Artikel 379. Alle Verfahren und Urteile müssen den in den einschlägigen Gesetzen festgelegten Regeln entsprechen.
Artikel 380. Für die Beurteilung der Amtspflichtverletzungen der in Artikel 377 genannten Behörden gelten die folgenden Regeln:
I – nachdem das Senatspräsidium die Ermächtigung des Abgeordnetenhauses zur Einleitung eines Verfahrens in den in Artikel 377, I, vorgesehenen Fällen oder die Anklage in anderen Fällen erhalten hat, wird das Dokument während der Verlesung der Geschäfte der darauffolgenden Sitzung verlesen;
II – in derselben Sitzung, in der das Dokument verlesen wird, wird ein Ausschuss gewählt, der sich aus einem Viertel der Senatsmitglieder zusammensetzt, wobei die Verhältnismäßigkeit der Parteivertretungen oder der parlamentarischen Gruppen gewahrt bleibt, und der für das Verfahren verantwortlich ist;
III – der Ausschuss schließt seine Arbeit ab, indem er die Anklageschrift erstellt, die den Akten beigefügt und dem Präsidenten des Bundessenats zugestellt wird, der sie im Original an den Präsidenten des Obersten Bundesgerichtshofs weiterleitet, zusammen mit einer Mitteilung über den für die Verhandlung vorgesehenen Termin;
IV – der Erste Sekretär sendet dem Angeklagten eine beglaubigte Abschrift aller Verfahrensakten, einschließlich der Anklageschrift, und teilt ihm den Tag und die Uhrzeit mit, an dem er zur Verhandlung vor dem Senat erscheinen muss;
V – wenn der Angeklagte sich nicht im Bundesdistrikt aufhält, wird seine Vorladung durch den Präsidenten des Senats beim Präsidenten des Obersten Gerichts des Bundesstaates, in dem er sich befindet, beantragt;
VI – ein Beamter des Senatssekretariats, der vom Präsidenten des Senats ernannt wird, fungiert als Protokollführer.
Artikel 381. Nach Einleitung des Verfahrens ist der Präsident der Republik von seinen Aufgaben entbunden ((Verfassung, Art. 86, Paragraph 1, II).
Einzelparagraph. Wenn das Verfahren nicht innerhalb von einhundertachtzig Tagen abgeschlossen ist, endet die Suspendierung des Präsidenten der Republik, unbeschadet des ordnungsgemäßen Verfahrensfortgangs (Verfassung, Art. 86, Paragraph 2).
Artikel 382. Auf das Verfahren und die Verhandlung im Sinne der Artikel 377 bis 381 finden wo zutreffend die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1079 vom 10. April 1950 Anwendung.
KAPITEL II
AUSWAHL VON BEHÖRDEN (VERFASSUNG, ART. 52, III UND IV)
Artikel 383. Wenn der Bundessenat über die Auswahl von Behörden berät, sind die folgenden Regeln zu beachten:
I – der Botschaft, die im Plenum verlesen und an den zuständigen Ausschuss weitergeleitet wird, sind ausführliche Erläuterungen zur Person des Kandidaten sowie Folgendes beizufügen:
a) ein Lebenslauf, der Folgendes enthalten muss:
1 – die beruflichen Tätigkeiten, die der Kandfidat ausgeübt hat, aufgeschlüsselt nach den betreffenden Zeiträumen;
2 – eine Liste der von ihm verfassten Veröffentlichungen mit bibliografischen Angaben, die das Auffinden ermöglichen;
b) im Falle der gemäß Artikel 52, Punkt III der Bundesverfassung ernannten Kandidaten, eine Erklärung:
1 – über das Vorhandensein von Verwandten, die öffentliche oder private Tätigkeiten ausüben oder ausgeübt haben, die mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbunden sind, mit einer Aufschlüsselung der jeweiligen Zeiträume;
2 – ob sie zu irgendeinem Zeitpunkt als Gesellschafter, Eigentümer oder Geschäftsführer von nicht staatlichen Unternehmen oder Organisationen tätig waren, wobei die betreffenden Zeiträume aufzuschlüsseln sind;
3 – die Steuererklärungen auf Bundes-, Bundesstaats- und Gemeindeebene;
4 – über das Bestehen von Gerichtsverfahren, in denen sie Kläger oder Beklagter sind, mit aktuellen Angaben über das Verfahren;
5 – ihre Leistungen in den letzten 5 (fünf) Jahren, gerechnet ab dem Jahr ihrer Ernennung, vor Gerichten, in Verwaltungsräten von Staatsunternehmen oder in Führungspositionen in Aufsichtsbehörden;
c) eine kurze schriftliche Begründung, in der der Kandidat seine Berufserfahrung, eine angemessene fachliche Ausbildung und seine intellektuelle und moralische Eignung für die Ausübung der Tätigkeit;
d) im Falle von Kandidaten gemäß Art. 52, Punkt IV der Bundesverfassung, Berichte des Auswärtigen Amtes, die Folgendes enthalten:
1 – Informationen über den Staat oder die internationale Organisation, für die der Kandidat nominiert wurde;
2 – eine Liste der mit dem betreffenden Staat oder der internationalen Organisation unterzeichneten Verträge und Vereinbarungen sowie der von Brasilien gewährten offiziellen Darlehens- und Finanzierungsverträge, einschließlich der Rechtsakte im Zusammenhang mit dem Erlass oder der Neuverhandlung von Schulden und dem Steuererlass, wobei zwischen den bereits in Kraft getretenen Rechtsakten und den Rechtsakten zu unterscheiden ist, die noch der Genehmigung durch den Nationalkongress gemäß Artikel 49, Punkt I, der Bundesverfassung bedürfen;
II – die Prüfung der gemäß Art. 52, Punkt III der Bundesverfassung gemachten Ernennungen erfolgt in folgenden Schritten:
a) der Berichterstatter legt dem Ausschuss den Bericht vor, gegebenenfalls mit Empfehlungen für die Vorlage zusätzlicher Informationen;
b) die Ausschussmitglieder erhalten automatisch eine kollektive Einsichtnahme und der Bericht wird auf der Website des Bundessenats veröffentlicht;
c) die Website des Bundessenats ermöglicht es der Gesellschaft, Informationen über den Kandidaten oder an ihn gerichtete Fragen zu übermitteln, die dem Berichterstatter zur Prüfung im Hinblick auf ihre Verwendung vorgelegt werden, einschließlich der Notwendigkeit, eine öffentliche Anhörung im Hinblick auf die eingegangenen Informationen und Fragen durchzuführen;
d) der Berichterstatter kann mit den Ausschussmitgliedern den Inhalt der Fragen erörtern, die an den Kandidaten gestellt werden sollen;
e) der Ausschuss lädt den Kandidaten innerhalb einer festgesetzten Frist von mindestens 5 (fünf) Werktagen vor, um ihn öffentlich zu Fragen zu hören, die mit der Ausübung des zu besetzenden Amtes zusammenhängen (Verfassung, Art. 52, III);
f) für die Befragung eines Kandidaten stehen jedem befragenden Senator 10 (zehn) Minuten zur Verfügung, mit der gleichen Frist für eine unmittelbare Antwort der befragten Person, mit der Möglichkeit einer Erwiderung und einer Gegenrede, die beide ebenfalls unmittelbar sein müssen, für 5 (fünf) Minuten;
g) Es wird über den Bericht abgestimmt;
III – die Befragung eines Kandidaten für das Amt des Leiters einer ständigen diplomatischen Vertretung findet in einer nichtöffentlichen Sitzung statt (Verfassung, Art. 52, IV), und das in Punkt II dieses Artikels beschriebene Verfahren wird wo zutreffend angewendet;
IV – neben der Befragung des Kandidaten und den Bestimmungen des Art. 93 kann der Ausschuss Nachforschungen anstellen und zusätzliche Informationen von der zuständigen Behörde anfordern;
V – der Bericht soll Informationen über den Kandidaten enthalten und wird zu einer Stellungnahme mit dem Ergebnis der Abstimmung, in der der Kandidat bestätigt oder abgelehnt wird;
VI – die Sitzung ist öffentlich, wobei die Abstimmung geheim ist und es keine Abstimmungserklärung oder -begründung gibt, außer in Bezug auf den rechtlichen Aspekt;
VII – Die Stellungnahme wird vom Plenum in öffentlicher Sitzung geprüft, wobei die Abstimmung geheim ist;
VIII – die Stellungnahme des Senats wird dem Präsidenten der Republik mitgeteilt, und das Abstimmungsergebnis wird protokolliert.
Paragraph 1. Der Bundessenat und seine Ausschüsse entscheiden in geheimer Sitzung über die Auswahl der Leiter ständiger diplomatischen Vertretungen (Verfassung, Art. 52, IV).
Paragraph 2. Die negative Antwort auf die in Ziffer 1, 2, 4 und 5 von Punkt I, Buchstabe „b“ dieses Artikels vorgesehenen Fällen muss schriftlich erklärt werden.
Paragraph 3. Der Erklärung nach Ziffer 3, Buchstabe b, Punkt I dieses Artikels müssen von den zuständigen Stellen ausgestellte Belegunterlagen beigefügt werden.
Artikel 384. Die Mitglieder des Rates der Republik werden anhand einer Sechs-Personen-Liste gewählt, die vom Präsidium nach Anhörung der im Senat tätigen Fraktionsvorsitzenden aufgestellt wird.
Paragraph 1. Die Wahlen werden im Wege von Einzelwahlen durchgeführt, wobei derjenige Kandidat als gewählt gilt, der die Mehrheit der Stimmen erhält, wobei die absolute Mehrheit der Senatsmitglieder anwesend sein muss.
Paragraph 2. Nach der Wahl des ersten Vertreters des Senats wird der zweite Vertreter unter den fünf verbleibenden Kandidaten nach den gleichen Kriterien wie in Paragraph 1 beschrieben gewählt.
Paragraph 3. Erreicht bei der ersten Auszählung keiner der Kandidaten die Stimmenmehrheit, so findet eine neue Abstimmung statt, und wenn auch bei dieser Abstimmung die Stimmenzahl nicht erreicht wird, wird die Wahl auf eine andere, vom Präsidium einzuberufende Sitzung verschoben und so weiter.
Paragraph 4. Bei der Durchführung der Wahl finden wo zutreffend die Geschäftsordnungsbestimmungen für die Wahl von Behörden Anwendung.
Paragraph 5. Auf die Wahl der im Gesetz 8.041 vom 5. Juni 1990 vorgesehenen Stellvertreter finden die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.
Artikel 385. Nach der Verlesung der Botschaft des Präsidenten der Republik, in der die Ermächtigung zur Entlassung des Generalstaatsanwalts der Republik beantragt wird, wird sie dem Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft zur Stellungnahme zugeleitet.
Einzelparagraph. Auf die Bearbeitung der Botschaft finden wo zutreffend die Bestimmungen zur Auswahl der Behörden Anwendung, und die Entlassung erfolgt nur, wenn sie mit absoluter Stimmenmehrheit beschlossen wird.
KAPITEL III
AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG EINES VERFASSUNGSWIDRIGEN GESETZES (VERFASSUNG, ART. 52, X)
Artikel 386. Der Senat nimmt die Erklärung des Obersten Bundesgerichtshofs zur vollständigen oder teilweisen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes in einer Endentscheidung zur Kenntnis durch:
I – eine Mitteilung des Präsidenten des Gerichtshofs;
II – eine Stellungnahme des Generalstaatsanwalts der Republik;
III – einen vom Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft eingebrachten Beschlussentwurf.
Artikel 387. Die Mitteilung, die Stellungnahme und der Beschlussentwurf gemäß Artikel 386 müssen den Wortlaut des Gesetzes, dessen Vollzug ausgesetzt werden soll, das Urteil des Obersten Bundesgerichtshofs, die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts der Republik und die Fassung der stenografischen Niederschrift des Gerichtsurteils enthalten.
Artikel 388. Nach der Verlesung im Plenum wird die Mitteilung oder Stellungnahme an den Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft überwiesen, der einen Beschlussentwurf zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes ausarbeitet.
KAPITEL IV
DIE IN ARTIKEL 52 UND 155 DER VERFASSUNG VORGESEHENEN AUFGABEN. VERFASSUNG
Abschnitt I
Ermächtigung zu internationalen Finanzgeschäften
Artikel 389. Der Senat prüft einen Antrag auf Genehmigung internationaler Finanzgeschäfte, die für den Bund, die Bundesstaaten, den Bundesdistrikt, die Territorien und die Gemeinden von Interesse sind (Verfassung, Art. 52, V), dem Folgendes beizufügen ist:
I – Unterlagen, die es ihm ermöglichen, sich über das Geschäft, die Mittel zur Erfüllung der Verpflichtungen und deren Zweck vollständig zu informieren;
II – eine amtliche Veröffentlichung mit dem Text der Genehmigung des zuständigen Gesetzgebers;
III – eine Stellungnahme des zuständigen Organs der vollziehenden Gewalt.
Einzelparagraph. Jeder Senator kann dem Präsidium Dokumente vorlegen, die die Angelegenheit ergänzen oder klären.
Artikel 390. Bei der Bearbeitung der in Art. 389 erwähnten Angelegenheit gelten die folgenden Regeln:
I – die Angelegenheit wird während der Verlesung der Geschäfte gelesen und an den Ausschuss für Wirtschaftliche Angelegenheiten weitergeleitet, damit der entsprechende Beschlussentwurf ausgearbeitet werden kann, der die beantragte Maßnahme gewährt oder ablehnt;
II – der Beschluss wird nach seiner Verabschiedung in seiner Gesamtheit der betreffenden Einrichtung und der in Art. 389, III genannten Stelle übermittelt und in die Urkunde der Operation aufgenommen.
Einzelparagraph. Im Falle von Mitteilungen, die den Erlass und die Umschuldung von Schulden vorschlagen, deren Gläubiger Brasilien ist, wird die Angelegenheit dem Ausschuss für Auswärtiges und Nationale Verteidigung zur Stellungnahme vorgelegt, bevor sie vom Ausschuss für Wirtschaftliche Angelegenheiten geprüft wird.
Artikel 391. Jede Änderung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen bedarf der erneuten Genehmigung des Senats.
Artikel 392. Die Bestimmungen der Artikel 389 bis 391 gelten auch für die Fälle, in denen der Bund, ein Bundesstaat, der Bundesdistrikt oder eine Gemeinde für die Aufnahme eines Fremddarlehens durch eine der Bundesregierung, einem Bundesstaat oder einer Gemeinde nachgeordnete Selbstverwaltungskörperschaft bürgt.
Abschnitt II
Aufgaben gemäß Art. 52, VI, VII, VIII und IX der Verfassung
Artikel 393. Der Senat ist zuständig für
I – allgemeine Grenzen für die Höhe der konsolidierten Schuld des Bundes, der Bundesstaaten, des Bundesdistrikts und der Gemeinden festzulegen;
II – über die allgemeinen Obergrenzen und die Bedingungen für die internationalen und nationalen Kreditgeschäfte des Bundes, der Bundesstaaten, des Bundesdistrikts und der Gemeinden, ihrer Selbstverwaltungskörperschaften und sonstiger von der Bundesregierung kontrollierten Institutionen zu bestimmen (Verfassung, Art. 52, VII);
III – über die Obergrenzen und Bedingungen für die Gewährung von Bürgschaften durch den Bund bei internationalen und nationalen Kreditgeschäften zu bestimmen (Verfassung, Art. 52, VIII);
IV – allgemeine Obergrenzen und Bedingungen für die Höhe der Wertpapierschuld der Bundesstaaten, des Bundesdistrikts und der Gemeinden festzulegen (Verfassung, Art. 52, IX).
Einzelparagraph. Die Entscheidungen des Senats zu den Bestimmungen dieses Artikels werden in Form eines Beschlusses auf Initiative der folgenden Ausschüsse gefasst:
I – Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um die Fälle der Punkte II, III und IV des Hauptabschnitts handelt;
II – Ausschuss für Wirtschaftliche Angelegenheiten, auf Vorschlag des Präsidenten der Republik, im Falle von Punkt I des Hauptabschnitts.
Abschnitt II-A
Die in Artikel 52, XV, der Bundesverfassung festgelegte Aufgabe
Artikel 393-A. Die in Artikel 99-A vorgesehene Bewertung wird jährlich von einer Gruppe von Senatoren des Ausschusses für Wirtschaftliche Angelegenheiten durchgeführt, die vom Ausschussvorsitzenden ernannt werden.
Artikel 393-B. Um die Ziele der in Artikel 52, XV, der Bundesverfassung vorgesehenen Bewertung zu erreichen, kann der Senat von der Bundesregierung, den Bundesstaaten, dem Bundesdistrikt und den Gemeinden, einschließlich der drei Staatsgewalten und der Organe und Einrichtungen der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung, sowie vom Nationalen Rat für Finanzpolitik (Confaz) und anderen Institutionen der organisierten Gesellschaft Informationen und Unterlagen anfordern.
Artikel 393-C. Bei der regelmäßigen Bewertung des Nationalen Steuersystems werden die folgenden Fristen eingehalten:
I – für den Erhalt von Dokumenten und Informationen, bis zum 15. März;
II – für die Durchführung öffentlicher Anhörungen, bis zum 30. April;
III – für die Vorlage des Abschlussberichts, bis zum 30. Juni.
Einzelparagraph. Die im Hauptabschnitt dieses Artikels festgelegten Fristen können durch Beschluss des Ausschusses für Wirtschaftliche Angelegenheiten geändert werden.
Artikel 393-D. Die Funktionsfähigkeit des Nationalen Steuersystems wird unter anderem unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte bewertet:
I – Komplexität und Qualität der Gesetzgebung;
II – Kosten für die Einhaltung der Steuervorschriften;
III – die Qualität der Steuern, insbesondere im Hinblick auf:
a) die Steuergerechtigkeit;
b) die Einhaltung der verfassungsmäßigen Steuergrundsätze;
c) die Deckung des haushaltsmäßigen Bedarfs;
d) die Kosten der Nebenpflichten;
IV – Steuerbelastung;
V – Gleichgewicht des Bundes, insbesondere im Hinblick auf:
a) den Anteil des Bundes, der Bundesstaaten, des Bundesdistrikts und der Gemeinden an das gesamte Steueraufkommen vor und nach den verfassungsmäßigen und gesetzlichen Überweisungen;
b) den Anteil der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Überweisungen am Steueraufkommen der Föderationseinheiten;
VI – Steuerbefreiungen;
VII – Harmonisierung der Rechtsvorschriften;
VIII – Abbau der regionalen Ungleichheiten;
IX – Vereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften anderer Länder oder Wirtschaftsblöcke.
Einzelparagraph. Die Beratungsstellen des Bundessenats sollen Studien und Fachgutachten erstellen, um die Arbeit der regelmäßigen Bewertung des Nationalen Steuersystems zu unterstützen.
Artikel 393-E. Die Leistung der Steuerverwaltungen des Bundes, der Bundesstaaten, des Bundesdistrikts und der Gemeinden wird u.a. unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte bewertet:
I – Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten und dem erhobenen Betrag;
II – effektive Ausübung der Besteuerungsbefugnisse durch die Föderationseinheiten;
III – Leistungsfähigkeit der Aufsicht;
IV – Verhältnis zwischen spontaner und erzwungener Zahlung der Steuern;
V – Wirksamkeit der gerichtlichen und außergerichtlichen Eintreibung von aktiven Steuerschulden;
VI – Wirksamkeit der Steuereintreibungsprogramme, insbesondere in Bezug auf Ratenzahlungen, Amnestien und Erlasse;
VII – Umfang der Integration der Steuerverwaltungen;
VIII – Ausgaben und Ergebnisse bei der Steuererziehung;
IX – Qualität der Dienstleistungen für die Steuerzahler;
X – Umfang der Informalität in der Wirtschaft.
Artikel 393-F. Die in Artikel 393-A erwähnte Gruppe von Senatoren erstellt einen abschließenden Bericht, der dem Plenum des Ausschusses für Wirtschaftliche Angelegenheiten zum endgültigen Beschluss vorgelegt wird.
Paragraph 1. Eine vollständige Ausfertigung des angenommenen Berichts wird dem Präsidenten der Republik, dem Abgeordnetenhaus, den Gouverneuren der Bundesstaaten und des Bundesdistrikts, den gesetzgebenden Versammlungen der Bundesstaaten, dem gesetzgebenden Haus des Bundesdistrikts und den Rechnungshöfen zugestellt.
Paragraph 2. Eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Schlussfolgerungen wird den Gemeinden zugesandt.
Abschnitt III
Aufgaben bezüglich der Besteuerungsbefugnis der Bundesstaaten und des Bundesdistrikts
Artikel 394. In Bezug auf die Besteuerungsbefugnis der Bundesstaaten und des Bundesdistrikts ist der Bundessenat zuständig für:
I – die Festsetzung von Höchstsätzen für die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf irgendwelche Vermögensgegenstände oder Rechte (Verfassung, Art. 155, Paragraph 1, IV);
II – die Festsetzung der Steuersätze für Geschäfte und Dienstleistungen zwischen den Bundesstaaten sowie für Ausfuhrgeschäfte (Verfassung, Art. 155, Paragraph 2, IV);
III – die Festsetzung von Mindestsätzen für interne Geschäfte (Verfassung, Art. 155, Paragraph 2, V, a);
IV – Festsetzung von Höchstsätzen für interne Geschäfte, um spezifische Konflikte zwischen den Interessen eines Bundesstaates und des Bundesdistrikts zu lösen (Verfassung, Art. 155, Paragraph 2, V, b).
Einzelparagraph. Die Entscheidungen des Bundessenats zu den Bestimmungen dieses Artikels werden gefasst in Form eines Beschlusses auf Initiative:
I – des Ausschusses für Wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um den Fall von Punkt I des Hauptabschnitts handelt;
II – des Präsidenten der Republik oder eines Drittels der Senatsmitglieder, im Falle von Punkt II des Hauptabschnitts, und Zustimmung mit absoluter Stimmenmehrheit;
III – eines Drittels der Senatsmitglieder im Falle von Punkt III des Hauptabschnitts und Zustimmung mit absoluter Stimmenmehrheit;
IV – der absoluten Mehrheit der Senatsmitglieder, im Falle von Punkt IV des Hauptabschnitts, mit Zustimmung von zwei Dritteln dieses Hauses.
Abschnitt IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 395. Die in den Artikeln 393 und 394 genannten Angelegenheiten werden geschäftsordnungsgemäß in der gleichen Weise behandelt wie andere Beschlussentwürfe.
Artikel 396. Der Bundessenat übermittelt den Wortlaut des in den Artikeln 389 bis 394 genannten Beschlusses dem Präsidenten der Republik, den Gouverneuren, den Gesetzgebenden Versammlungen, dem gesetzgebenden Haus des Bundesdistrikts und den Bürgermeistern und Gemeinderäten der betroffenen Gemeinden mit dem Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtsblatt des Bundessenats und im Bundesanzeiger.
TITEL XI
VORLADUNG UND ERSCHEINEN VON STAATSMINISTERN
Artikel 397. Die Staatsminister müssen vor dem Senat erscheinen:
I – wenn sie auf Antrag eines Senators oder eines Ausschusses durch Beschluss des Plenums vorgeladen werden, um persönlich über eine zuvor festgelegte Angelegenheit Auskunft zu geben ((Verfassung, Art. 50, Hauptabschnitt);
II – wenn sie dies im Einvernehmen mit dem Präsidium beantragen, um eine Angelegenheit zu erläutern, die für ihre jeweiligen Ministerien von Bedeutung ist (Verfassung, Art. 50, Paragraph 1).
Paragraph 1. Die Staatsminister erscheinen auch vor den Ausschüssen, wenn sie von diesen aufgefordert werden oder von sich aus, um eine Angelegenheit zu erläutern, die für ihre jeweiligen Ministerien von Bedeutung ist (Verfassung, Art. 50, Hauptabschnitt und Paragraph 1, und Art. 58, Paragraph 2, III).
Paragraph 2. Wenn ein Staatsminister eine schriftliche Erklärung vorbereitet, muss er den Text mindestens drei Tage im Voraus an den Präsidenten des Senats senden, damit die Senatoren vorher informiert werden können.
Artikel 398. Wenn ein Staatsminister vor dem Senat erscheint, werden die folgenden Regeln angewandt:
I – in den Fällen von Punkt I des Art. 397 richtet das Präsidium ein offizielles Schreiben an den Staatsminister, in dem er ihm die Vorladung und die Liste der gewünschten Informationen mitteilt, damit er innerhalb der festgelegten Frist, die dreißig Tage nicht überschreiten darf, erklären kann, wann er vor dem Senat erscheinen wird;
II – in den Fällen des Artikels 397, Punkt II, teilt das Präsidium dem Plenum den Tag und die Uhrzeit mit, die es für das Erscheinen festgelegt hat;
III – im Plenarsaal nimmt der Staatsminister den vom Präsidium angegebenen Platz ein;
IV – dem Staatsminister wird zum vereinbarten Zeitpunkt das Wort erteilt, unbeschadet der bestehenden Anmeldungen;
V – die Sitzung, an der der Staatsminister teilnimmt, ist ausschließlich für die Erfüllung dieses Zweckes bestimmt;
VI – wenn der Minister jedoch am selben Tag, an dem er um das Wort bittet, vor dem Senat sprechen möchte, wird ihm nach den Beratungen über die Tagesordnung die Gelegenheit dazu gegeben;
VII – wenn die normale Sitzungszeit es nicht erlaubt, den Referat des Staatsministers mit der entsprechenden Interpellationsphase abzuschließen, wird die Sitzung verlängert oder eine weitere Sitzung zu diesem Zweck anberaumt;
VIII – Der Staatsminister unterliegt den gleichen Regeln, die für die Wortmeldung der Senatoren gelten;
IX – der Staatsminister darf nur während der Befragungsphase unterbrochen werden, sofern er dies zulässt;
X – nach Beendigung des Referats des Staatsministers, das eine halbe Stunde dauern wird, wird die Phase der Befragung durch die Senatoren eröffnet, die sich zu dem zur Diskussion stehenden Thema angemeldet haben, wobei der Fragesteller fünf Minuten Zeit hat und die gleiche Zeitspanne für die Antwort des Befragten vorgesehen ist; danach kann dem Befragten höchstens zwei Minuten lang widersprochen werden, wobei dem Staatsminister die gleiche Zeit für eine Gegenrede zur Verfügung steht;
XI – Die Senatoren ergreifen das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich angemeldet haben, wobei die Redner der einzelnen Parteien sich abwechseln;
XII – der Staatsminister kann sich von Beratern begleiten lassen, die sich nicht in die Debatten einmischen dürfen, und denen das Präsidium einen Platz in der Nähe des Platzes zuweist, den der Minister einnehmen soll.
Artikel 399. Wird einer gemäß Artikel 397, I ergangenen Vorladung nicht Folge geleistet, so leitet der Präsident des Senats das der Sache angemessene Gerichtsverfahren ein.
Artikel 400. Die Bestimmungen der Artikel 397 bis 399 werden, soweit möglich, auf das Erscheinen eines Ministers in einer Ausschusssitzung angewendet.
Artikel 400-A. Die Bestimmungen dieses Titels finden wo zutreffend Anwendung auf das Erscheinen der Leiter von Organen, die unmittelbar der Präsidentschaft der Republik unterstellt sind, im Senat (Verfassung, Art. 50).
TITEL XII
ÄNDERUNG ODER REFORM DER GESCHÄFTSORDNUNG
Artikel 401. Die Geschäftsordnung kann durch einen von jedem Senator, vom Leitungsausschuss oder von einem zu diesem Zweck durch Beschluss des Senats gebildeten nichtständigen Ausschuss, dem ein Mitglied des Leitungsausschusses angehören muss, eingebrachten Beschlussentwurf geändert oder reformiert werden.
Paragraph 1. In jedem Fall bleibt der Gesetzentwurf nach seiner Veröffentlichung in elektronischer Form fünf Werktage lang auf dem Tisch liegen, um Änderungsanträge zu erhalten.
Paragraph 2. Nach Ablauf der in Paragraph 1 vorgesehenen Frist wird der Gesetzentwurf weitergeleitet:
I – in jedem Fall an den Ausschuss für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft;
II – an den Ausschuss, der den Gesetzentwurf ausgearbeitet hat, um die Änderungsanträge zu prüfen, falls er solche erhalten hat;
III – an den Leitungsausschuss, wenn der Gesetzentwurf von einem einzelnen Senator stammt.
Paragraph 3. Die Stellungnahmen der Ausschüsse werden innerhalb von zehn Werktagen abgegeben, wenn es sich um einen einfachen Änderungsentwurf handelt, und innerhalb von zwanzig Werktagen, wenn es sich um eine Reform handelt.
Paragraph 4. Auf die Behandlung von Änderungs- oder Reformentwürfen zur Geschäftsordnung finden die für andere Beschlussentwürfe aufgestellten Regeln Anwendung.
Paragraph 5. Der endgültige Wortlaut des Entwurfs zur Reform der Geschäftsordnung fällt in die Zuständigkeit des Ausschusses, der ihn ausgearbeitet hat, während der von einem einzelnen Senator verfasste Entwurf in die Zuständigkeit des Leitungsausschusses fällt.
Artikel 402. Am Ende jeder Legislaturperiode konsolidiert das Präsidium die an der Geschäftsordnung vorgenommenen Änderungen.
Einzelparagraph. Bei der Konsolidierung kann das Präsidium, ohne die Begründetheit zu ändern, die Reihenfolge der Angelegenheiten ändern und die erforderlichen redaktionellen Berichtigungen vornehmen.
TITEL XIII
ORDNUNGSFRAGEN
Artikel 403. Jede Frage zur Auslegung oder Anwendung dieser Geschäftsordnung stellt eine Ordnungsfrage dar, die in jeder Phase der Sitzung für eine Dauer von fünf Minuten gestellt werden kann.
Einzelparagraph. Um einer Ordnungsfrage zu widersprechen, kann ein einzelner Senator das Wort für einen Zeitraum ergreifen, der die in diesem Artikel festgelegte Dauer nicht überschreiten darf.
Artikel 404. Die Ordnungsfrage muss objektiv sein, die Geschäftsordnungsbestimmung, auf die sie sich stützt, angeben, sich auf einen konkreten Fall beziehen, der mit dem bei dieser Gelegenheit behandelten Angelegenheit zusammenhängt, und darf keine These lehrhafter oder spekulativer Art zum Gegenstand haben.
Artikel 405. Die Ordnungsfragen werden vom Sitzungsvorsitzenden entschieden, wobei das Plenum entweder von Amts wegen oder durch einen Antrag, der nur angenommen wird, wenn er von einem Fraktionsvorsitzenden formuliert oder unterstützt wird, angerufen werden kann.
Artikel 406. Die Entscheidung über eine Ordnungsfrage wird als bloßer Präzedenzfall betrachtet und erlangt erst durch die Aufnahme in die Geschäftsordnung bindende Wirkung.
Artikel 407. Kein Senator darf in derselben Sitzung zu einer bereits vom Vorsitz beschlossenen Ordnungsfrage sprechen.
Artikel 408. Im Falle einer Beschwerde an das Plenum über eine Entscheidung des Vorsitzenden zu einer Ordnungsfrage kann der Vorsitzende eine Anhörung des Ausschusses für Verfassung, Justiz und Staatsbürgerschaft zu der Angelegenheit beantragen, wenn es um die Auslegung eines Verfassungstextes geht.
Paragraph 1. Wird eine Anhörung beantragt, so wird die Entscheidung zurückgestellt.
Paragraph 2. Die Stellungnahme des Ausschusses muss innerhalb von zwei Werktagen abgegeben werden; danach wird die Beschwerde - mit oder ohne Stellungnahme - zur Beratung im Plenum auf die Tagesordnung gesetzt.
Paragraph 3. Handelt es sich um eine Ordnungsfrage über eine Angelegenheit mit Dringlichkeitscharakter im Sinne von Artikel 336, I oder um eine Angelegenheit mit begrenzter Bearbeitungsfrist, muss die Stellungnahme unverzüglich abgegeben werden, wobei der Ausschussvorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist von höchstens zwei Stunden beantragen kann.
TITEL XIV
EINGEGANGENE DOKUMENTE
Artikel 409. Die an den Senat gerichteten Petitionen, Denkschriften, Beschwerden oder sonstigen Schriftstücke werden vom Protokolldienst entgegengenommen und je nach ihrer Art an die zuständigen Ausschüsse weitergeleitet oder nach ihrer Verlesung im Plenum zu den Akten gelegt, wenn sie nach dem Ermessen des Präsidenten dazu geeignet sind.
Artikel 410. Petitionen und Beschwerden ohne Datum und Unterschrift oder mit respektlosem Inhalt werden nicht entgegengenommen, und die Unterschriften können nach Ermessen des Präsidenten beglaubigt werden.
Artikel 411. Der Senat leitet weder dem Abgeordnetenhaus noch einer anderen öffentlichen Stelle ein unter Art. 409 fallendes Dokument weiter.
TITEL XV
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS
Artikel 412. Die Legitimität bei der Ausarbeitung von Rechtsnormen wird durch die strikte Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen mit Hilfe der folgenden Grundprinzipien gewährleistet:
I – die volle und gleichberechtigte Beteiligung der Senatoren an allen gesetzgebenden Tätigkeiten unter Beachtung der Geschäftsordnung;
II – Änderung der Geschäftsordnung nur durch eine zuständige Rechtsvorschrift, unter strikter Einhaltung der geschäftsordnungsmäßigen Verfahren;
III – Unmöglichkeit des Vorrangs einer Führungsvereinbarung oder eines Plenarbeschlusses vor einer Geschäftsordnungsbestimmung, es sei denn, er wird einstimmig in namentlicher Abstimmung gefasst, wobei eine Mindestbeschlussfähigkeit von drei Fünfteln der Stimmen der Senatsmitglieder erforderlich ist;
IV – Nichtigkeit aller Beschlüsse, die gegen eine Geschäftsordnungsbestimmung verstoßen;
V – Vorrang der besonderen Vorschriften vor den allgemeinen Vorschriften;
VI – Entscheidung übersprungener Fälle gemäß der Analogie und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen;
VII – Schutz der Rechte der Minderheiten;
VIII – normative Festlegung, die vom Präsidium bei einer vom Vorsitz entschiedenen Ordnungsfrage zu beachten ist;
IX – kollegiale Beschlussfassung, mit Ausnahme der in dieser Geschäftsordnung festgelegten besonderen Kompetenzen;
X – Unmöglichkeit der Beschlussfassung ohne Einhaltung der in der Geschäftsordnung festgelegten Beschlussfähigkeit;
XI – eine im Voraus erstellte Tagesordnung der Beschlüsse, so dass alle Senatoren ordnungsgemäß informiert werden können;
XII – Öffentlichkeit der gefassten Beschlüsse, mit Ausnahme der in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Sonderfälle;
XIII – Möglichkeit weitreichender politischer Verhandlungen nur nach den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Verfahren.
Artikel 413. Ein Verstoß gegen einen dieser Grundsätze kann durch eine Ordnungsfrage gemäß den Bestimmungen des Artikels 404 gemeldet werden.
Einzelparagraph. Sobald die in diesem Artikel vorgesehene Ordnungsfrage gestellt wird, ordnet der Vorsitzende die unverzügliche Prüfung der Beschwerde an, wobei er den Sachverhalt durch Einsichtnahme in die Protokolle, stenografische Aufzeichnungen, Magnetbänder oder andere geeignete Mittel überprüft.
(*) Zusammenstellung auf der Grundlage des vom Generalsekretariat des Präsidiums des Bundessenats nach Artikel 402 der RISF konsolidierten Textes, veröffentlicht in der Beilage „B“ des Amtsblatts des Bundessenats vom 4.2.2023.